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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder Vom 11. November 1998

Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder Vom 11. November 1998
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder vom 11. November 199801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Staatsvertrag01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 11. Oktober 1998 in Hamburg und am 11. Oktober 1998 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

1)
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 11. November 1998. Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten mit Wirkung vom 13. 1. 1999 gemäß der Bekanntmachung vom 14. 1. 1999 (HmbGVBl. S. 28)

Staatsvertrag

Die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Hamburg) und das Land Niedersachsen (im Folgenden: Niedersachsen) schließen vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg und des Niedersächsischen Landtages folgenden Staatsvertrag.
Präambel
Zur Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im norddeutschen Raum unterstützen Hamburg und Niedersachsen sich gegenseitig im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen bei ihren Bemühungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Region.
Durch diesen Staatsvertrag soll Hamburg die Einbeziehung niedersächsischer Flächen für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace-Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder (Endlinienfertigung A3XX) ermöglicht werden.

Artikel 1

(1) ¹Niedersachsen überträgt die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren, die sich auf den in der Präambel genannten Zweck und die hierfür geeigneten Flächen im niedersächsischen Landkreis Stade (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) beziehen, auf Hamburg. ²Als solche Fläche ist zunächst die Elbinsel Hahnöfer Sand vorgesehen.
(2) Die niedersächsische Landesregierung kann erforderlichenfalls weitere Flächen im Landkreis Stade, die als geeignet im Sinne von Absatz 1 in Betracht kommen, der in diesem Vertrag auf Hamburg übertragenen Befugnis unterstellen.
(3) Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde ist die Wirtschaftsbehörde Hamburg.
(4) ¹Soweit niedersächsische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung der Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg. ²Die Bezirksregierung Lüneburg erhält jeweils unverzüglich Zweitschriften der Akten und Unterlagen. ³Der Planfeststellungsbeschluss ergeht diesbezüglich im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg. ⁴Die Erklärung über das Einvernehmen wird binnen einer Woche nach Zugang des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses abgegeben. ⁵Das Einvernehmen kann nur aus Rechtsgründen versagt werden.
(5) ¹Anhörungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Belange der niedersächsischen Betroffenen durchzuführen. ²Erörterungstermine sind ortsnah anzusetzen.

Artikel 2

(1) Als Umsetzungsziel sollen insbesondere Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« nach § 19 c Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. 03. 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 08. 1998 (BGBl. I S. 2481), vorgesehen werden.
(2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen der Elbinsel Hahnöfer Sand sollen zu Süßwasserwatten verändert werden, damit sie den Kriterien der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), entsprechen.
(3) Niedersachsen wird hinsichtlich der von den Planfeststellungsbeschlüssen erfassten Flächen den bestmöglichen Schutz nach Artikel 4 Abs. 4 der in Absatz 2 genannten Richtlinie sowie § 19 b des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleisten und die Rechte nach § 19 b Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes wahrnehmen.

Artikel 3

Hamburg wendet für die niedersächsischen Flächen das in Niedersachsen geltende Recht an.

Artikel 4

(1) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Die Übertragung der Befugnis endet, wenn die Planfeststellungsbeschlüsse zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 bestandskräftig geworden sind.
(3) ¹Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg. ²Dies gilt insbesondere für den Ausgleich eines wirtschaftlichen Wertverlustes durch Einbeziehung von Flächen des Landes Niedersachsen in die Maßnahmen gemäß Artikel 1.
(4) Jeder Vertragspartei steht ein Kündigungsrecht zu, falls für das dem Vertrag zugrunde liegende Erweiterungsvorhaben nicht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein Planfeststellungsverfahren beantragt worden oder nicht innerhalb von sechs Jahren ein Planfeststellungsbeschluss ergangen ist.
Hamburg, den 11. Oktober 1998 Für die Freie und Hansestadt Hamburg gezeichnet: Ortwin Runde Erster Bürgermeister Hannover, den 11. Oktober 1998 Für das Land Niedersachsen gezeichnet: Gerhard Schröder Ministerpräsident
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