Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO)
Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO)
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Vom 20. Mai 2003
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
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Gilt gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19) als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO) vom 20. Mai 2003 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 20 Absatz 4 und § 81 Absatz 6 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird verordnet:
§ 1
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 22 Absatz 4 HBauO besteht aus dem Buchstaben »Ü« und hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,
2.
Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung
a)
Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
b)
die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als »Z« und deren Nummer,
c)
die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als »P«, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
d)
die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als »ZiE« und die Behörde,
3.
die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind,
4.
die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2)
1
Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben »Ü« umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen.
2
Der Buchstabe »Ü« und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein.
3
Der Buchstabe »Ü« muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe »Ü« ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 29. November 1994 (HmbGVBl. S. 301, 310) außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 20. Mai 2003.
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