PsychThVWNDStVtrG HA
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen Vom 28. Dezember 2004

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen Vom 28. Dezember 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen vom 28. Dezember 200430.12.2004
Eingangsformel30.12.2004
Artikel 130.12.2004
Artikel 230.12.2004
Artikel 330.12.2004
Staatsvertrag - der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen30.12.2004
Artikel 130.12.2004
Artikel 230.12.2004
Artikel 330.12.2004
Artikel 430.12.2004
Artikel 530.12.2004
Artikel 630.12.2004
Artikel 730.12.2004
Artikel 830.12.2004
Artikel 930.12.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
Gesetz:

Artikel 1

Dem am 23. November 2004 in Agathenburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die
Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer
im Land Niedersachsen wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
1)
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Dezember 2004.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1.3.2005 gemäß Bekanntmachung vom 14.2.2005 (HmbGVBl. S. 35)

Staatsvertrag

der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Alle Mitglieder der Hamburgischen Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenkammer Hamburg) sind Mitglieder
des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen (im
Folgenden: Versorgungswerk), soweit nicht eine Befreiung nach Maßgabe
der Vorschriften der Satzung des Versorgungswerks erfolgt.

Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich,
soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält,
aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe und der
Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den
satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen
Organe.
(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder
der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks
nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg nach
dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom
13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 9. September
2003 (HmbGVBl. S. 467) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde
ist das Versorgungswerk.

Artikel 4

Das Versorgungswerk kann von der Psychotherapeutenkammer Hamburg Auskünfte über die Mitglieder einholen,
soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie
Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich
sind.

Artikel 5

(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche
Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit der für das
Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg
wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt
sein können.
(2) Das Versorgungswerk leitet der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und
Hansestadt Hamburg jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht
zu.

Artikel 6

Vor der Beschlussfassung über Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange des
Versorgungswerks unmittelbar betreffen, ist das Benehmen mit dem anderen Vertragspartner
herzustellen.

Artikel 7

Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der
Freien und Hansestadt Hamburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks
in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt werden.

Artikel 8

(1)
1
Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist
von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2
Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2)
1
Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie und Hansestadt
Hamburg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger
als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Artikel 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages.
2
Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen
Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.
(3)
1
Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten
Rechnungsgrundlagen maßgebend sind.
2
Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz,
wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind.
3
Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen
Verbindlichkeiten abzuziehen.
4
Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden
Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den
versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen;
soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger
übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen.
5
Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegten Vermögenswerte
auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen.
6
Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt,
Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4)
1
Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen
Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr.
2
Zuvor ist das Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen
Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen.

Artikel 9

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden
Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgt.
1)
(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages
geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Amtlichen Anzeiger
(Teil 2 des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) bekannt zu geben.
Agathenburg, den 23. November 2004 Agathenburg, den 23. November 2004
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
gez. Jörg Dräger, Ph.D. gez. Walter Hirche
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1.3.2005 gemäß Bekanntmachung vom 14.2.2005 (HmbGVBl. S. 35)
Markierungen
Leseansicht