Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2004/2005 Vom 18. Juni 2004
Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2004/2005 Vom 18. Juni 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2004/2005 vom 18. Juni 2004 | 01.07.2004 |
Eingangsformel | 01.07.2004 |
Teil A - Allgemein bildende Schulen | 01.07.2004 |
Erster Abschnitt - Auf Dauer wirkende Maßnahmen (Strukturelle Maßnahmen) | 01.07.2004 |
§ 1 - Schließung von Schulen | 01.07.2004 |
§ 2 - Zusammenlegung von Schulen | 01.07.2004 |
§ 3 - Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen | 01.07.2004 |
Zweiter Abschnitt - Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen (Organisatorische Maßnahmen) | 01.07.2004 |
§ 4 - Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen | 01.07.2004 |
Teil B - Berufliche Schulen | 01.07.2004 |
Einziger Abschnitt - Auf Dauer wirkende Maßnahmen (Strukturelle Maßnahmen) | 01.07.2004 |
§ 5 - Zusammenlegung von Schulen | 01.07.2004 |
§ 6 - Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen | 01.07.2004 |
Auf
Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 67, 68), und § 1 Nummer 19 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 9. Dezember
2003 (HmbGVBl. S. 580) wird verordnet:
Teil A Allgemein bildende Schulen
Erster Abschnitt Auf Dauer wirkende Maßnahmen (Strukturelle Maßnahmen)
§ 1 Schließung von Schulen
(1) Die Schule Quellental . Schule
für Verhaltensgestörte . Quellental 25, wird geschlossen.
(2) Die Gesamtschule Bruno-Tesch-Gesamtschule,
Billrothstraße 33, wird geschlossen.
§ 2 Zusammenlegung von Schulen
(1) Die Grundschule Am Barls, Glücksstädter
Weg 75, und die Grundschule Bornheide, Bornheide 2, werden unter vorläufiger
Weiternutzung beider Schulgebäude zusammengelegt zur Grundschule Am Barls.
(2) Die Haupt- und Realschule Meiendorf,
Depenhorn 1, und die Grundschule Islandstraße, Islandstraße 25,
werden unter Weiternutzung beider Schulgebäude zusammengelegt zur Grund-,
Haupt- und Realschule Meiendorf mit der Zweigstelle Islandstraße.
§ 3 Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen
(1) In der Grundschule Laeiszstraße,
Laeiszstraße 12, werden Klassen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule
nicht eingerichtet.
(2) In der Grund-, Haupt- und Realschule
Sengelmannstraße, Sengelmannstraße 50, werden Klassen der Jahrgangsstufe
5 sowie Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(3) In dem Gymnasium Langenhorn, Foorthkamp
36, werden Klassen der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums nicht eingerichtet.
(4) In der Grund-, Haupt- und Realschule
Heinrich- Helbing-Straße werden Klassen der Jahrgangsstufe 5 sowie Klassen
der Jahrgangsstufe 7 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(5) In der Grund-, Haupt- und Realschule
Berne, Lienaustraße 32, werden Klassen der Jahrgangsstufe 5 sowie Klassen
der Jahrgangsstufe 7 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(6) In der Grund-, Haupt- und Realschule
An den Teichwiesen, Saseler Weg 11 und 30, werden Klassen der Jahrgangsstufe
7 der Integrierten Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(7) In der Grund-, Haupt- und Realschule
Mendelstraße, Mendelstraße 6, werden Klassen der Jahrgangsstufe
5 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(8) In der Grund-, Haupt- und Realschule
Buddestraße, Buddestraße 25, werden Klassen der Jahrgangsstufe
5 der Haupt- und Realschule sowie Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule
nicht eingerichtet.
Zweiter Abschnitt Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen (Organisatorische Maßnahmen)
§ 4 Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen
(1) In der Grundschule Beltgens Garten,
Beltgens Garten 25, werden Klassen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht
eingerichtet.
(2) In der Grund-, Haupt- und Realschule
Altonaer Straße, Altonaer Straße 38, werden Klassen der Jahrgangsstufe
7 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(3) In der Grund-, Haupt- und Realschule
Telemannstraße, Telemannstraße 10, werden Klassen der Jahrgangsstufe
5 der Haupt- und Realschule nicht eingerichtet.
(4) In der Grund-, Haupt- und Realschule
Rothmoorweg, Rothmoorweg 9, werden Klassen der Jahrgangsstufe 7 der Haupt-
und Realschule nicht eingerichtet.
(5) In der Grundschule Langenfort,
Langenfort 68, werden Klassen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht eingerichtet.
(6) In der Grund-, Haupt- und Realschule
Hinschenfelde, Walddörfer Straße 243/245, werden Klassen der Jahrgangsstufe
7 der Hauptschule nicht eingerichtet.
(7) In der Grund-, Haupt- und Realschule
Sonnenweg, Sonnenweg 90, werden Klassen der Jahrgangsstufe 5 der Haupt- und
Realschule nicht eingerichtet.
(8) In der Grund-, Haupt- und Realschule
Charlottenburger Straße, Charlottenburger Straße 84, werden Klassen
der Jahrgangsstufe 7 der Realschule nicht eingerichtet.
Teil B Berufliche Schulen
Einziger Abschnitt Auf Dauer wirkende Maßnahmen (Strukturelle Maßnahmen)
§ 5 Zusammenlegung von Schulen
(1) Die Staatliche Gewerbeschule Holztechnik,
Farbtechnik und Raumgestaltung (G 06), Richardstraße 1, und die Anna-Siemens-Schule,
Staatliche Gewerbeschule Textil und Bekleidung (G 04), Zeughausmarkt 32, werden
unter vorläufiger Weiternutzung der bisher genutzten Schulgebäude
zusammengelegt zur Staatlichen Gewerbeschule Holztechnik, Farbtechnik, Raumgestaltung,
Textil und Bekleidung, Richardstraße 1, Zeughausmarkt 32 und Stephanstraße
15.
(2) Die Staatliche Gewerbeschule Stahl-
und Metallbau (G 14), Alfredstraße 3, und die Staatliche Gewerbeschule
Maschinenbau (G 1), Angerstraße 7, werden unter Weiternutzung beider
Schulgebäude zusammengelegt zur Staatlichen Gewerbeschule Stahl- und
Maschinenbau, Alfredstraße 3 und Angerstraße 7.
§ 6 Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen
An der Berufsschule der Beruflichen
Schule Niendorf, Niendorfer Marktplatz 5-7, werden Klassen der Berufsschule
nicht eingerichtet.
Hamburg,
den 18. Juni 2004.
Die Behörde für Bildung und Sport
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