STVO-SonderSchP
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Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe der Sonderschulen (STVO-SonderSchP) Vom 13. Juli 1999

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe der Sonderschulen (STVO-SonderSchP) Vom 13. Juli 1999
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 1, 2 neu gefasst durch Verordnung vom 17. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 183, 184)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe der Sonderschulen (STVO-SonderSchP) vom 13. Juli 199901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Regelstundentafel01.01.2004
§ 2 - Flexibilisierungstafel01.01.2004
§ 3 - Ergänzende Bestimmungen zu den Stundentafeln01.01.2004
§ 4 - Unterricht in der Herkunftssprache01.01.2004
§ 5 - Unterrichtsorganisation01.01.2004
§ 6 - Schulanfang01.01.2004
§ 7 - Wochenstrukturplan01.01.2004
§ 8 - Schlussbestimmung01.01.2004
Anlage 1 - Regelstundentafel01.01.2004
Anlage 2 - Flexibilisierungstafel01.01.2004
Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 14 Absatz 4 und § 46 Absatz 2des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:

§ 1 Regelstundentafel

1
Die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügte Regelstundentafel setzt die Zahl der Unterrichtsstunden fest, in denen die Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe der Sonderschulen, die als Halbtagsschulen geführt werden, in den einzelnen Fächern und Aufgabengebieten unterrichtet werden.
2
Darüber hinaus legt sie die Unterrichtszeit fest, die in den Klassen 1 und 2 für die offene Eingangs- und Schlussphase zur Verfügung stehen.

§ 2 Flexibilisierungstafel

(1) Die Schulkonferenz kann im Rahmen der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten Flexibilisierungstafel unter Beachtung der folgenden Festlegungen Abweichungen von der Regelstundentafel beschließen:
1.
Die in einem Fach je Klasse und Woche festgesetzten Mindest- und Höchststunden sind einzuhalten. Die Zahl der in der Fächergruppe Künste insgesamt festgesetzten Unterrichtsstunden bleibt unverändert.
2.
Die Gesamtzahl der festgesetzten Unterrichtsstunden und der in den Klassen 1 und 2 für die offene Eingangs- und Schlussphase zur Verfügung stehenden Unterrichtszeiten je Woche bleibt unverändert.
(2)
1
Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Abweichungen von der Regelstundentafel gemäß Absatz 1 durch die jeweilige Klassenkonferenz festgelegt werden können.
2
Der Beschluss der Schulkonferenz muss die Klasse und die Fächer bezeichnen.

§ 3 Ergänzende Bestimmungen zu den Stundentafeln

(1)
1
Der Unterricht in den Aufgabengebieten gemäß § 5 Absatz 3 Hamburgisches Schulgesetz in der jeweils geltenden Fassung wird in die Unterrichtsstunden integriert, die auf die beteiligten Fächer und auf die Unterrichtszeiten für die »Freie Gestaltung« entfallen.
2
Der Umfang des Unterrichts in den Aufgabengebieten soll insgesamt ein Zehntel der Unterrichtsstunden in der Primarstufe umfassen.
(2) Die für die »Freie Gestaltung« zur Verfügung stehende Unterrichtszeit soll vorrangig für musische Erziehung, Psychomotorik und Wahrnehmungsförderung genutzt werden.
(3) Das »Darstellende Spiel« ist im Rahmen der dafür geeigneten Fächer, insbesondere im Wahlpflichtbereich und in den Unterrichtszeiten für die »Freie Gestaltung«, angemessen zu berücksichtigen.
(4) In der Schule für Gehörlose wird in den Klassen 3 und 4 das Fach Deutsche Gebärdensprache an Stelle des Fachs Englisch unterrichtet.
(5) Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an den pädagogischen Angeboten der offenen Eingangs- und Schlussphase ist freiwillig.
(6) Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie insbesondere Klassenfahrten ersetzen die Erteilung des Unterrichts nach der Stundentafel.

§ 4 Unterricht in der Herkunftssprache

(1)
1
Die Schule bietet den Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten Unterricht in der Herkunftssprache an.
2
Ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf das Angebot einer bestimmten Sprache besteht nicht.
(2) Der Unterricht in der Herkunftssprache umfasst in den Klassen 1 bis 4 jeweils mindestens drei und höchstens fünf Unterrichtsstunden.
(3)
1
Der Unterricht in der Herkunftssprache findet in den dafür geeigneten Fächern und in den Unterrichtszeiten für die »Freie Gestaltung« statt.
2
In den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht kann Unterricht in der Herkunftssprache erteilt werden, wenn sich die Lernziele und Inhalte auf das jeweilige Fach beziehen.
3
In den Klassen 1 und 2 kann Unterricht in der Herkunftssprache auch in der Unterrichtszeit erfolgen, die für die offene Eingangs- und Schlussphase zur Verfügung steht.
4
Der Unterricht in der Herkunftssprache kann jahrgangsübergreifend erteilt werden.
(4) Die Schule erstellt eine Konzeption für die Organisation und Ausgestaltung des Unterrichts in der Herkunftssprache, die von der Schulkonferenz zu beschließen ist.

§ 5 Unterrichtsorganisation

1
Der Unterricht in den Fächern kann durch fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsformen ergänzt werden.
2
Er kann für bestimmte Zeiträume ganz oder teilweise zeitlich zusammenhängend in Form des Epochenunterrichts organisiert werden.
3
Dabei bleibt die Gesamtzahl der in der Klasse zu erteilenden Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern und Aufgabengebieten unverändert.

§ 6 Schulanfang

1
In den ersten Schulwochen der Klasse 1, längstens bis zu den Herbstferien, kann auf Wunsch der Eltern der Umfang des Pflichtunterrichts auf bis zu täglich drei Unterrichtsstunden gemindert und der Umfang der offenen Eingangs- und Schlussphasen entsprechend erhöht werden.
2
Die Eltern beschließen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der am Klassenelternabend anwesenden, mindestens jedoch mit der Mehrheit der stimmberechtigten Eltern über die Minderung des Pflichtunterrichts.

§ 7 Wochenstrukturplan

1
Die Schulkonferenz stellt einen für alle Klassen geltenden Wochenstrukturplan auf.
2
Der Wochenstrukturplan enthält Festlegungen über
1.
die Unterrichts- und Pausenzeiten,
2.
die Zeiten der offenen Eingangs- und Schlussphase.

§ 8 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 13. Juli 1999.

Anlage 1

Regelstundentafel
Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4
Unterrichtsstunden
1. Pflichtunterricht:
Deutsch } 18 6 5 5
Mathematik 5 5 5
Sachunterricht 3 4 4
Musik/Bildende Kunst 4 3 3
Religion *) 2 2
Englisch - - 2 2
Sport 3 3 3 3
Freie Gestaltung 2 2 1 1
2. Offene Eingangs- und Schlussphase 2 2 - -
Schülergrundstunden (Summe aus 1. und 2.) 25 25 25 25
Fußnoten
*)
Unterrichtsinhalte werden in der Klasse 2 in den dafür geeigneten Fächern und in den Unterrichtszeiten für die "Freie Gestaltung" berücksichtigt.

Anlage 2

Flexibilisierungstafel
Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4
Unterrichtsstunden
1. Pflichtunterricht:
Deutsch } 18 6 5 5
Mathematik 5 5 5
Sachunterricht 3 4 oder 5 4 oder 5
Musik/Bildende Kunst 4 3 3
Religion *) 2 2
Englisch - - 2 2
Sport 3 3 3 3
Freie Gestaltung 2 2 1 oder 2 1 oder 2
2. Offene Eingangs- und Schlussphase 2 2 - -
Schülergrundstunden (Summe aus 1. und 2.) 25 25 25 25
Fußnoten
*)
Unterrichtsinhalte werden in der Klasse 2 in den dafür geeigneten Fächern und in den Unterrichtszeiten für die "Freie Gestaltung" berücksichtigt.
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