DeichstrGestV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Gestaltung der Deichstraße Vom 19. Februar 1974

Verordnung zur Gestaltung der Deichstraße Vom 19. Februar 1974
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 5 aufgehoben durch Gesetz vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Gestaltung der Deichstraße vom 19. Februar 197401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 2 - (aufgehoben)14.09.2005
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 5 - (aufgehoben)14.09.2005
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
Anlage01.01.2004
Auf Grund des § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom
10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 149) wird
verordnet:

§ 1

1)
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die auf
der anliegenden Karte durch eine gestrichelte Linie abgegrenzten Flächen
an der Deichstraße.
Fußnoten
1)
Die Karte wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

Staffelgeschosse sind unzulässig.

§ 4

1
Für die Gebäude auf den nachstehend aufgeführten Flurstücken der Gemarkung Altstadt-Süd dürfen die jeweils festgesetzten
Traufhöhen nicht überschritten werden.
Westseite der Deichstraße Ostseite der Deichstraße
Flurstück 113 - 19,00 m Flurstück 187 - 15,80 m
Flurstück 121 - 14,40 m Flurstück 185 - 16,04 m
Flurstück 3 - 18,40 m Flurstück 184 - 12,63 m
Flurstück 109 - 20,90 m Flurstück 183 - 13,50 m
Flurstück 108 - 19,10 m Flurstück 157 - 10,00 m
Flurstück 274 - 20,00 m Flurstück 182 und
Flurstück 181 - 15,00 m
Flurstück 150 - 16,93 m
Flurstück 180 - 16,93 m
Flurstück 179 - 17,00 m
Flurstück 178 - 14,80 m
Flurstück 26 - 14,50 m
Flurstück 177 - 18,30 m
Flurstück 176 - 17,80 m
Flurstück 38 - 19,50 m
2
Für die Oberkante von Hauptsimsen gelten dieselben Höhen wie für die festgesetzten Traufhöhen.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6

Bei der Ausbildung der Fassaden dürfen nur solche Baustoffe
verwendet werden, die in den Fassaden der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude
enthalten sind.

§ 7

1
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und bis zur Höhe der Brüstung des ersten
Obergeschosses zulässig.
2
Waren- und Leistungsautomaten an den Außenseiten der Gebäude sind unzulässig.
3
Für Lichtwerbung sind nur weißes Licht und schwache Farbtöne zugelassen.
4
Die Verwendung von leuchtenden und beleuchteten Flächen, insbesondere als
Lichtkästen, Vorstehschilder, Nasenschilder, Leuchtfahnen und Hintergrundfolien
ist ausgeschlossen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. Februar 1974.

Anlage

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