Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen Vom 28. Dezember 2004
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen Vom 28. Dezember 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen vom 28. Dezember 2004 | 30.12.2004 |
Eingangsformel | 30.12.2004 |
Artikel 1 | 30.12.2004 |
Artikel 2 | 30.12.2004 |
Artikel 3 | 30.12.2004 |
Staatsvertrag - der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen | 30.12.2004 |
Artikel 1 | 30.12.2004 |
Artikel 2 | 30.12.2004 |
Artikel 3 | 30.12.2004 |
Artikel 4 | 30.12.2004 |
Artikel 5 | 30.12.2004 |
Artikel 6 | 30.12.2004 |
Artikel 7 | 30.12.2004 |
Artikel 8 | 30.12.2004 |
Artikel 9 | 30.12.2004 |
Der
Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
Gesetz:
Artikel 1
Dem am 23. November 2004 in Agathenburg
unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die
Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer
im Land Niedersachsen wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag
nach seinem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
1)
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Dezember 2004.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten
am 1.3.2005 gemäß Bekanntmachung vom 14.2.2005 (HmbGVBl. S. 35)
Staatsvertrag
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land
Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen
Die Freie und Hansestadt
Hamburg, vertreten durch den Senat,
und
das Land Niedersachsen, vertreten durch den
Ministerpräsidenten,
dieser vertreten
durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
schließen
nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Alle Mitglieder der Hamburgischen
Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenkammer Hamburg) sind Mitglieder
des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen (im
Folgenden: Versorgungswerk), soweit nicht eine Befreiung nach Maßgabe
der Vorschriften der Satzung des Versorgungswerks erfolgt.
Artikel 2
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich,
soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält,
aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe und der
Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den
satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen
Organe.
(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen
nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder
der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks
nach Artikel 1 das
Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.
Artikel 3
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten
des Versorgungswerks richtet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg nach
dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom
13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 9. September
2003 (HmbGVBl. S. 467) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde
ist das Versorgungswerk.
Artikel 4
Das Versorgungswerk kann von der
Psychotherapeutenkammer Hamburg Auskünfte über die Mitglieder einholen,
soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie
Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich
sind.
Artikel 5
(1) Die vom Niedersächsischen
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche
Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit der für das
Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg
wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt
sein können.
(2) Das Versorgungswerk leitet der
für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und
Hansestadt Hamburg jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht
zu.
Artikel 6
Vor der Beschlussfassung über
Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange des
Versorgungswerks unmittelbar betreffen, ist das Benehmen mit dem anderen Vertragspartner
herzustellen.
Artikel 7
Das Vermögen des Versorgungswerks
soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der
Freien und Hansestadt Hamburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks
in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt werden.
Artikel 8
(1)
1
Dieser
Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist
von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2
Vor Ablauf von zehn Jahren nach
Inkrafttreten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2)
1
Im
Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie und Hansestadt
Hamburg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger
als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Artikel 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages.
2
Auf diesen Rechtsträger
gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen
Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.
(3)
1
Im
Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten
Rechnungsgrundlagen maßgebend sind.
2
Das
zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz,
wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind.
3
Von
der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen
Verbindlichkeiten abzuziehen.
4
Das
so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden
Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den
versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen;
soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger
übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen.
5
Bei der Verteilung des Vermögens
sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegten Vermögenswerte
auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen.
6
Bei
den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt,
Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4)
1
Die
Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen
Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr.
2
Zuvor
ist das Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen
Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen.
Artikel 9
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach
Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden
Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgt.
1)
(2) Die Satzung des Versorgungswerks
ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages
geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Amtlichen Anzeiger
(Teil 2 des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) bekannt zu geben.
Agathenburg, den 23. November 2004 | Agathenburg, den 23. November 2004 |
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg | Für das Land Niedersachsen |
Für den Ministerpräsidenten | |
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr | |
gez. Jörg Dräger, Ph.D. | gez. Walter Hirche |
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1.3.2005
gemäß Bekanntmachung vom 14.2.2005 (HmbGVBl. S. 35)
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