Gesetz zur Überführung des Studiengangs Allgemeine Verwaltung an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Finanzen an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für Finanzen Hamburg Vom 28. Dezember 2004
                            Gesetz zur Überführung des Studiengangs Allgemeine Verwaltung an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule  für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Finanzen an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für Finanzen Hamburg   Vom 28. Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Studiengänge an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. 2004, S. 517)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Überführung des Studiengangs Allgemeine Verwaltung an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Finanzen an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung an die Hochschule für Finanzen Hamburg vom 28. Dezember 2004 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Überführung | 01.01.2005 | 
| § 2 - Studiengang Public Management | 01.01.2005 | 
| § 3 - Überleitungsregelungen für das Personal der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung | 01.01.2005 | 
| § 4 - Übergangsvorschrift | 01.01.2005 | 
                            Der
Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Überführung
                            (1) Der Fachbereich Allgemeine Verwaltung
und der Fachbereich Finanzen an der Fachhochschule für Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltung werden aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Studiengang Allgemeine Verwaltung
wird an die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang Finanzen an die Hochschule für Finanzen Hamburg überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Studiengang Public Management
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
bisherige Studiengang Allgemeine Verwaltung wird an die Hochschule für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angewandte Wissenschaften Hamburg als dualer Bachelorstudiengang mit dem entsprechenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelor-Abschluss und der Laufbahnbefähigung für den gehobenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemeinen Verwaltungsdienst überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Insoweit
ist die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg eine Ausbildungseinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinne des § 22 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 511), für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Beamtenverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Widerruf zur Ausbildung zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel
des dualen Studiengangs ist es, den Studierenden die für die Berufsbefähigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Regelstudienzeit beträgt
drei Jahre und wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
theoretische Teil der Ausbildung obliegt der Hochschule für angewandte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wissenschaften, die berufspraktische Studienzeit der für das Laufbahnrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen obersten Dienstbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Einzelheiten der inhaltlichen und organisatorischen Durchführung (Ziele,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalte, Ablauf, Abschluss) der aufeinander bezogenen Studienanteile regeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die beiden Ausbildungspartner im Rahmen der geltenden laufbahnrechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften durch Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Darüber hinaus wird der Hochschule
für angewandte Wissenschaften Hamburg die Durchführung der prüfungsgebundenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufstiegslehrgänge vom mittleren in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Überleitungsregelungen für das Personal der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung
                            Das hauptamtliche Lehrpersonal
und das Verwaltungspersonal der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geht, soweit es bisher dem Fachbereich Allgemeine Verwaltung zugeordnet war,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg und soweit es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisher dem Fachbereich Finanzen zugeordnet war, an die Hochschule für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzen Hamburg über. § 131 Absatz 2 HmbBG ist
nicht anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Übergangsvorschrift
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung vor dem Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Gesetzes begonnenen Ausbildungen im Studiengang Allgemeine Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und im Studiengang Finanzen werden an der jeweiligen Hochschule fortgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Gesetzes aufgenommen haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies
gilt auch für die Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Gesetzes aufgenommen haben, bis neue Vorschriften erlassen worden sind.