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Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen Vom 25. April 2000

Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen Vom 25. April 2000
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 25. April 200001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2004
§ 2 - Zweckbestimmung01.01.2004
§ 3 - Benennung der verantwortlichen Person01.01.2004
§ 4 - Ausstattung01.01.2004
§ 5 - Notfallversorgung01.01.2004
§ 6 - Medizinische Beratung und Hilfe01.01.2004
§ 7 - Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten01.01.2004
§ 8 - Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz01.01.2004
§ 9 - Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung01.01.2004
§ 10 - Kreis der berechtigten Benutzerinnen und Benutzer01.01.2004
§ 11 - Dokumentation und Evaluation01.01.2004
§ 12 - Anwesenheitspflicht von persönlich zuverlässigem und fachlich ausgebildetem Personal01.01.2004
§ 13 - Erlaubnisverfahren01.01.2004
Auf Grund von § 10 a Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 359), zuletzt geändert am 28. März 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 302), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

¹Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums im Sinne von § 10 a Absatz 1 Satz 1 BtMG.
2
Die zuständige Behörde (Erlaubnisbehörde) erteilt die Erlaubnis auf Antrag beim Vorliegen der in den §§ 2 bis 12 genannten Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen.
3
Die Erlaubnis nach Satz 2 ersetzt nicht etwaig erforderliche bauordnungsrechtliche, sanierungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen.

§ 2 Zweckbestimmung

¹Der Drogenkonsumraum muss innerhalb einer mit öffentlichen Mitteln geförderten ambulanten Drogenhilfeeinrichtung betrieben werden.
2
Der Betrieb muss darauf gerichtet sein, einen helfenden und beratenden Kontakt insbesondere mit solchen Personen aufzunehmen, die für Drogenhilfemaßnahmen nur schwer erreichbar sind und dementsprechend ohne verbindliche therapeutische oder sozialpädagogische Eingangsbedingungen erreicht werden sollen, um die Möglichkeit zu schaffen, sie in weiterführende und ausstiegsorientierte Angebote der Beratung und Therapie zu vermitteln.

§ 3 Benennung der verantwortlichen Person

Die Betreiberin oder der Betreiber des Drogenkonsumraums hat spätestens mit dem Antrag eine sachkundige Person zu benennen, die für die Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde (§ 19 Absatz 1 Satz 4 BtMG) verantwortlich ist (Verantwortliche oder Verantwortlicher) und die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.

§ 4 Ausstattung

¹Der Drogenkonsumraum muss räumlich von der übrigen Einrichtung abgegrenzt sein.
2
Er muss die hygienischen Voraussetzungen zur Drogenapplikation für einen ständig wechselnden Personenkreis bieten, insbesondere müssen sämtliche Flächen aus glatten, abwaschbaren und desinfizierbaren Materialien bestehen.
3
Es muss gewährleistet sein, dass
1.
ausreichend sterile Einmalspritzen, Tupfer, Ascorbinsäure, Injektionszubehör, Desinfektionsmittel sowie durchstichsichere Entsorgungsbehälter bereitgestellt werden,
2.
der Raum ständig hinreichend belüftet und beleuchtet wird und
3.
der Raum ständig in sauberem Zustand gehalten sowie regelmäßig desinfiziert wird.

§ 5 Notfallversorgung

¹Während des Betriebs des Drogenkonsumraums ist eine ständige Sichtkontrolle der Applikationsvorgänge durch in der Notfallversorgung geschultes Personal so sicherzustellen, dass im Notfall sofortige Beatmungs- und Reanimationsmaßnahmen und eine akute Wundversorgung möglich sind.
2
Es sind ständig technische Notfall-Vorrichtungen im Drogenkonsumraum bereitzuhalten.
3
Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass der Zugang zu diesem Raum für externe Rettungsdienste schnell und problemlos zu erreichen ist.
4
Die Einzelheiten der Notfallversorgung sind in einem Notfallplan festzuhalten, der dem Personal zur Verfügung stehen muss, ständig zu aktualisieren ist und der jederzeit umgesetzt werden kann.
5
Der Plan ist auf Verlangen der Überwachungsbehörde vorzulegen.
6
Die oder der Verantwortliche unterliegt bei der Sicherstellung der Notfallversorgung einer gesteigerten Sorgfaltspflicht.

§ 6 Medizinische Beratung und Hilfe

¹Den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraums ist in allen applikationsrelevanten Fragen medizinische Beratung und Hilfe zu gewähren.
2
Hierzu zählen insbesondere infektiologische Aspekte sowie der Risikozusammenhang zwischen der körperlichen Konstitution der Konsumentin oder des Konsumenten und der Toxizität der von ihr oder ihm vorbereiteten Betäubungsmitteldosis.
3
Medizinische Beratung und Hilfe erfordern kein ärztliches Handeln, bedürfen aber eines nachweislich medizinisch geschulten Personals.

§ 7 Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten

¹Es muss sichergestellt sein, dass über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus auch weiterführende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen aufgezeigt, initiiert und bei Bedarf veranlasst werden.
2
Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, ist Hilfestellung beim Kontakt zu geeigneten Einrichtungen zu leisten.
3
Beratungs- oder Hilfeangebote, die nicht einrichtungsintern realisiert werden können, sind den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraums zugänglich zu machen.
4
Die Wahrnehmung solcher Angebote ist durch Zusammenarbeit mit geeigneten anderen Einrichtungen zu fördern.

§ 8 Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

¹Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BtMG zum Eigenverbrauch in geringer Menge, dürfen innerhalb der Einrichtung nicht geduldet werden.
2
Darauf ist durch einen Aushang hinzuweisen.
3
Sofern erforderlich, hat das Personal die Benutzerinnen und Benutzer des Drogenkonsumraums auf die Verpflichtung nach Satz 1 anzusprechen und sie durchzusetzen.
4
Durch Anweisung und Schulung des Personals ist dafür Vorsorge zu treffen, dass bei einer vom Personal erkannten Vorbereitung oder Begehung von Straftaten im Sinne von Satz 1 die betreffende Handlung unverzüglich unterbunden wird.

§ 9 Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung

¹Die oder der Verantwortliche hat wöchentlich in einem Kurzprotokoll die durch den Drogenkonsumraum bedingten Auswirkungen auf das unmittelbare Umfeld der Einrichtung und aktuelle Vorkommnisse zu dokumentieren.
2
Eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizeidienststellen ist insbesondere erforderlich, wenn vorangegangene Beeinträchtigungen Dritter oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums die Begehung von Straftaten erwarten lassen und Maßnahmen der Einrichtung geeignet wären, bei deren Benutzerinnen oder Benutzern oder bei auftretenden Szenebildungen im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums eine Verhaltensänderung zu bewirken.
3
Über die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Zumutbarkeit solcher Maßnahmen hat sich die oder der Verantwortliche mit den zuständigen Polizeidienststellen ins Benehmen zu setzen, zu denen sie oder er unabhängig davon regelmäßigen Kontakt zu halten hat.

§ 10 Kreis der berechtigten Benutzerinnen und Benutzer

(1)
1
Die Benutzung des Drogenkonsumraums darf grundsätzlich nur volljährigen Personen angeboten werden.
2
Die Benutzerinnen oder Benutzer müssen aufgrund bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit einen Konsumentschluss gefasst haben und über Konsumerfahrungen verfügen.
3
Bei reife- oder krankheitsbedingten Zweifeln an der Einsichtsfähigkeit einer Person in die durch die Applikation erfolgende Gesundheitsschädigung ist die Person von der Benutzung des Drogenkonsumraums auszuschließen.
4
Bei Minderjährigen, die Einlass in den Drogenkonsumraum begehren, hat das Personal vorab durch direkte Ansprache zu klären, ob ein individuell gefestigter Konsumentschluss und eine Einsichtsfähigkeit im Sinne von Satz 3 vorliegen.
5
Alkoholisierten oder intoxikierten Personen, bei denen die Nutzung des Drogenkonsumraums ein erhöhtes Gesundheitsrisiko verursachen könnte, ist der Zugang zu verweigern.
6
Die Einrichtung hat sich allgemeiner Werbung für ihren Drogenkonsumraum zu enthalten und darf ausschließlich zielgruppenspezifische Informationen erteilen.
7
Das Personal ist anzuhalten, dass offenkundige Erst- und Gelegenheitskonsumenten am Zugang zum Drogenkonsumraum gehindert und durch direkte Ansprache an ein anderweitiges Beratungs- oder Hilfeangebot herangeführt werden.
(2)
1
Der Konsum von Betäubungsmitteln im Drogenkonsumraum kann Opiate, Kokain, Amphetamin oder deren Derivate betreffen und intravenös, oral, nasal oder inhalativ erfolgen.
2
Das Konzept der Betreiberin oder des Betreibers muss festlegen, für welche der in Satz 1 genannten Betäubungsmittel und Konsumformen der Drogenkonsumraum vorgesehen ist.
3
Daraus muss sich zudem ergeben, ob Substanzanalysen im Sinne von § 10 a Absatz 4 BtMG in einer hierzu betäubungsmittelrechtlich befugten Stelle veranlasst werden sollen.

§ 11 Dokumentation und Evaluation

¹Neben den im Rahmen der Gewährung öffentlicher Mittel verbindlich durchgeführten Dokumentations- und Evaluationsverfahren muss eine ständige Dokumentation des Einrichtungsbetriebs erfolgen.
2
Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, aus denen sich Ablauf und Umfang der Kontakte von Benutzerinnen und Benutzern, das eingesetzte Personal und besondere Vorkommnisse ersehen lassen.
3
Diese Protokolle sind monatlich intern auszuwerten.

§ 12 Anwesenheitspflicht von persönlich zuverlässigem und fachlich ausgebildetem Personal

Während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraums muss persönlich zuverlässiges und für die Erfüllung der in den §§ 4 bis 10 genannten Anforderungen fachlich ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl anwesend sein.

§ 13 Erlaubnisverfahren

¹Für das Erlaubnisverfahren gelten gemäß § 10 a Absatz 3 BtMG § 7 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 4 und 8, § 8, § 9 Absatz 2 und § 10 BtMG entsprechend.
2
Danach sind bei der Antragstellung (§ 7 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 4 und 8 BtMG) insbesondere Angaben und Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Einhaltung der in den §§ 2 bis 12 genannten Anforderungen ergibt.
3
Näheres kann die Erlaubnisbehörde durch Verwaltungsvorschriften regeln.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 25. April 2000.
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