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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Durchführung eines Modellvorhabens zur Pauschalierung von Eingliederungshilfeleistungen und zur Erprobung persönlicher Budgets für behinderte Menschen Vom 17. Dezember 2002

Verordnung zur Durchführung eines Modellvorhabens zur Pauschalierung von Eingliederungshilfeleistungen und zur Erprobung persönlicher Budgets für behinderte Menschen Vom 17. Dezember 2002
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung eines Modellvorhabens zur Pauschalierung von Eingliederungshilfeleistungen und zur Erprobung persönlicher Budgets für behinderte Menschen vom 17. Dezember 200201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Ermächtigung für den Sozialhilfeträger, Gegenstand der Modellvorhaben01.01.2004
§ 2 - Teilnahme an den Modellvorhaben01.01.2004
§ 3 - Festsetzung und Bemessung der Pauschalbeträge01.01.2004
§ 4 - Zusätzliche Leistungen01.01.2004
§ 5 - Einsetzen der pauschalierten Leistungsgewährung01.01.2004
§ 6 - Dauer der Modellvorhaben01.01.2004
§ 7 - Evaluation der Modellvorhaben, Ziele und Auskunftspflicht01.01.2004
§ 8 - Außerkrafttreten01.01.2004
Auf Grund von § 101 a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 647, 2975), zuletzt geändert am 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674, 2679), wird verordnet:

§ 1 Ermächtigung für den Sozialhilfeträger, Gegenstand der Modellvorhaben

(1) Die für die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Sozialhilfe zuständigen Behörden werden ermächtigt, in Modellvorhaben solche Leistungen der Eingliederungshilfe, auch in Form persönlicher Budgets für behinderte Menschen, pauschaliert zu erbringen, für die Beträge nicht schon durch das Bundessozialhilfegesetz festgesetzt oder auf Grund dieses Gesetzes festzusetzen sind.
(2)
1
Durch die Modellvorhaben soll erprobt werden, inwieweit pauschalierte Leistungen die Aufgabenstellungen der Eingliederungshilfe besser erfüllen und die Zielsetzung des Gesetzes genauer erreichen, um so Erkenntnisse zu gewinnen, die einer Weiterentwicklung des Gesetzes dienen können.
2
Durch die Erprobung soll insbesondere festgestellt werden, ob die Pauschalierung der Stärkung der Selbstverantwortung der behinderten Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger, der Förderung von Maßnahmen zur Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit und der Vereinfachung des Verfahrens der Hilfeleistung dient.
3
Die Erprobung wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet.

§ 2 Teilnahme an den Modellvorhaben

(1) In die Modellvorhaben können grundsätzlich alle Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger in der ambulanten Eingliederungshilfe einbezogen werden.
(2) Der Personenkreis für die Erprobung des persönlichen Budgets wird unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Absatz 2 und dem Gesichtspunkt der Geeignetheit folgendermaßen festgelegt:
1.
Jeder nicht-stationär versorgte, volljährige, in Hamburg lebende behinderte Mensch, der mindestens eine Leistung der ambulanten Eingliederungshilfe bisher erhält beziehungsweise Anspruch darauf hätte, kann einen Antrag auf ein persönliches Budget stellen.
2.
Es werden im Rahmen der Erprobung bis zu 100 persönliche Budgets bewilligt.
(3) Die Voraussetzungen, unter denen dem festgelegten Personenkreis ein persönliches Budget gewährt wird, sind über die in Absatz 2 Genannten hinaus folgende:
1.
ausdrückliche Willenserklärung zur Erprobung des persönlichen Budgets,
2.
Fähigkeit zur zielgebundenen Bewirtschaftung des persönlichen Budgets,
3.
keine im bisherigen Verhalten liegenden Hinderungsgründe.
(4)
1
Die Einführung der Pauschalierung und der Umgang mit den Pauschalen während des gesamten Zeitraums sind durch Beratung nach § 8 Absatz 1 BSHG und § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen.
2
Für das persönliche Budget ist im Zusammenwirken mit der Hilfeempfängerin oder dem Hilfeempfänger ein Gesamtplan nach § 46 BSHG zu erstellen.

§ 3 Festsetzung und Bemessung der Pauschalbeträge

(1)
1
Die Pauschalbeträge werden als Gesamtpauschale für mehrere Bedarfe (persönliches Budget) oder als Pauschale für die gastweise Unterbringung beziehungsweise für die Familienentlastung festgesetzt.
2
Sie sind in der Regel als Monatsbeträge zu gewähren.
(2)
1
Folgende Pauschalbeträge werden auf der Grundlage der vorliegenden statistischen Daten und Erfahrungswerte festgelegt:
1. Teilpauschale zur Bildung persönlicher Budgets
1.1 Bedarf pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum (PBW), Hilfe für AIDS-Kranke 35,50 Euro/Stunde
1.2 Hauswirtschaftliche Versorgung (§ 70 BSHG), gestaffelt nach Anzahl der Haushaltsangehörigen:
1.2.1 bei 2 Personen: 160,- Euro/Monat
1.2.2 bei 3 Personen: 170,- Euro/Monat
1.2.3 bei 4 Personen: 196,- Euro/Monat
1.3 Haushaltshilfe (§ 11 Absatz 3 BSHG), gestaffelt nach Wohnfläche:
1.3.1 bis 45 m²: 81,- Euro/Monat
1.3.2 bis 60 m²: 105,- Euro/Monat
1.3.3 bis 75 m²: 130,- Euro/Monat
1.3.4 bis 90 m²: 154,- Euro/Monat
1.4 Vorbereitung, Zubereitung von Mahlzeiten, Abwasch: 12,80 Euro/Bedarfstag
1.5 Einkaufen - je nach Wohnungslage - 48,-
bis 96,- Euro/Monat
1.6 Wäschepflege 51,- Euro/Monat
1.7 Fensterputzen, Treppenhausreinigung 12,80 Euro/Stunde
1.8 Mobilität/Beförderungspauschale 87,- Euro/Monat
1.9 KFZ-Hilfe 45,- Euro/Monat
1.10 Freizeitpauschale 77,- Euro/Monat
1.11 Persönliche Assistenz im Arbeitgebermodell 14,85 Euro/Stunde
1.12 Hilfsmittel:
1.12.1 PC (einschließlich Bildschirm 205,- Euro, Tastatur 36,- Euro, Maus) 1.200,- Euro
1.12.2 Faxgerät 179,- Euro
1.12.3 Hörgerätebatterien (1/2-jährlich):
- 1 Ohr 15,- Euro
- 2 Ohren 30,- Euro
2. Gastweise Unterbringung
2.1 Basispauschale: 1.566,- Euro
(+Pflegekassenleistung 1.432,- Euro)
2.2 Erhöhte Pauschale 2.545,- Euro
(+Pflegekassenleistung 1.432,- Euro)
3. Familienentlastung
3.1 Basispauschale 70,- Euro/Monat
3.2 erhöhte Pauschal 100,- Euro/Monat.
2
Die erhöhten Pauschalen richten sich an schwerst- und mehrfachbehinderte Personen.
(3) Ein persönliches Budget wird im Rahmen eines speziellen Gesamtplan-Verfahrens (§ 46 BSHG) vereinbart, in dem gemeinsam mit der antragstellenden Person
1.
die Eignung der Person geprüft,
2.
die Eignung eines persönlichen Budgets zur Bedarfsdeckung festgestellt,
3.
die gegebenen Bedarfe erhoben,
4.
die im Bewilligungszeitraum mit dem Budget zu verfolgenden Ziele der Eingliederungshilfe vereinbart,
5.
die Melde- und Berichtspflichten der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers festgelegt,
6.
die Budgetsumme ermittelt wird.

§ 4 Zusätzliche Leistungen

Während der Dauer der Erprobung sind neben den Pauschalen nach dieser Verordnung zusätzliche Leistungen für die von den Pauschalen gedeckten Bedarfe in der Regel nicht zulässig.

§ 5 Einsetzen der pauschalierten Leistungsgewährung

(1) Die pauschalierte Leistungsgewährung im Rahmen der Eingliederungshilfe setzt ein, sobald laufende Leistungen im Sinne des § 40 BSHG zu gewähren sind.
(2)
1
Anträge auf persönliches Budget können nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.
2
Im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 und des Einverständnisses der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers wird die Bewilligung zum nächsterreichbaren Monatsbeginn ausgesprochen und angemessen befristet.
3
Eine Rückkehr in den nicht-pauschalierten Leistungsbezug ist jederzeit möglich; in diesen Fällen erfolgt eine Neubewilligung in dem dafür üblichen Verfahren.
(3) Die Pauschalierung der gastweisen Unterbringung erfolgt zum 1. Januar 2003 und wird als Jahrespauschale bewilligt.
(4) Die Familienentlastungspauschale kann nach Inkrafttreten der Verordnung beantragt werden.

§ 6 Dauer der Modellvorhaben

1
Die Dauer der Modellvorhaben beträgt zwei Jahre.
2
Ergebnisse der laufenden Erprobungen, die eine Auswertung nach § 7 zulassen, sind spätestens zum 1. Januar 2005 vorzulegen.

§ 7 Evaluation der Modellvorhaben, Ziele und Auskunftspflicht

(1)
1
Die Evaluation der Modellvorhaben dient der Weiterentwicklung des Sozialhilferechts im Bereich der Hilfen für behinderte Menschen.
2
Sie beinhaltet eine an der Aufgabe und Zielsetzung des Bundessozialhilfegesetzes sowie der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG ausgerichtete systematische Beschreibung und Bewertung der Erprobung auf der Grundlage empirisch gewonnener Daten.
(2)
1
Die Modellvorhaben werden so ausgewertet, dass sie eine bundesweite und eine landesweite Bewertung zulassen.
2
Die an den Modellversuchen beteiligten Behörden sind verpflichtet, bei der Evaluation mitzuwirken und nach einem standardisierten Verfahren Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 8 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 17. Dezember 2002.
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