MietWoDarlVerzinsV HA 2002
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen Vom 29. Oktober 2002

Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen Vom 29. Oktober 2002
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen vom 29. Oktober 200201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
Anlage01.01.2004
Auf Grund von § 18 a Absätze 1 bis 3 und 6 und § 18 d Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2405) wird verordnet:

§ 1

(1) Öffentliche Mittel, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1959 und vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

§ 2

(1)
1
Die höhere Verzinsung nach dieser Verordnung darf für Leistungszeiträume, die nach dem 1. Januar 2003 beginnen, verlangt werden.
2
Die Zinsleistungen bestimmen sich jeweils nach der Darlehensrestschuld zu Beginn des maßgeblichen Zahlungsabschnittes.
(2) Die Mieterhöhung, die sich aus der höheren Verzinsung ergibt, darf im Zeitpunkt der Zinsanhebung nicht mehr als 0,40 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat betragen (Kappungsbetrag).
(3) Die aus der höheren Verzinsung folgende preisrechtlich zulässige Netto-Kalt-Kostenmiete (Durchschnittsmiete) einschließlich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Teils des Mietausfallwagnisses nach § 29 der Zweiten Berechnungsverordnung je Quadratmeter Wohnfläche monatlich darf in den in der Anlage genannten Großwohnanlagen den Betrag von 4,60 Euro, im Übrigen 4,86 Euro, nicht überschreiten (Kappungsgrenze).
(4) Das sich aus der Zinsanhebung ergebende Mietausfallwagnis nach § 29 der Zweiten Berechnungsverordnung darf bei Anwendung von Absatz 2 zusätzlich berechnet werden, soweit dadurch die Kappungsgrenze nicht überschritten wird.
(5) Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinsanhebung können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit dem Zugang der Mitteilung über die Zinsanhebung geltend gemacht werden.

§ 3

(1) Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden auf Annuitätsdarlehen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und auf Darlehen, die aus hamburgischen Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne des § 87 a Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt worden sind, entsprechende Anwendung.
(2)
1
Zins- und Tilgungshilfen für ein zur Deckung der Gesamtkosten aufgenommenes Darlehen, die neben oder anstelle eines öffentlichen Baudarlehens aus öffentlichen Mitteln vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind so festzusetzen, dass der Darlehensnehmer für das Darlehen eine Verzinsung von 8 vom Hundert jährlich, bezogen auf den ursprünglichen Darlehensbetrag, selbst zu erbringen hat.
2
Wurden die öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt, so sind unter den gleichen Voraussetzungen die Zins- und Tilgungshilfen so festzusetzen, dass der Darlehensnehmer für das Darlehen eine Verzinsung von 6 vom Hundert jährlich, bezogen auf den ursprünglichen Darlehensbetrag, selbst zu erbringen hat.
3
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
(3) Bei Wohnungen, die mit mehreren der in dieser Verordnung genannten Darlehensarten gefördert worden sind, dürfen die in § 2 Absätze 2 und 3 genannten Beträge insgesamt nicht überschritten werden.

§ 4

1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Oktober 2002 in Kraft.
2
Zum selben Zeitpunkt wird die Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen vom 26. April 1988 (HmbGVBl. S. 45) in der geltenden Fassung aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 29. Oktober 2002.

Anlage

zu § 2 Absatz 3
Großwohnanlagen
Barmwisch
Bergedorf-West
Berner Park (Birckholtzweg)
Billebogen
Dannerallee
Dringsheide
Eckernförder Straße
Ernst-Bergeest-Weg
Essener Straße
Flussviertel
Försterweg
Greifenberger Straße
Großlohe
Hegholt
Hexenberg
Hohenhorst
Holsteiner Chaussee
Jenfeld-Ost
Kaltenbergen
Karlshöhe
Kielkoppelstraße
Kirchdorf-Süd
Korallusviertel
Lenzweg
Lohbrügge-Nord
Lüdersring (Morgenröte)
Mümmelmannsberg
Neuwiedenthal-Nord
Neuwiedenthal-Süd
Öjendorfer Weg
Osdorfer Born
Pflugacker
Rauschener Ring
Sandbek
Schiffbeker Berg
Schwentnerring
Sibeliusstraße
Sonnenland
Spanische Furt
Spreestraße
Steilshoop
Tegelsbarg
Wandsbek Gartenstadt
Wildschwanbrook
Wilhelmsburg Bahnhof
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