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Gesetz zum Schutz der KZ-Gedenkstätte Neuengamme Vom 21. September 2005

Gesetz zum Schutz der KZ-Gedenkstätte Neuengamme Vom 21. September 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Schutz der KZ-Gedenkstätte Neuengamme vom 21. September 200524.09.2005
Eingangsformel24.09.2005
§ 1 - Ort von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung24.09.2005
§ 2 - Abgrenzung24.09.2005
§ 3 - Einschränkung von Grundrechten24.09.2005
Anlage24.09.2005
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Ort von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung

Die KZ-Gedenkstätte Neuengamme ist ein Ort im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 4 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert am 24. März 2005 (BGBl. I S. 969), in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Versammlungsgesetzes.

§ 2 Abgrenzung

Der Ort nach § 1 (KZ-Gedenkstätte Neuengamme) wird wie aus der Anlage ersichtlich wie folgt begrenzt:
Im Norden von der Straße Neuengammer Hausdeich, im Westen von der Straße Jean-Dolidier-Weg, im Süden vom Neuengammer Sammelgraben und im Osten vom Entwässerungsgraben östlich vom Neuengammer Stichkanal.
Über das Gebiet der eigentlichen Gedenkstätte hinaus bilden die Straße Neuengammer Hausdeich zwischen der Hausnummer 101 und der nördlichen Einmündung der Straße Zwischen den Zäunen, die Straße Zwischen den Zäunen, die Straße Bei der blauen Brücke sowie der Jean-Dolidier-Weg zwischen dem Schöpfwerksgraben und der Straße Neuengammer Hausdeich die Umgrenzungslinien des Ortes nach § 1. Die genannten Umgrenzungslinien sind einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und aller sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebiets.

§ 3 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. September 2005.
Der Senat

Anlage

zum Gesetz zum Schutz der KZ-Gedenkstätte Neuengamme Ort nach § 1
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