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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Überführung des Studiengangs Allgemeine Verwaltung an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Finanzen an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für Finanzen Hamburg Vom 28. Dezember 2004

Gesetz zur Überführung des Studiengangs Allgemeine Verwaltung an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Finanzen an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für Finanzen Hamburg Vom 28. Dezember 2004
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Studiengänge an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. 2004, S. 517)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Überführung des Studiengangs Allgemeine Verwaltung an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Finanzen an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für Finanzen Hamburg vom 28. Dezember 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Überführung01.01.2005
§ 2 - Studiengang Public Management01.01.2005
§ 3 - Überleitungsregelungen für das Personal der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung01.01.2005
§ 4 - Übergangsvorschrift01.01.2005
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
Gesetz:

§ 1 Überführung

(1) Der Fachbereich Allgemeine Verwaltung und der Fachbereich Finanzen an der Fachhochschule für Öffentliche
Verwaltung werden aufgelöst.
(2) Der Studiengang Allgemeine Verwaltung wird an die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg und der
Studiengang Finanzen an die Hochschule für Finanzen Hamburg überführt.

§ 2 Studiengang Public Management

(1)
1
Der bisherige Studiengang Allgemeine Verwaltung wird an die Hochschule für
angewandte Wissenschaften Hamburg als dualer Bachelorstudiengang mit dem entsprechenden
Bachelor-Abschluss und der Laufbahnbefähigung für den gehobenen
allgemeinen Verwaltungsdienst überführt.
2
Insoweit ist die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg eine Ausbildungseinrichtung
im Sinne des § 22 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 511), für
die Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Beamtenverhältnis
auf Widerruf zur Ausbildung zugelassen werden.
(2)
1
Ziel des dualen Studiengangs ist es, den Studierenden die für die Berufsbefähigung
erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten
zu vermitteln.
2
Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre und wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen.
(3)
1
Der theoretische Teil der Ausbildung obliegt der Hochschule für angewandte
Wissenschaften, die berufspraktische Studienzeit der für das Laufbahnrecht
zuständigen obersten Dienstbehörde.
2
Die Einzelheiten der inhaltlichen und organisatorischen Durchführung (Ziele,
Inhalte, Ablauf, Abschluss) der aufeinander bezogenen Studienanteile regeln
die beiden Ausbildungspartner im Rahmen der geltenden laufbahnrechtlichen
Vorschriften durch Vereinbarung.
(4) Darüber hinaus wird der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg die Durchführung der prüfungsgebundenen
Aufstiegslehrgänge vom mittleren in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst
übertragen.

§ 3 Überleitungsregelungen für das Personal der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung

Das hauptamtliche Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung
geht, soweit es bisher dem Fachbereich Allgemeine Verwaltung zugeordnet war,
an die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg und soweit es
bisher dem Fachbereich Finanzen zugeordnet war, an die Hochschule für
Finanzen Hamburg über. § 131 Absatz 2 HmbBG ist nicht anzuwenden.

§ 4 Übergangsvorschrift

1
Die an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes begonnenen Ausbildungen im Studiengang Allgemeine Verwaltung
und im Studiengang Finanzen werden an der jeweiligen Hochschule fortgeführt.
2
Für Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes aufgenommen haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung.
3
Dies gilt auch für die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes aufgenommen haben, bis neue Vorschriften erlassen worden sind.
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