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DE - Landesrecht Hamburg

Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz Vom 4. Dezember 2001

Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz Vom 4. Dezember 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz vom 4. Dezember 200101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Bildung von Kammern und Senaten für Disziplinarsachen01.01.2004
§ 2 - Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Bildung von Kammern und Senaten für Disziplinarsachen

(1) Bei dem Verwaltungsgericht Hamburg werden nach § 45 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) Fachkammern für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz gebildet.
(2) Bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht werden nach § 45 BDG Fachsenate für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz gebildet.
(3) Die Fachkammern für Disziplinarsachen entscheiden, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet, in der nach § 46 Absätze 1 bis 3 BDG und die Fachsenate für Disziplinarsachen in der nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absätze 1 bis 3 BDG vorgesehenen Besetzung.

§ 2 Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

(1)
1
Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Sinne von § 47 Absatz 1 BDG für die Fachkammern für Disziplinarsachen werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richter (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung) bei dem Verwaltungsgericht Hamburg bestellt ist, auf vier Jahre gewählt.
2
Auf die Wahl finden § 26 Absatz 3, § 28 Satz 5 und § 29 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.
(2)
1
Die obersten Bundesbehörden stellen aus den auf Lebenszeit ernannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten ihres Geschäftsbereichs mit dienstlichem Wohnsitz in Hamburg jeweils eine Vorschlagsliste für Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer bei den Fachkammern für Disziplinarsachen auf.
2
Hierbei ist die doppelte Zahl der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbesitzer zugrunde zu legen.
3
In den Listen sind die Beamtinnen und Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen gegliedert aufzuführen.
4
Eine paritätische Aufstellung nach dem Geschlecht ist anzustreben.
(3) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beteiligen.
(4)
1
Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer der Fachsenate für Disziplinarsachen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht entsprechend.
2
An die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg tritt die Präsidentin oder der Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Dezember 2001.
Der Senat
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