WFluPlEntEigG HA
DE - Landesrecht Hamburg

Enteignungsgesetz für die Erweiterung des Werkflugplatzes in Hamburg-Finkenwerder (Werkflugplatz-Enteignungsgesetz) Vom 18. Februar 2004

Enteignungsgesetz für die Erweiterung des Werkflugplatzes in Hamburg-Finkenwerder (Werkflugplatz-Enteignungsgesetz) Vom 18. Februar 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Enteignungsgesetz für die Erweiterung des Werkflugplatzes in Hamburg-Finkenwerder (Werkflugplatz-Enteignungsgesetz) vom 18. Februar 200404.03.2004
Eingangsformel04.03.2004
§ 1 - Ziele des Gesetzes04.03.2004
§ 2 - Enteignung04.03.2004
§ 3 - Enteignungsvoraussetzungen04.03.2004
§ 4 - Sicherung des Enteignungszwecks04.03.2004
§ 5 - Enteignungsentschädigung04.03.2004
§ 6 - Rückenteignung04.03.2004
§ 7 - Vorzeitige Besitzeinweisung04.03.2004
§ 8 - Geltung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes04.03.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Ziele des Gesetzes

(1) Der zivile Luftverkehr in der Form des Werkflugverkehrs am Standort Hamburg-Finkenwerder dient dem Allgemeinwohl.
(2) Das Gesetz zielt auf die Sicherung und Förderung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg. Es fördert Maßnahmen zum Erhalt und zur Stärkung der Flugzeugproduktion am Standort Hamburg-Finkenwerder, durch die insbesondere dauerhaft
1.
die Stellung Hamburgs als bedeutendes Zentrum der europäischen Luftfahrtindustrie gesichert und fortentwickelt und damit ein erheblicher Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in der Metropolregion Hamburg geleistet wird,
2.
vorhandene Arbeitsplätze in der Metropolregion Hamburg gesichert werden und
3.
bei den Unternehmen der Luftfahrtindustrie sowie bei den Zulieferern in erheblichem Umfang neue, technologisch hochwertige und zukunftssichere Arbeits- und Ausbildungsplätze geschaffen werden.

§ 2 Enteignung

Zum Zwecke der Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele sollen die Produktion und die Auslieferung von Großraumflugzeugen, insbesondere des Airbus A380, in Hamburg- Finkenwerder ermöglicht werden. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die Flächenbereitstellung zur Schaffung der erforderlichen Start- und Landebahn einschließlich der Nebeneinrichtungen und Hindernisbegrenzungsflächen. Dafür darf nach Maßgabe dieses Gesetzes zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg enteignet werden.

§ 3 Enteignungsvoraussetzungen

(1) Die Enteignung ist zulässig, wenn für eine Erweiterung der Start- und Landebahn des Werkflugplatzes in Hamburg- Finkenwerder einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen und Hindernisbegrenzungsflächen ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung vorliegt. Ein festgestellter oder genehmigter Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2) Die Enteignung darf nur erfolgen, wenn das planfestgestellte oder genehmigte Vorhaben für die Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele erhebliche Bedeutung hat und die dauerhafte Sicherung des Enteignungszwecks gemäß § 4 nachgewiesen ist.
(3) Die Enteignung setzt voraus, dass die Freie und Hansestadt Hamburg sich bemüht hat, das betreffende Grundstück und sonstige Rechte im Sinne von § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), in der jeweils geltenden Fassung zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben.

§ 4 Sicherung des Enteignungszwecks

(1) Zur dauerhaften Sicherung des Enteignungszwecks ist es erforderlich, dass die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Betreiberin des Werkflugplatzes einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließt, in dem die Betreiberin des Werkflugplatzes zu verpflichten ist, sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Produktion und die Auslieferung von Großraumflugzeugen wie dem Airbus A380, die Anlass zur jeweiligen Erweiterung gegeben haben, in Hamburg-Finkenwerder erfolgt.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Vertrag ist die Betreiberin des Werkflugplatzes insbesondere zu verpflichten, einen Mietvertrag über die zur Erreichung des Enteignungszwecks erforderlichen Flächen zu schließen, der zugunsten der Eigentümerin der Flächen ein Kündigungsrecht für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 1 vorsieht. Für den Fall der Kündigung ist die Betreiberin des Werkflugplatzes zu verpflichten, die entsprechenden Flächen zu rekultivieren. Die Erfüllung des Enteignungszwecks ist der Freien und Hansestadt Hamburg jährlich darzulegen. Im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 1 ist von der Betreiberin des Werkflugplatzes Ersatz für die Nichterreichung des Enteignungszwecks zu leisten.
(3) Die zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg enteigneten Grundstücke dürfen nicht an Dritte übertragen werden. Gleiches gilt für Grundstücke, auf denen dingliche oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung berechtigen, entzogen worden sind. Ausgenommen ist die Übertragung an städtische Gesellschaften, die für die Freie und Hansestadt Hamburg öffentliche Aufgaben wahrnehmen und deren Anteile vollständig der Freien und Hansestadt Hamburg zustehen.

§ 5 Enteignungsentschädigung

Für die Enteignung ist von der Freien und Hansestadt Hamburg Entschädigung zu leisten.

§ 6 Rückenteignung

Wird der Enteignungszweck nicht erreicht, so kann die Rückenteignung gemäß § 5 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 102 und 103 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852), in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden.

§ 7 Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich die Eigentümerin oder die Besitzerin beziehungsweise der Eigentümer oder der Besitzer, den Besitz eines für den Bau der Erweiterung der Start- und Landebahn des Werkflugplatzes in Hamburg-Finkenwerder oder ihrer Nebeneinrichtungen und Hindernisbegrenzungsflächen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde die Freie und Hansestadt Hamburg auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Freie und Hansestadt Hamburg und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch eine Sachverständige beziehungsweise einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist der Freien und Hansestadt Hamburg und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an die unmittelbare Besitzerin beziehungsweise den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird der Besitzerin beziehungsweise dem Besitzer der Besitz entzogen und die Freie und Hansestadt Hamburg Besitzerin. Auf dem Grundstück dürfen das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchgeführt und die dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
(5) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung rechtskräftig aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und die vorherige Besitzerin beziehungsweise der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

§ 8 Geltung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Hamburgischen Enteignungsgesetzes.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Februar 2004.
Der Senat
Markierungen
Leseansicht