Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften Vom 1. September 2005
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften Vom 1. September 2005
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Artikel 2 des Gesetzes zur Deregulierung des Landesrechts vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 1. September 2005 | 14.09.2005 |
Eingangsformel | 14.09.2005 |
§ 1 - Aufhebung | 14.09.2005 |
§ 2 - Übergangsregelung | 14.09.2005 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Aufhebung
Das Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften vom 14. April 1999 (HmbGVBl. S. 69) wird aufgehoben.
§ 2 Übergangsregelung
(1) Die Partnerschaftsbücher verbleiben in den Standesämtern.
(2) Partnerinnen oder Partner können die sie betreffenden
Einträge einsehen.
(3) Aus gelöschten Einträgen können den ehemaligen
Partnerinnen oder Partnern beglaubigte Abschriften oder Urkunden (Auszüge
aus dem Partnerschaftsbuch) ausgestellt werden. Aus nicht gelöschten
Einträgen können den Partnerinnen oder Partnern nur Urkunden ausgestellt
werden
(4) Urkunden aus nicht gelöschten Einträgen sind mit
folgender Angabe zu versehen:
„Aus der Eintragung ergeben sich
weder Rechte noch Pflichten für die Partnerinnen /Partner. Die Partnerschaft
hat keinen Einfluss auf den Personenstand.“
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