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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Vom 2. Dezember 2003

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Vom 2. Dezember 2003
1)
2)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes für die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S.543)
2)
[Durchführungsanordnung zu § 16 des Staatsvertrages]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 2. Dezember 200301.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts01.01.2004
I. Abschnitt - Organisation, Veröffentlichungen01.01.2004
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel, Dienstherrnfähigkeit01.01.2004
§ 2 - Stammkapital, Trägerschaft, Haftung und Anstaltslast01.01.2004
§ 3 - Aufgaben der Anstalt01.01.2004
§ 4 - Organe der Anstalt01.01.2004
§ 5 - Verwaltungsrat01.01.2004
§ 6 - Aufgaben des Verwaltungsrats01.01.2004
§ 7 - Vorstand01.01.2004
§ 8 - Satzung01.01.2004
§ 9 - Veröffentlichungen01.01.2004
II. Abschnitt - Finanzausstattung und Rechnungswesen, Datenschutz01.01.2004
§ 10 - Finanzausstattung01.01.2004
§ 11 - Wirtschaftsführung, Rechnungswesen01.01.2004
§ 12 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg01.01.2004
§ 13 - Finanzkontrolle01.01.2004
§ 14 - Datenschutz01.01.2004
§ 15 - Freiheit von Abgaben, Gebühren und Steuern01.01.2004
III. Abschnitt - Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Trägern01.01.2004
§ 16 - Aufsicht01.01.2004
IV. Abschnitt - Personal01.01.2004
§ 17 - Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer01.01.2004
§ 18 - Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer01.01.2004
§ 19 - Überleitung der Beamtinnen und Beamten01.01.2004
§ 20 - Schwerbehindertenvertretung, Frauenbeauftragte01.01.2004
V. Abschnitt - Inkrafttreten, Laufzeit01.01.2004
§ 21 - Inkrafttreten01.01.2004
§ 22 - Laufzeit, Kündigung01.01.2004
VI. Abschnitt - Übergangsregelungen01.01.2004
§ 23 - Erster Vorstand01.01.2004
§ 24 - Satzung, Aufgaben- und Personalzuordnung zu den Dienstorten, Dienstvereinbarungen, Leistungsentgelte01.01.2004
§ 25 - Übergangsweise Kostenerstattung zwischen den Trägern01.01.2004
§ 26 - Personalvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen, Gleichstellungs-, Frauenbeauftragte01.01.2004

§ 1

Dem am 27. August 2003 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Recht wird zugestimmt.

§ 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
*
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten (Bekanntmachung HmbGVbl. 2004, S.8)

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden Hamburg),
vertreten durch den Senat,
und
das Land Schleswig-Holstein (im Folgenden Schleswig-Holstein),
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Es ist gemeinsamer Wille des Senates der Freien und Hansestadt Hamburg und der Landesregierung Schleswig-Holstein, das Statistische Landesamt Hamburg und das Statistische Landesamt Schleswig-Holstein zu einer gemeinsamen Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammenzuführen.
Hierdurch wird die bestehende Zusammenarbeit zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein auch auf dem Gebiet der amtlichen Statistik konsequent fortgeführt.
Gleichberechtigte Träger der Anstalt sind Hamburg und Schleswig-Holstein.
Die Gleichberechtigung der beiden Träger findet in einer auf Dauer angelegten ausgewogenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern an den beiden Standorten der Anstalt ihren Ausdruck.
Für Hamburg und Schleswig-Holstein wird die neue Einrichtung zur zentralen Dienstleisterin auf dem Gebiet der amtlichen Statistik. Durch den Zusammenschluss und die Bildung der Anstalt werden Synergieeffekte erwartet, die Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen ermöglichen.
Dieser Staatsvertrag ist für den Beitritt anderer Länder
offen.

I. Abschnitt Organisation, Veröffentlichungen

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel, Dienstherrnfähigkeit

(1) Hamburg und Schleswig-Holstein errichten mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts“ (im Folgenden „Anstalt“). Die Anstalt wird errichtet durch Zusammenführung des Statistischen Landesamtes Hamburg und des Statistischen Landesamtes Schleswig-Holstein.
(2) Sitz der Anstalt ist Hamburg. Sie unterhält Standorte in Kiel und Hamburg. Für Errichtung und Betrieb der Anstalt gilt hamburgisches Landesrecht, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Anstalt führt ein kleines Dienstsiegel. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Die Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.

§ 2 Stammkapital, Trägerschaft, Haftung und Anstaltslast

(1) Die Anstalt wird mit einem Stammkapital von 1.663.000 Euro ausgestattet. Hamburg und Schleswig-Holstein leisten das Stammkapital durch Sacheinlage des Vermögens gemäß Absatz 2. Träger der Anstalt sind Hamburg und Schleswig-Holstein. Zum Zeitpunkt der Anstaltserrichtung nach § 1 Absatz 1 hält Hamburg Anteile in Höhe von 790.000 Euro am Stammkapital; Schleswig-Holstein hält Anteile in Höhe von 873.000 Euro am Stammkapital.
(2) Das Vermögen Hamburgs, soweit es den Aufgabenbereichen des Statistischen Landesamtes Hamburg zuzuordnen ist, und das Vermögen Schleswig-Holsteins, soweit es den Aufgabenbereichen des Statistischen Landesamtes Schleswig-Holstein zuzuordnen ist, gehen in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Anstalt über. Der Übergang erfolgt auf der Grundlage einer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten konsolidierten Eröffnungsbilanz sowie eines Überleitungsplanes. Die Anstalt tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen ein, soweit sie dem bisherigen Aufgabenbereich des Statistischen Landesamtes Hamburg oder des Statistischen Landesamtes Schleswig-Holstein zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge), soweit nicht dieser Staatsvertrag andere Regelungen trifft. Die Anstaltsträger werden die Einzelheiten jeweils gegenüber dem anderen Träger feststellen.
(3) Stichtag für die Übertragung ist der 31. Dezember 2003, 24 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die dem Statistischen Landesamt Hamburg und dem Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein zuzuordnen sind, als für Rechnung der Anstalt abgeschlossen.
(4) Für Verbindlichkeiten der Anstalt aus der Aufgabenerfüllung nach § 3 haften Hamburg und Schleswig-Holstein Dritten gegenüber unbeschränkt als Gesamtschuldner, wenn und soweit Gläubiger eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht erlangen konnten (Gewährträgerhaftung). Im Innenverhältnis haften die Träger entsprechend ihrem Anteil an der Finanzausstattung der Anstalt nach § 10 Absatz 1 Satz 3. Soweit die Anstalt Aufgaben nach § 3 Absatz 3 für Hamburg und Schleswig-Holstein wahrnimmt, haftet jeder Träger in dem Umfang, in dem die Anstalt ihm gegenüber Dienstleistungen erbringt.
(5) Hamburg und Schleswig-Holstein stellen sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben nach § 3 erfüllen kann (Anstaltslast).

§ 3 Aufgaben der Anstalt

(1) Die Anstalt erfüllt alle ihr oder den früheren Statistischen Landesämtern Hamburg und Schleswig-Holstein nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Vereinbarung obliegenden Aufgaben.
(2) Die Anstalt vertritt zur Wahrnehmung der statistischen Aufgaben die Interessen Hamburgs und Schleswig-Holsteins bei der Mitwirkung in Fachgremien auf nationaler und internationaler Ebene. Sie unterstützt und berät als fachkundige Stelle Hamburg und Schleswig-Holstein in allen Fragen der Statistik.
(3) Die Anstalt kann darüber hinaus in ihrem Aufgabenbereich Dienstleistungen gegenüber Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Dritten erbringen, soweit dies die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt.
(4) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages dem Statistischen Landesamt Hamburg oder dem Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein obliegenden Aufgaben gehen mit Inkrafttreten auf die Anstalt über.
(5) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, weitere Unternehmen gründen und sich an fremden Unternehmen beteiligen.
(6) Die Anstalt darf sich an einem anderen Unternehmen mit mehr als 25 % des Grund- oder Stammkapitals nur beteiligen, wenn in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die sich aus §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ergebenden Rechte festgelegt werden und bestimmt wird, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen sind.

§ 4 Organe der Anstalt

Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 5 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus jeweils zwei von der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein benannten Mitgliedern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Beschäftigten der Anstalt.
(2) Die Vertreterin oder der Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat wird von den wahlberechtigten Beschäftigten der Anstalt in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über:
1.
die Satzung der Anstalt und ihre Änderungen,
2.
Veränderungen des Stammkapitals,
3.
die Auswahl, Einstellung oder Ernennung sowie die Entlassung der Mitglieder des Vorstands,
4.
die Zustimmung zu der Geschäftsordnung des Vorstands,
5.
Leistungsentgelte und Gebührenordnungen,
6.
die Festlegung allgemeiner Grundsätze zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten, soweit nicht deren Stellung und Ansprüche durch das sonstige Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht geregelt sind,
7.
wesentliche Veränderungen des Aufgabenzuschnitts der Standorte,
8.
die Übernahme von Aufgaben nach § 3 Absatz 3, wenn es sich um eine mehrjährige vertragliche Bindung handelt,
9.
den Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
10.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
11.
die Gewährung von Zuschüssen, die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen ab einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Wertgrenze,
12.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,
13.
die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen gemäß § 3 Absatz 5,
14.
die Entlastung des Vorstands.
Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.
Die Beschlüsse zu Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 7 bis 14 kommen nur mit den Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter von Hamburg und Schleswig-Holstein im Verwaltungsrat zustande.
(2) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstands. Er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis für die Dauer von fünf Jahren eingestellt.
(2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beschlüsse des Verwaltungsrats eigenverantwortlich. Erklärungen, durch die die Anstalt privat-rechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Vertretungsregelung nach Absatz 2 und den dazu erlassenen Satzungsbestimmungen erfolgen.
(4) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde, er ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten und ist deren Dienstvorgesetzter. Im Rahmen des Wirtschaftsplans und der vom Verwaltungsrat festgelegten Grundsätze entscheidet der Vorstand über die Einstellung und Kündigung von Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern und trifft alle sonstigen beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Anstalt. Er kann die ihm zustehenden Befugnisse auf Bedienstete der Anstalt übertragen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 Satzung

Die Anstalt gibt sich eine Satzung. In ihr werden neben allen Regelungen, die nach diesem Staatsvertrag der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften über die innere Verfassung der Anstalt, über Befugnisse und Pflichten ihrer Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen. Die Satzung enthält Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Vertretungsbefugnis, Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung sowie über Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates.

§ 9 Veröffentlichungen

Die Satzung und ihre Änderungen sowie der Jahresabschluss nach § 11 werden im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts) und dem Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.

II. Abschnitt Finanzausstattung und Rechnungswesen, Datenschutz

§ 10 Finanzausstattung

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absätze 1 und 2 weist Hamburg der Anstalt jährlich einen jeweils im Einvernehmen mit Schleswig-Holstein festzulegenden Betrag zu. Schleswig-Holstein erstattet Hamburg die Kosten anteilig. Die Aufteilung der Kosten zwischen den Trägern erfolgt mit Hilfe einer Kosten- und Leistungsrechnung nach dem Grundsatz der verursachungsgerechten Zuordnung von Erträgen und Kosten.
(2) Die Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Absatz 3 deckt die Anstalt selbst über die Erhebung von Leistungsentgelten.

§ 11 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.
(2) Die Anstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand erstellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften und legt sie zur Abschlussprüfung vor.
(3) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde nach § 16 Absatz 3 übt die Rechte nach § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) der Freien und Hansestadt Hamburg aus.
(4) Der Jahresabschluss ist nach § 9 bekannt zu machen.

§ 12 Anwendung der Landeshaushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg

Die §§ 1 bis 87 und§§ 106 bis 109 LHO finden mit Ausnahme des § 65, des § 68 Absatz 1 und des § 69 keine Anwendung. Auf privatrechtliche Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 entsprechende Anwendung.

§ 13 Finanzkontrolle

Die Rechnungshöfe der Länder überwachen die Wirtschaftsführung der Anstalt gemäß § 111 der für sie jeweils geltenden Landeshaushaltsordnung.

§ 14 Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt gelten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) mit Ausnahme des § 2 Absatz 2. Die Anstalt bestellt eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 10 a HmbDSG.
(2) Die oder der Hamburgische Datenschutzbeauftragte und das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig- Holstein können sich einvernehmlich gegenseitig mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.

§ 15 Freiheit von Abgaben, Gebühren und Steuern

Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge nach § 2 Absatz 2 erforderlich werden, sind frei von Abgaben, Gebühren und Steuern, soweit eine Befreiung durch hamburgisches und schleswig-holsteinisches Landesrecht angeordnet werden kann.

III. Abschnitt Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Trägern

§ 16 Aufsicht

(1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht Hamburgs und Schleswig-Holsteins. Soweit die Anstalt Aufgaben nach § 3 Absäatze 1 und 2 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht Hamburgs und Schleswig-Holsteins.
(2) Soweit die Anstalt Aufgaben nach § 3 für Hamburg oder bezogen auf Hamburg wahrnimmt, untersteht sie der Aufsicht Hamburgs. Soweit sie Aufgaben nach § 3 für Schleswig-Holstein oder bezogen auf Schleswig-Holstein wahrnimmt, untersteht sie der Aufsicht Schleswig-Holsteins.
(3) Die Aufsicht wird für beide Träger durch das für Statistik zuständige Ressort Hamburgs (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages ist dies die Hamburger Behörde für Inneres) nach hamburgischem Recht wahrgenommen. Hamburg leitet aufsichtliche Maßnahmen in ausschließlich eigenen Angelegenheiten im Benehmen mit dem für Statistik zuständigen Ministerium in Schleswig-Holstein ein. Alle anderen aufsichtlichen Maßnahmen leitet Hamburg im Einvernehmen mit Schleswig-Holstein ein; dies gilt auch für die Ausübung der Rechte nach § 11 Absatz 3 Satz 2.
(4) Die Aufsichtsbehörde des aufsichtsführenden Trägers ist berechtigt, den Verwaltungsrat der Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Rechtsverletzungen oder die Missachtung von Weisungen in der Anstalt hinzuweisen und den Verwaltungsrat aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen oder einen weisungsgemäßen Zustand herbeizuführen.

IV. Abschnitt Personal

§ 17 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen die Arbeitsverhältnisse der bei Inkrafttreten beim Statistischen Landesamt Hamburg und beim Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Die Anstalt stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten nach Absatz 1 in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellung).
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der Freien und Hansestadt Hamburg und beim Land Schleswig-Holstein so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären.
(5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach Inkrafttreten des Staatsvertrages in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen.

§ 18 Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Die Anstalt sagt den vom Übergang der Beschäftigungsverhältnisse erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Schleswig-Holstein eine betriebliche Altersversorgung in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung . ATV) und der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) in der jeweils geltenden Fassung zu. Die Anstalt stellt sicher, dass die übergeleiteten Beschäftigten durch die Abmeldung aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder keine Verschlechterung in ihren Altersbezügen erfahren (Ausschluss von Schlechterstellungen).
(2) Soweit der Anstalt aufgrund der Zusage nach Absatz 1 Mehraufwendungen aus der Anrechnung von Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein entstehen, werden diese der Anstalt von Schleswig-Holstein durch Einzelabrechnung erstattet.
(3) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach § 17 Absatz 1 von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Anstalt übergegangen ist, wird von der Anstalt eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg und deren Hinterbliebenen jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Dabei zahlt die Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Beschäftigungszeit in der Anstalt.
(4) Zusatzversorgungsbezüge, die von Hamburg oder von der Anstalt an nach § 17 Absatz 1 übergeleitete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden, werden zwischen Hamburg und der Anstalt in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sie auf einer Tätigkeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg einerseits und in der Anstalt andererseits beruhen.
(5) Zusatzversorgungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Freien und Hansestadt Hamburg, die bereits vor der Errichtung der Anstalt endeten, gehen nicht auf die neue Anstalt über, sondern verbleiben bei der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 19 Überleitung der Beamtinnen und Beamten

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages beim Statistischen Landesamt Hamburg und beim Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Anstalt übernommen. Von den Vorschriften der §§ 23 Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4 und 130 Beamtenrechtsrahmengesetz wird aus Anlass der Fusion kein Gebrauch gemacht.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten hat die Anstalt unverzüglich nach Inkrafttreten des Staatsvertrags ihre Übernahme in den Dienst der Anstalt zu verfügen.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den Ländern und der Anstalt für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst der Anstalt übernommen werden, richtet sich nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz.

§ 20 Schwerbehindertenvertretung, Frauenbeauftragte

(1) Für die zu wählende Schwerbehindertenvertretung ist das Verfahren nach dem Neunten Band des Sozialgesetzbuches anzuwenden.
(2) Es ist eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin zu bestellen. Diese sollen nicht am gleichen Standort der Anstalt beschäftigt sein. Näheres, insbesondere die Rechte und Pflichten der Frauenbeauftragten, regelt die Satzung.

V. Abschnitt Inkrafttreten, Laufzeit

§ 21 Inkrafttreten

(1) Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2004, in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg zu hinterlegen.
*
(2) Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Statistik vom 20. Dezember 2000/ 18. Januar 2001 außer Kraft.
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten (Bekanntmachung HmbGVbl. 2004, S.8)

§ 22 Laufzeit, Kündigung

Der Staatsvertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien schriftlich mit einer zweijährigen Frist zum 31. Dezember eines Jahres, frühestens zum 31. Dezember 2013, gekündigt werden.

VI. Abschnitt Übergangsregelungen

§ 23 Erster Vorstand

Mitglieder des ersten Vorstands der Anstalt sind die Leiter der Statistischen Landesämter Hamburg und Schleswig- Holstein. Sie werden bis zum Eintritt in den Ruhestand zu Vorstandsmitgliedern bestellt.

§ 24 Satzung, Aufgaben- und Personalzuordnung zu den Dienstorten, Dienstvereinbarungen, Leistungsentgelte

(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg erlässt die erste Satzung der Anstalt. Sie ist im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts) und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen und gilt bis zur Verabschiedung einer Satzung durch den Verwaltungsrat.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehenden Dienstvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen nach den Personalvertretungsgesetzen Hamburgs oder Schleswig- Holsteins des Statistischen Landesamtes Hamburg und des Statistischen Landesamtes Schleswig-Holstein gelten für den jeweiligen Standort der Anstalt bis zum Inkrafttreten der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen durch die Anstalt fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005. Nach diesem Termin gelten ausschließlich die Dienstvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen des Statistischen Landesamts Hamburg fort.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gültigen Leistungsentgelte des Statistischen Landesamtes Hamburg und des Statistischen Landesamtes Schleswig-Holstein gelten für den jeweiligen Standort bis zur Verabschiedung der sie ersetzenden Leistungsentgelte durch die neue Anstalt fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

§ 25 Übergangsweise Kostenerstattung zwischen den Trägern

Bis zur Einführung einer ausreichend aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung, längstens für einen Zeitraum von vier Jahren, erstattet Schleswig-Holstein Hamburg die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absätze 1 und 2 in Höhe von 55 %.

§ 26 Personalvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen, Gleichstellungs-, Frauenbeauftragte

(1) Bis zur konstituierenden Sitzung des in der Anstalt neu zu wählenden Personalrates, maximal für zwölf Monate nach Inkrafttreten des Staatsvertrages, bilden die im Statistischen Landesamt Hamburg und im Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein gebildeten Personalräte gemeinsam den Übergangspersonalrat der Anstalt. Für diesen Zeitraum wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der in den Statistischen Landesämtern Hamburg und Schleswig-Holstein gebildeten Personalräte freigestellt.
(2) Für die Zeit bis zur Durchführung der Wahl nach § 5 Absatz 2 entsendet der Übergangspersonalrat durch Beschluss die Vertreterin oder den Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Beschäftigten im Verwaltungsrat durch die Vorsitzenden des Übergangspersonalrats mit einer Stimme vertreten.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Schwerbehindertenvertretungen des Statistischen Landesamtes Hamburg und des Statistischen Landesamtes Schleswig-Holstein entsprechend.
(4) Die Frauenbeauftragte des Statistischen Landesamtes Hamburg und die Gleichstellungsbeauftragte des Statistischen Landesamtes Schleswig-Holstein behalten ihre Zuständigkeit bis zur Bestellung der Frauenbeauftragten der Anstalt.
Kiel, den 27. August 2003
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Ole von Beust Erster Bürgermeister
Kiel, den 27. August 2003
Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Heide Simonis Ministerpräsidentin
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