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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 1. März 2005

Gesetz zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 1. März 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 1. März 200501.04.2005
Eingangsformel01.04.2005
Artikel 101.04.2005
Artikel 201.04.2005
Artikel 301.04.2005
Staatsvertrag - Achter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)01.04.2005
Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages01.04.2005
Artikel 2 - Änderung des ARD-Staatsvertrages01.04.2005
Artikel 3 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages01.04.2005
Artikel 4 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages01.04.2005
Artikel 5 - Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages01.04.2005
Artikel 6 - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages01.04.2005
Artikel 7 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages01.04.2005
Artikel 8 - Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages01.04.2005
Artikel 9 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung01.04.2005
Protokollerklärungen - Protokollerklärungen:01.04.2005
Anlagen01.04.2005
A. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD01.04.2005
B. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen des ZDF01.04.2005
I. Erklärungen mit kurzfristiger Wirkungskraft01.04.2005
II. Erklärungen mit mittelfristiger Wirkungskraft01.04.2005
C. Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen des DeutschlandRadios im Zusammenhang mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag01.04.2005
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem vom 8. bis zum 15. Oktober 2004 unterzeichneten Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
*
Ausgefertigt Hamburg, den 1. März 2005.
Der Senat
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 13. 4. 2005
(HmbGVBl. S. 150) mit Ausnahme von Artikel 6 Nummer 7 in Kraft getreten am
1. 4. 2005.

Staatsvertrag

Achter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 7 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 8 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 9 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 8 geänderten
Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften
maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in
Kraft. Artikel 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden
bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
*
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages,
des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages,
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages,
des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 8 ergibt, mit neuem Datum
bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg: Berlin, den 15.10.2004 Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern: Berlin, den 15.10.2004 Edmund Stoiber
Für das Land Berlin: Berlin, den 08.10.2004 Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg: Berlin, den 15.10.2004 M. Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen: Berlin, den 08.10.2004 Hoffmann
Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Berlin, den 08.10.2004 Ole v. Beust
Für das Land Hessen: Berlin, den 08.10.2004 Stefan Grüttner
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Berlin, den 08.10.2004 H. Ringstorff
Für das Land Niedersachsen: Berlin, den 08.10.2004 Christian Wulff
Für das Land Nordrhein-Westfalen: Berlin, den 08.10.2004 Peer Steinbrück
Für das Land Rheinland-Pfalz: Berlin, den 08.10.2004 Kurt Beck
Für das Saarland: Berlin, den 08.10.2004 Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen: Berlin, den 14.10.2004 Georg Milbradt
Für das Land Sachsen-Anhalt: Berlin, den 08.10.2004 W. Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein: Berlin, den 08.10.2004 Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen: Berlin, den 08.10.2004 Dieter Althaus
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 13.
4. 2005 (HmbGVBl. S. 150) mit Ausnahme von Artikel 6 Nummer 7 in Kraft getreten
am 1. 4. 2005.

Protokollerklärungen

Protokollerklärungen:
1.
Protokollerklärung aller Länder zum Kinderkanal von ARD und ZDF:
Entsprechend der Selbstverpflichtung von ARD und ZDF gehen die Länder
davon aus, dass die Sendezeit des Kinderkanals mit Sitz in Erfurt bis 21.00
Uhr begrenzt bleibt, weil diese Grenze im Hinblick auf die Fernsehnutzung
durch Kinder angemessen ist.
2.
Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Länder nehmen in Aussicht, den öffentlich-rechtlichen
Programmauftrag weiter so zu konkretisieren, dass es möglich werden kann,
unter Berücksichtigung der Themen
-
Überprüfung der Strukturen,
-
technologische Fortentwicklung,
-
Gleichwertigkeit der Versorgung
längerfristig die Programmaktivitäten im jetzigen Rahmen
zu finanzieren.
Darüber hinaus nehmen die Länder in Aussicht, den Stellenwert
von Werbung und Sponsoring zu prüfen und deren Bedeutung für den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu klären.
3.
Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass das im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
festgeschriebene Verfahren der Gebührenfestsetzung dem verfassungsrechtlich
gebotenen Grundsatz der Staatsferne in optimaler Weise Rechnung trägt
und für künftige Gebührenfestsetzungen weiterhin Gültigkeit
besitzt.
Davon unabhängige Überlegungen zur künftigen Struktur
und Aufgabendefinition der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen
die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
in programmlicher, technischer und finanzieller Hinsicht berücksichtigen.
4.a)
Protokollerklärung des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt
Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des
Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
und des Freistaates Thüringen zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
Die vorgenannten Länder bitten ARD und ZDF zu prüfen, ob
und inwieweit das Gemeinschaftsprogramm 3sat auf deutscher Seite in die alleinige
programmliche Zuständigkeit des ZDF überführt werden kann.
Sie bitten dazu die Anstalten, zeitnah einen Vorschlag vorzulegen.
4.b)
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
Baden-Württemberg lehnt generell eine alleinige programmliche
Zuständigkeit des ZDF für das Gemeinschaftsprogramm 3sat auf deutscher
Seite ab.
5.
Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag:
Sollte eine vollständige Umstellung der Hörfunkverbreitung
von analog auf digital stattfinden, nehmen die Länder in Aussicht, unter
Berücksichtigung der dann vorhandenen technischen Übertragungskapazitäten
die Frage der Programmobergrenzen im Hörfunk neu zu verhandeln mit dem
Ziel, eine gleichwertige Versorgung mit Hörfunk in allen Ländern
zu erreichen.
6.
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages:
Hamburg und Nordrhein-Westfalen stimmen der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 4 nur
zu, um die Verabschiedung des Gesamtstaatsvertrags nicht zu gefährden.
Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters steht nicht
in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung.
Die Regionalfensterprogramme beweisen, dass eine hochwertige und unabhängige
Regionalberichterstattung auch von mit dem Hauptprogrammveranstalter verbundenen
Unternehmen gewährleistet werden kann. Hamburg und Nordrhein-Westfalen
sehen daher keine Veranlassung, gesellschaftsrechtliche Veränderungen
vorzugeben, wenn die redaktionelle Unabhängigkeit im Übrigen gewährleistet
ist.
7.
Protokollerklärung aller Länder zu § 53 des Rundfunkstaatsvertrages:
Die Länder erwarten von den Betreibern einer Anlage zur leitungsgebundenen
Verbreitung von Fernsehen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren
die Verbreitungsstrukturen so zu gestalten, dass zusammenhängende Kommunikations-,
Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden und eine wirtschaftlich
leistungsfähige Veranstaltung, insbesondere auch von lokalem und regionalem
Fernsehen ermöglicht wird.
8.
Protokollerklärung aller Länder zu § 8 des Rundfunkstaatsvertrages:
Die Länder nehmen die Selbstverpflichtungserklärungen der
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des
Deutschlandradios, wie sie in Zusammenfassung in der Anlage zu diesem Staatsvertrag
wiedergegeben sind, zur Kenntnis und haben sie bei der Gebührenentscheidung
berücksichtigt.
9.
Protokollerklärung aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Die Länder legen bei ihrer Gebührenentscheidung zu Grunde,
dass die ARD die bereits zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten
von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen vereinbarungsgemäß
gewähren wird. Sie bekräftigen darüber hinaus, dass die ARD
durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit
der kleinen Sender zu leisten hat. Die Länder begrüßen alle
Maßnahmen intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der
ARD. Damit soll auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend
ihrem Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.
10.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Baden-Württemberg geht bei der Gebührenentscheidung davon
aus, dass über die von der ARD bis zum 1. April 2004 zugesagten Strukturhilfemaßnahmen
zugunsten von Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk hinaus keine
finanziellen Vereinbarungen in der ARD getroffen werden, die dem staatsvertraglich
begrenzten Finanzausgleich widersprechen.
11.
Protokollerklärung des Landes Hessen zum ARD-Finanzausgleich:
Das Land Hessen erwartet, dass beim internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten
der Hessische Rundfunk und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt
werden.
12.
Protokollerklärung aller Länder zur Struktur und zur Finanzierung der Landesmedienanstalten (§ 10 RfinStV):
Die Länder beabsichtigen, Strukturen und Finanzierung der Landesmedienanstalten
gemeinsam zu überprüfen. Mit dem Ziel, eine Aufgabenerfüllung
der Landesmedienanstalten über die am 31. Dezember 2008 endende Gebührenperiode
hinaus finanziell zu sichern, werden die Landesmedienanstalten gebeten, von
ihnen noch nicht genutzte Rationalisierungspotenziale zu erschließen.
Die Länder bitten bis zur Mitte der Gebührenperiode um eine gemeinsame
Information der Landesmedienanstalten, welche zusätzlichen Rationalisierungseffekte
sie bis dahin erreicht haben und welche weiteren Effekte sie bis zum Ende
der Gebührenperiode planen.
13.
Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag:
Die Regelung in § 18 Absatz 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geht davon aus, dass die Zahlungen der Länder aus allgemeinen Haushaltsmitteln
nach Maßgabe des bis 31. Dezember 2008 geschlossenen Status geleistet
werden. Bis dahin ist eine Evaluierung des Jugendschutzrechts entsprechend
der Protokollerklärung aller Länder zum Jugendmedienschutz- Staatsvertrag
in Bund und Ländern vorgesehen, sodass danach über eine veränderte
staatsvertragliche Regelung entschieden werden muss.

Anlagen

A. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD

Diese Zusammenfassung basiert auf den strukturellen Selbstbindungen der ARD vom 16. April 2004 mit den Konkretisierungen und Modifizierungen vom 28. Mai und 9. Juni 2004.
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen der ARD ist der 14. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab dem 01. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung der ARD um rund 40 Prozent zurück. Bereits dies zwingt die ARD zu den im Folgenden aufgeführten Maßnahmen.
1.
Begrenzung der Programmangebote
Die ARD wird ihr Programmangebot im Fernsehen und im Hörfunk in
quantitativer Hinsicht nicht über den gegenwärtigen Stand hinaus
ausweiten.
Die Sendezeit des KI.KA wird auf die tägliche Sendezeit von 6.00
Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.
Die ARD wird ihr digitales Bouquet im Rahmen der Vorgaben des § 19 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag weiterentwickeln.
2.
Begrenzung des Online-Aufwands
Die ARD wird für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 Prozent
des ARD-Gesamtaufwands aufwenden.
3.
Begrenzung des Marketingaufwands
Die Marketingaufwendungen der Landesrundfunkanstalten werden insgesamt
auf einen Anteil von 1 Prozent des ARD-Gesamtaufwands begrenzt. In Übereinstimmung
mit dem ZDF werden nach der KEF-Systematik die Sachaufwendungen des Marketings
zugrunde gelegt (Öffentlichkeitsarbeit, Zentrales Marketing, Programmmarketing).
4.
Einsparungen im Personalaufwand
Die ARD wird im Zeitraum von 1993 bis 2008 15 Prozent bzw. 3.823,5
ihrer Planstellen im Bestand abbauen. Für den Zeitraum 2001 bis 2008
beträgt der Abbau für alle ARD-Anstalten 6 Prozent bzw. 1.337 Planstellen.
Damit geht die ARD in Umsetzung von Rationalisierungsauflagen der KEF und
aktueller Erkenntnisse im Fusionsprozess des RBB um 255,5 Planstellen über
ihre Bedarfsanmeldungen bei der KEF hinaus.
Die ARD-Anstalten werden sich auch weiterhin bei ihren Gehaltstarifabschlüssen
am finanziellen Volumen der Abschlüsse im Öffentlichen Dienst als
Obergrenze orientieren.
5.
Kostentransparenz bei Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA
Die ARD wird bei den mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
gemeinsam veranstalteten Programmen (Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA) auf eine
weitere Optimierung der Kostentransparenz hinsichtlich des Gebührenaufwands
hinwirken.
6.
Finanzausgleich
Nach der Neuordnung des Finanzausgleichs hat die ARD zusätzliche
Maßnahmen verabschiedet, um der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung
von kleineren und größeren Anstalten in ihrem Verbund gerecht zu
werden und um zu einem angemessenen Leistungs- und Gegenleistungsausgleich
zu kommen.
Neben bilateralen Vereinbarungen hat die ARD eine interne Strukturhilfe
vereinbart. Voraussetzung hierfür ist eine angemessene Gebührenanpassung,
um eine für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk schwierige
Übergangszeit zu überbrücken.
7.
Strukturveränderungen mit dem Ziel mittelfristiger Einsparungen
Die ARD wird ferner ihre Kooperationen durch strukturelle Veränderungen
verdichten, um weitere Einsparungen zu erzielen. Aus den folgenden Komplexen
erwartet die ARD mittelfristig für die Gebührenperiode 2009 bis
2012 Entlastungen:
-
bei den Gemeinschaftseinrichtungen
durch Zusammenlegungen sowie weitere Zentralisierungen und Rationalisierungen,
-
durch Kooperationen zwischen den Dritten Fernsehprogrammen
im Wege weiterer kostenmindernder Intensivierung der bereits bestehenden Kooperationen ohne Gefährdung
des regionalen Profils der Dritten,
-
durch Verstärkung der Kooperationen im Hörfunk.
8.
Digitalisierung der Programmverbreitung/Vorziehen der digitalen Satellitenausstrahlung
Die ARD diskutiert Fragen der Digitalisierung und der Sendernetze in
einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Ländern und Rundfunkanstalten.
9.
Weitergehende Kooperationen
Die Anstalten der ARD prüfen, inwieweit sie bei voller Wahrung
der Selbständigkeit der einzelnen Landesrundfunkanstalten Kooperationen
untereinander intensivieren können.
10.
Anstaltsindividuelle Maßnahmen
Die Landesrundfunkanstalten der ARD planen zusätzlich anstaltsindividuelle
Maßnahmen. Die Planungen bedürfen noch einer weiteren Detaillierung,
um Einspareffekte quantifizieren zu können.

B. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen des ZDF

Diese Zusammenfassung basiert auf der Selbstbindungserklärung des ZDF vom 16. April 2004 und den Konkretisierungen und Modifikationen in den Erläuterungen des ZDF vom 28. Mai 2004 zu den Fragen der Chefs der Staats- und Senatskanzleien. Ferner wird auf die Stellungnahme des ZDF zu den Vorschlägen der Rundfunkkommission vom 16. April 2004 verwiesen.
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen des ZDF ist der 14. KEF-Bericht.
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab 1. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung des ZDF um rd. 43 Prozent (636,7 Mio. Euro) zurück. Bereits diese Kürzung erfordert die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen.

I. Erklärungen mit kurzfristiger Wirkungskraft

1.
Begrenzung des Online-Aufwands
Das ZDF wird die Aufwendungen für seine programmbezogenen Online-Angebote
auf maximal 0,75 Prozent des Anstaltsetats begrenzen.
2.
Begrenzung des Marketingaufwands
Das ZDF wird seine Marketing-Aufwendungen auf maximal 1 Prozent des
Anstaltsetats begrenzen. Dabei wird von der gegenwärtigen Systematik
der KEF-Anmeldungen ausgegangen.
3.
Einsparungen im Personalaufwand
Personalabbau:
Das ZDF hat in der Vergangenheit bereits erhebliche Einsparungen im Personalbereich vorgenommen: Es hat im
Zeitraum 1993-2000 600 Planstellen plus 100 Funktionen (d.h. insgesamt 16,5
%) abgebaut. Im Zeitraum 2001-2004 hat es zusätzlich 350 Stellen aus
dem Bestand für neu hinzugekommene Aufgaben erwirtschaftet.
Ungeachtet dessen wird das ZDF im Laufe der kommenden Gebührenperiode
seinen Personalbestand von derzeit 3630,5 Planstellen nochmals um 300 Stellen/Funktionen
(d.h. um über 8 %) reduzieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass der
Personalabbau über die Reduzierung von Funktionen erfolgen kann. Bei
dieser Maßnahme müssen außerdem die von der KEF in ihrem
14. Bericht bereits vorgegebenen Einsparauflagen im Personalbereich mit einbezogen
werden.
Personalaufwendungen, Lohnhöhe und Lohnbestandteile:
Das ZDF wird in seinen Verhandlungen mit den Tarifpartnern auch zukünftig
darauf Bedacht nehmen, dass die Personalaufwendungen das Niveau des öffentlichen
Dienstes nicht überschreiten.
Altersversorgung:
Das ZDF wird auch in Zukunft dafür Sorge tragen, dass, ungeachtet künftiger gesetzlicher Änderungen,
die Altersversorgung in allen Regelwerken einschließlich der Altverträge
das Nettoversorgungsniveau der entsprechenden Versorgung des öffentlichen
Dienstes nicht überschreitet.
4.
Kreditaufnahmen
Das ZDF wird auch unter Berücksichtigung von Altdefiziten grundsätzlich
eine in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichene Gebührenperiode
anstreben und insoweit künftig eine Kreditaufnahme vermeiden.
Davon ausgenommen sind Kredite, die nach dem Verfahrensheft der KEF
zulässig bzw. nach Prüfung durch die KEF unabweisbar und wirtschaftlich
geboten sind.
Im Übrigen darf das ZDF Kredite nur aufnehmen, wenn eine Finanzierung
aus eigenen Kassenmitteln nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zu vertreten ist.
5.
Kostentransparenz der Partnerprogramme
Das ZDF wird in Abstimmung mit den Partnern und der KEF auf eine Erhöhung
der Kostentransparenz der Partnerprogramme Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA hinwirken.
6.
Sendezeit KI.KA
Das ZDF wird keine Sendezeitausweitung des KI.KA über 21.00 Uhr
hinaus unterstützen, d.h., die Sendezeit des KI.KA bleibt auf den Zeitraum
von 6.00-21.00 Uhr begrenzt.
7.
Digitale Angebote
Das ZDF wird die Anzahl seiner digitalen Angebote nicht ausweiten.
Ein Austausch von Angeboten unterhalb dieser gegenwärtigen Obergrenze
im Rahmen des seit jeher staatsvertraglich geregelten Austauschrechts muss
allerdings gewährleistet bleiben.
8.
Einsatz ersparter Aufwendungen
Das ZDF wird ersparte Aufwendungen maßgeblich zur Senkung der
Gebührenhöhe einsetzen. Es geht dabei davon aus, dass angesichts
nicht kalkulierbarer Mehraufwendungen oder unvorhergesehener Ertragsausfälle
ersparte Aufwendungen in einem angemessenen Umfang zur Kompensation herangezogen
werden dürfen.

II. Erklärungen mit mittelfristiger Wirkungskraft

1.
ARD-/ZDF-Gemeinschaftseinrichtungen
ARD-/ZDF-Gemeinschaftseinrichtungen, etwa im Bereich der Fortbildung,
werden weiterhin dahin gehend überprüft, ob durch Fusionen, Aufgabenverlagerungen
etc. Aufwandsreduzierungen erzielt werden können. Wirtschaftliche Ergebnisse
werden sich allerdings erst mittelfristig ergeben können.
2.
Frühzeitiger Umstieg auf die digitale Satellitenverbreitung
Das ZDF wird sich gemeinsam mit der ARD um einen frühzeitigen
Umstieg auf die ausschließlich digitale Satellitenverbreitung bemühen.
Bei den entsprechenden Initiativen sind allerdings die bestehenden Verbreitungsverträge
wie die Bereitschaft der Zuschauer zum Umstieg auf digitale Satellitenempfangsgeräte
zu berücksichtigen. Aufwandsreduzierungen sind daher frühestmöglich
ab dem Jahre 2009 möglich.
3.
Konsequente Fortführung der Maßnahmen zur Aufwandsminderung und Effektivitätssteigerung
Die KEF hat in ihren Berichten die Wirtschaftlichkeitsanstrengungen
des ZDF herausgestellt und dem Sender seit 1993 umgesetzte Einsparleistungen
in Höhe von brutto 1,9 Mrd. Euro (netto 1,2 Mrd. Euro) attestiert. Das
ZDF sagt zu, seine Maßnahmen zur Aufwandsminderung und Effektivitätssteigerung
konsequent fortzuführen.

C. Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen des DeutschlandRadios im Zusammenhang mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

1.
Personalaufwendungen
DeutschlandRadio verpflichtet sich, bis Ende 2008 fünf Prozent
seiner derzeitigen Planstellen im Stellenplan zu streichen. Es wird sich im
Rahmen einer Organisations- und Programmreform darüber hinaus bemühen,
bestehende Doppelstrukturen zwischen beiden Standorten abzubauen, zusätzliche
Synergiepotenziale zu erschließen und dadurch weitere Einsparungen bei
den Personalkosten zu erzielen.
2.
Aufwendungen für Online-Angebote
DeutschlandRadio verpflichtet sich, bei seinen Aufwendungen für
Online-Angebote die Obergrenze von 0,75 Prozent des Gesamtaufwands nicht zu
überschreiten.
3.
Aufwendungen für Marketing-Aktivitäten
DeutschlandRadio verpflichtet sich, unter Berücksichtigung bestehender
struktureller Besonderheiten seine Ausgaben für Marketingaktivitäten
(Programm- und Frequenzbewerbung) bis Ende 2008 auf einen Betrag zurückzuführen,
der 1,5 Prozent des Gesamtaufwands möglichst nicht überschreitet.
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