Verordnung zum Ausgleich der von Krankenhäusern zu erhebenden Ausbildungszuschläge (Ausbildungszuschlagsverordnung) Vom 28. Februar 2006
Verordnung zum Ausgleich der von Krankenhäusern zu erhebenden Ausbildungszuschläge (Ausbildungszuschlagsverordnung) Vom 28. Februar 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Ausgleich der von Krankenhäusern zu erhebenden Ausbildungszuschläge (Ausbildungszuschlagsverordnung) vom 28. Februar 2006 | 01.03.2006 |
Eingangsformel | 01.03.2006 |
§ 1 - Anwendungsbereich und Grundsatz | 01.03.2006 |
§ 2 - Ausgleichsstelle | 01.03.2006 |
§ 3 - Meldungen | 01.03.2006 |
§ 4 - Ausgleichsverfahren | 01.03.2006 |
§ 5 - Zahlung, Erstattung | 01.03.2006 |
§ 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.03.2006 |
Auf
Grund von § 17 a Absatz 5 und Absatz 9 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in
der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1723), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich und Grundsatz
(1) Krankenhäuser im Sinne dieser
Verordnung sind die in § 2 Nummer 1 KHG mit Ausnahme
der in § 3 KHG genannten
Einrichtungen. Ausbildungsstätten im Sinne dieser Verordnung sind die
in § 2 Nummer 1 a KHG genannten
Einrichtungen. Grundlage für die Erhebung von Ausbildungszuschlägen
sind § 7 Satz 1 Nummer 4 des
Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl.
I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570,
2600), und § 10 Absatz 1 Nummer 2 der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl.
I S. 2750), zuletzt geändert am 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570, 2600).
(2) Zur Herstellung einer wettbewerbsgerechten
Belastungsgleichheit von Krankenhäusern mit Ausbildungsstätten und
Krankenhäusern ohne Ausbildungsstätten sind die von den Krankenhäusern
zu erhebenden Ausbildungszuschläge mit Hilfe eines Ausgleichsfonds nach § 17 a Absatz 5 KHG finanziell
auszugleichen. Ist ein Ausgleichsfonds im Sinne von § 17 Absatz 9 Satz 1 KHG nicht
zu Stande gekommen, findet ein Ausgleich nach Maßgabe dieser Verordnung
statt.
(3) Die Hamburgische Krankenhausgesellschaft
e.V. teilt der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde
jährlich bis zum 1. Oktober schriftlich mit, ob ein Ausgleichsfonds zu
Stande gekommen ist. Liegt der für das Gesundheitswesen zuständigen
Behörde bis zu diesem Stichtag keine entsprechende Mitteilung vor, so
stellt sie fest, dass der Ausgleich im Folgejahr nach dieser Verordnung erfolgt,
und macht diese Feststellung ortsüblich bekannt.
§ 2 Ausgleichsstelle
Zum Zwecke des Ausgleichs besteht
eine Ausgleichsstelle, die von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V.
verwaltet wird. Die Ausgleichsstelle hat für den Geldverkehr ein eigenes
Girokonto einzurichten und über die Verwendung der Mittel Rechnung zu
legen.
§ 3 Meldungen
(1) Meldungen an die Ausgleichsstelle
haben schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Krankenhäuser teilen
der Ausgleichsstelle jährlich bis zum 1. November die Summe der für
dieses Jahr vereinbarten oder festgesetzten voll- oder teilstationären
Fallzahlen mit.
(3) Ausbildende Krankenhäuser
teilen der Ausgleichsstelle zudem jährlich bis zum 1. November die Höhe
der Ausbildungsbudgets im Sinne von § 17 a Absatz 3 Satz 1 KHG für
dieses Jahr mit.
(4) Die Ausgleichsberechnung ist jährlich
zum 1. Dezember anhand der Daten des laufenden Jahres durchzuführen.
Liegen hierzu keine ausreichenden Daten vor, sind die krankenhausindividuellen
Daten früherer Zeiträume zugrunde zu legen. Hilfsweise sind die
fehlenden Beträge auf der Grundlage der von den übrigen Krankenhäusern
gemeldeten Daten von der Ausgleichsstelle zu schätzen.
§ 4 Ausgleichsverfahren
(1) Die Ausgleichsstelle errechnet
aus der Summe der Beträge nach § 3 Absatz 3 ein Ausgleichsvolumen, dividiert dieses durch
die Summe der nach § 3 Absatz 2 gemeldeten
Fallzahlen, so dass sich ein durchschnittlicher Ausbildungsfallwert ergibt.
Sie errechnet zugleich für jedes Krankenhaus einen krankenhausindividuellen
Ausbildungsfallwert, indem sie den Betrag gemäß § 3 Absatz 3 durch die Fallzahlen nach § 3 Absatz 2 dividiert.
(2) Die Ausgleichsstelle errechnet
für jedes Krankenhaus a) einen krankenhausindividuellen Ausgleichswert,
indem sie aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen und dem krankenhausindividuellen
Ausbildungsfallwert den krankenhausindividuellen Ausbildungsfallwert bildet
und b) einen krankenhausindividuellen Ausgleichsbetrag, indem sie den krankenhausindividuellen
Ausgleichswert mit den nach § 3 Absatz 2 zu meldenden Fallzahlen multipliziert.
(3) Bei nicht ausbildenden Krankenhäusern
ist der durchschnittliche Ausbildungsfallwert zugrunde zu legen. Ist der nach
Absatz 2 Buchstabe b errechnete Ausgleichsbetrag positiv, so ist er als Umlagebetrag
an die Ausgleichsstelle abzuführen; ist er negativ, so ist er dem Krankenhaus
von der Ausgleichsstelle als Erstattungsbetrag zu leisten.
(4) Die Ausgleichsbeträge sind
jeweils in die Ermittlung der Ausbildungszuschläge vollständig einzubeziehen.
Bei nicht ausbildenden Krankenhäusern werden sie entsprechend als Ausbildungszuschläge
vereinbart oder festgesetzt.
§ 5 Zahlung, Erstattung
(1) Die Ausgleichsstelle teilt den
Krankenhäusern nach Durchführung der Ausgleichsberechnung die jeweils
nach § 4 Absatz 3 zu
zahlenden Umlagebeträge oder die zu erwartenden Erstattungsbeträge
mit.
(2) Zahlungspflichtige Krankenhäuser
zahlen monatlich ein Zwölftel des Umlagebetrags an die Ausgleichsstelle.
Die Beträge sind zum 15. eines jeden Monats fällig. Eine Saldierung
mit anderen Zahlungen ist nicht zulässig. Die Erstattungsbeträge
werden von der Ausgleichsstelle in zwölf monatlichen Raten jeweils bis
zum Monatsende ausgezahlt.
(3) Erfolgt von einem zahlungspflichtigen
Krankenhaus binnen 14 Tagen nach Fälligkeit im Sinne von Absatz 2 keine
Zahlung, so erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige
Behörde einen entsprechenden Zahlungsbescheid.
(4) Die Auszahlungsverpflichtung der
Ausgleichsstelle ist auf die Summe der tatsächlich eingegangenen Zahlungen
begrenzt. Hierdurch auftretende Verspätungen bei der Auszahlung sind
auf das notwendige Maß zu beschränken; bei Erstattungen sind die
individuellen Quoten der Krankenhäuser zu beachten.
(5) Wird ein Krankenhaus geschlossen,
so endet dessen Zahlungspflicht mit dem Ende des Monats der Schließung.
Die Erstattungsquoten gemäß Absatz 4 Satz 2 sind anteilsgerecht
zu mindern.
(6) Sind am Ende eines Jahres bei
der Ausgleichsstelle Überschüsse vorhanden, so werden diese im Folgejahr
über einen Ausgleichsfonds nach § 17 a Absatz 5 KHG,
ersatzweise nach dieser Verordnung ausgeglichen.
§ 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 wird festgestellt,
dass im Jahr 2006 ein Ausgleichsfonds nach § 17 a Absatz 5 KHG nicht
zu Stande gekommen ist.
(2) Diese Verordnung tritt mit Wirkung
vom 1. März 2006 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungskosten-
Ausgleichsverordnung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 275) außer Kraft.
(3) Kann für Umlagebeträge
nach der Ausbildungskosten- Ausgleichsverordnung in der bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Fassung der bis zum 31. Dezember 2005 in Rechnung
zu stellende Ausbildungszuschlag vom Krankenhaus nicht weiter abgerechnet
werden (Fehlbetrag), so ist dafür ein gesonderter fallbezogener Zuschlag
ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erheben. Dieser Zuschlag ist
bei der Ermittlung des Ausbildungszuschlags vollständig einzubeziehen.
(4) Die Umlage- und Erstattungsbeträge
sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf die restlichen Monate des Jahres
zu verteilen. Bereits vereinnahmte oder erstattete Beträge sind dabei
zu berücksichtigen.
(5) Mehr- oder Mindererlöse in
Folge der Fortgeltung von Ausbildungszuschlägen sind gemäß § 15 Absatz 2 KHEntgG beziehungsweise § 21 Absatz 2 BPflV durch
Zu- oder Abschläge im restlichen Vereinbarungszeitraum auszugleichen.
Gegeben
in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Februar 2006.
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