Verordnung über Kreuzungen und Umleitungen öffentlicher Wege Vom 29. August 2006
Verordnung über Kreuzungen und Umleitungen öffentlicher Wege Vom 29. August 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Kreuzungen und Umleitungen öffentlicher Wege vom 29. August 2006 | 13.09.2006 |
Eingangsformel | 13.09.2006 |
§ 1 - Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Wege | 13.09.2006 |
§ 2 - Bau und Änderung von Kreuzungen, Kostentragung | 13.09.2006 |
§ 3 - Unterhaltung der Wegekreuzungen | 13.09.2006 |
§ 4 - Umleitungen | 13.09.2006 |
Auf
Grund von § 12 Absatz 4 des
Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der Fassung vom 22. Januar
1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl.
S. 256, 262), wird verordnet:
§ 1 Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Wege
(1) Kreuzungen im Sinne dieser Verordnung
sind Überschneidungen öffentlicher Wege in gleicher Höhe sowie
Überführungen und Unterführungen, deren Flächen in Gebieten
unterschiedlicher Trägerinnen der Wegebaulast liegen.
(2) Einmündungen öffentlicher
Wege stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Wege an einer Stelle
in einen anderen Weg, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller
beteiligten Wege.
(3) Zur Kreuzungsanlage gehören
alle Wegeteile im Sinne des § 2 Absatz 2 HWG von
den Anfängen der Eckausrundungen oder der Änderungen der Höhenlage
der sich überschneidenden Wege an. Eine Eckausrundung beginnt an der
Stelle, an der der erste Radius die Ecke der überschneidenden Wegeränder
abzurunden beginnt. Eine Änderung der Höhenlage beginnt an der Stelle,
an der sich der Neigungswinkel der überschneidenden Wege kreuzungsbedingt
ändert.
§ 2 Bau und Änderung von Kreuzungen, Kostentragung
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung
hat die Trägerin der Wegebaulast des neu hinzukommenden öffentlichen
Weges die Kosten zu tragen. Zu den Kosten gehören auch die Kosten der
Änderungen, die als Folge der neuen Kreuzung an den anderen öffentlichen
Wegen im unmittelbaren Bereich der Kreuzung unter Berücksichtigung der
übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer
bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher
Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht
dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu
einem diesem Verkehr dienenden Weg ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere öffentliche
Wege gleichzeitig neu angelegt, so haben die Trägerinnen der Wegebaulast
die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der
an der Kreuzung beteiligten Wegäste zu tragen.
(3) Bei der Bemessung der Fahrbahnbreite
sind die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege
einzubeziehen.
(4) Wird eine Kreuzung geändert,
so hat diejenige Trägerin der Wegebaulast die dadurch entstehenden Kosten
zu tragen, die die Änderung verlangt hat. Haben die beteiligten Trägerinnen
der Wegebaulast die Änderung gemeinsam verlangt, so haben sie die Kosten
im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Wegäste
nach Änderung der Kreuzung zu tragen.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen
sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) Die Vorschriften der Absätze
1 bis 4 gelten nicht, soweit im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
§ 3 Unterhaltung der Wegekreuzungen
(1) Bei Kreuzungen unterhält
jede Trägerin der Wegebaulast die in ihrem Bereich liegenden Teile des
öffentlichen Weges. In den Fällen des § 2 Absatz 1 hat die Trägerin der Wegebaulast des
neu hinzukommenden Weges der Trägerin der Wegebaulast des vorhandenen
Weges die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihr durch
die Regelung nach Satz 1 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen einer
Beteiligten abzulösen.
(2) Abweichend von Absatz 1 obliegen
die Unterhaltung und der Betrieb der Lichtsignalanlagen an Kreuzungen der
Trägerin der Wegebaulast, die die Errichtung dieser Anlage verlangt.
Im Übrigen obliegen die Unterhaltung und der Betrieb der Trägerin
der Wegebaulast mit den meisten Lichtsignalmasten im Kreuzungsbereich. Die
Schaltung der Lichtsignalanlage erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Die
Kosten haben sie im Verhältnis der Anzahl der Lichtsignalmasten zu tragen.
Die Mehrkosten sind auf Verlangen einer Beteiligten abzulösen; dies gilt
nicht für Kosten der Schadensbeseitigung, soweit es sich nicht um die
Beseitigung von Bagatellschäden handelt.
(3) Nach einer wesentlichen Änderung
einer bestehenden Kreuzung haben die Trägerinnen der Wegebaulast ihre
veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung ohne Ausgleich
zu tragen. Dies gilt auch im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt.
(4) Die Vorschriften der Absätze
1 und 2 gelten nicht, soweit im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
§ 4 Umleitungen
(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen
auf einem öffentlichen Weg ist die Trägerin der Wegebaulast anderer
öffentlicher Wege verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihre Straßen
zu dulden.
(2) Vor Anordnung der Verkehrsbeschränkung
haben die beteiligten Trägerinnen der Wegebaulast im Benehmen miteinander
und unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde festzustellen,
welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die
Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher einzurichten. Die hierfür
notwendigen Aufwendungen sind der Trägerin der Wegebaulast der Umleitungsstrecke
zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die dieser für die
Beseitigung der wesentlichen, durch die Umleitung verursachten Schäden
entstehen. Die Trägerin der Wegebaulast der Umleitungsstrecke kann verlangen,
dass die andere Trägerin die Maßnahme durchführt.
(3) Bei öffentlichen Wegen, die
infolge Verkehrsbeschränkungen außerhalb der gekennzeichneten Umleitung
benutzt werden, besteht keine Ersatz- oder Entschädigungspflicht.
Gegeben
in der Versammlung des Senats.
Hamburg, den 29. August 2006.
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