WasBauPVO
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hamburgischen Bauordnung (WasBauPVO)

Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hamburgischen Bauordnung (WasBauPVO)
*)
Vom 30. Juli 2002
**)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Diese Verordnung ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert worden.
**)
Gilt gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19) als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hamburgischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 30. Juli 200201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Einziger Paragraph01.01.2004
Auf Grund von § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 76), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 20 a, 20 b und 22 bis 22 b HBauO in Verbindung mit § 20 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 23 HBauO zu führen:
1.
Abwasserbehandlungsanlagen
a)
Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,
b)
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
c)
Fettabscheider,
d)
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
e)
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
f)
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m
³
/Tag bemessen sind,
g)
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
h)
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
i)
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen.
2.
Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
a)
Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Abfangräume und -flächen,
b)
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
c)
Behälter,
d)
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
e)
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
f)
Sicherheitseinrichtungen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 30. Juli 2002.
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