LBKUmwG
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwG) Vom 17. Dezember 2004

Gesetz zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwG) Vom 17. Dezember 2004
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 17. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwG) vom 17. Dezember 200401.01.2005
§ 1 - Formwechsel01.01.2005
§ 2 - Gründung01.01.2005
§ 3 - Überleitungsvorschriften01.01.2005

§ 1 Formwechsel

(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den LBK Hamburg - Anstalt
öffentlichen Rechts - (LBK Hamburg) nach seiner rechtswirksamen Errichtung
nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210,
1995 I S. 428), zuletzt geändert am 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838, 842),
in der jeweils geltenden Fassung, durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer
Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren persönlich
haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ist, umzuwandeln. Der erste Teil des fünften Buches des Umwandlungsgesetzes
findet keine Anwendung.
(2) Die nähere Ausgestaltung des Formwechsels erfolgt in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1.

§ 2 Gründung

(1) Als Gründer der Kapitalgesellschaft gilt der „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien - Anstalt
öffentlichen Rechts -“ (LBK-Immobilien). Er übernimmt das
Grundkapital der Aktiengesellschaft beziehungsweise der Kommanditgesellschaft
auf Aktien und das Stammkapital der persönlich haftenden Gesellschafterin
oder das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, deren Satzung
durch Rechtsverordnung zu erlassen. Er ist dabei nicht an die Vorschriften
des Gesetzes zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg und der durch
Rechtsverordnung erlassenen Satzung des LBK Hamburg gebunden.
(2) Die Kapitalgesellschaft führt die Firma „LBK Hamburg“ mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz
und hat ihren Sitz in Hamburg. Die Firma kann durch Satzung geändert
werden.

§ 3 Überleitungsvorschriften

(1) Mit der Eintragung der Umwandlung des LBK Hamburg als Kapitalgesellschaft in das Handelsregister setzt sich
das Mandat der Personalräte und des Gesamtpersonalrates als Betriebsräte
beziehungsweise Gesamtbetriebsrat bis zur Wahl der Betriebsräte fort,
längstens aber für die Dauer von sechs Monaten. Satz 1 gilt für
die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung
des LBK Hamburg entsprechend. Das Mandat der Schwerbehindertenvertretung bleibt
durch die Umwandlung unberührt und setzt sich bis zur gesetzlich vorgesehenen
Neuwahl fort.
(2) Die zwischen dem Vorstand des LBK Hamburg und den Personalräten oder dem Gesamtpersonalrat des LBK
Hamburg geschlossenen Dienstvereinbarungen gelten in der Kapitalgesellschaft
als Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2519), zuletzt geändert am 18. Mai 2004 (BGBl I S. 974, 978),
fort, bis sie durch die Betriebsparteien geändert oder aufgehoben werden.
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