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Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die pädagogische Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis an beruflichen Schulen Vom 20. Januar 2004

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die pädagogische Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis an beruflichen Schulen Vom 20. Januar 2004
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S: 236, 238)
Fußnoten
*)
Artikel 4 der Verordnung zur Neuregelung laufbahnrechtlicher Vorschriften für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer und der Beamtinnen und Beamten im Schulverwaltungsdienst vom 20. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 18)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die pädagogische Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis an beruflichen Schulen vom 20. Januar 200431.01.2004
Eingangsformel31.01.2004
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften31.01.2004
§ 1 - Geltungsbereich31.01.2004
§ 2 - Zulassung31.01.2004
§ 3 - Bewerbungen28.07.2007
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst31.01.2004
§ 4 - Ziel31.01.2004
§ 5 - Gestaltung31.01.2004
§ 6 - Ausbildungsseminar31.01.2004
§ 7 - Schulen31.01.2004
§ 8 - Bericht, Note31.01.2004
Abschnitt III - Pädagogische Prüfung31.01.2004
§ 9 - Zweck, Prüfungsbeginn und Meldung31.01.2004
§ 10 - Prüfungsausschuss31.01.2004
§ 11 - Teile der Prüfung31.01.2004
§ 12 - Lehrproben31.01.2004
§ 13 - Pädagogische Facharbeit31.01.2004
§ 14 - Mündliche Prüfung31.01.2004
§ 15 - Gesamtergebnis31.01.2004
§ 16 - Prüfungszeugnis31.01.2004
§ 17 - Wiederholung31.01.2004
§ 18 - Prüfungsniederschrift31.01.2004
§ 19 - Einsichtgewährung31.01.2004
§ 20 - Rücktritt, Verhinderung31.01.2004
§ 21 - Ausschluss31.01.2004
§ 22 - Pflichtverletzungen31.01.2004
Abschnitt IV31.01.2004
§ 23 - Schlussvorschrift31.01.2004
Auf Grund von § 16 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171, 200), wird verordnet:

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für den Vorbereitungsdienst und die Prüfung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern an beruflichen Schulen - als Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis - nach § 7 der Hamburgischen Lehrerlaufbahnverordnung vom 20. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 18) gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der Hamburgischen Beamten vom 28. November 1978 (HmbGVBl. S. 391), zuletzt geändert am 4. September 2001 (HmbGVBl. S. 336), in der jeweiligen Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Zulassung

Die zuständige Behörde entscheidet über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Sie teilt ihre Entscheidung der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit.

§ 3 Bewerbungen

Die Bewerbungen um Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind zu den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Terminen einzureichen. Den Bewerbungen sind beizufügen:
1.
eine tabellarische Übersicht über den Bildungsgang,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als drei Monate ist,
3.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunde der Kinder,
4.
der Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses,
5.
die Zeugnisse über das Bestehen der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlichen Prüfungen,
6.
die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen Arbeitszeugnisse und Beschäftigungsnachweise.

Abschnitt II Vorbereitungsdienst

§ 4 Ziel

Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter befähigt werden, den Beruf der Lehrerin bzw. des Lehrers für Fachpraxis an beruflichen Schulen auszuüben. Sie sollen auf der Grundlage ihrer bisherigen beruflichen Aus- und Weiterbildung mit der Praxis der Erziehung und des Unterrichts so vertraut gemacht werden, dass sie den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wahrnehmen und verantwortlich und erfolgreich Unterricht in ihren Berufsfeldern erteilen können. Der Vorbereitungsdienst dient insbesondere auch der schulpraktischen Ausbildung für das Lehramt.

§ 5 Gestaltung

(1) Die zuständige Behörde richtet das Ausbildungsseminar ein, das die Ausbildung der einzelnen Lehramtsanwärterin oder des einzelnen Lehramtsanwärters koordiniert und lenkt.
(2) Die Ausbildung findet in den Veranstaltungen des Ausbildungsseminars (§ 6) und in den Schulen (§ 7) statt.
(3) Die Ausbildung kann durch Kurse insbesondere zur fachlichen Aus- und Weiterbildung, Betriebspraktika, Tagungen und Studienfahrten ergänzt werden.
(4) Die Ausbildung kann abweichend von Absatz 2 statt in einer staatlichen Schule auch an anderen Ausbildungsstätten stattfinden. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde.

§ 6 Ausbildungsseminar

(1) Das Ausbildungsseminar veranstaltet:
1.
Grundlagenseminare,
2.
Vertiefungsseminare,
3.
sonstige Veranstaltungen nach § 5 Absatz 3.
(2) In den Grundlagenseminaren werden allgemeine Fragen der Erziehung, des Unterrichts sowie des Schulwesens im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter behandelt.
(3) In den im Wesentlichen nach Berufsgruppen gegliederten Vertiefungsseminaren werden im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter die didaktischen und methodischen Gestaltungsmöglichkeiten und ausgewählte Inhalte des Unterrichts behandelt.
(4) Die Kurse zur fachlichen Aus- und Weiterbildung dienen der Einführung in ausgewählte Sachgebiete.
(5) Die Leiterin bzw. der Leiter des Ausbildungsseminars (Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter) wird von der zuständigen Behörde bestellt. Sie oder er muss die Befähigung für das Lehramt an der Oberstufe - Berufliche Schulen - haben. Sie oder er ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und erteilt dienstliche Anordnungen in allen Ausbildungsangelegenheiten.
(6) Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter und die Fachleiterinnen und Fachleiter führen die Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 1 durch.

§ 7 Schulen

(1) Die Lehramtsanwärterin bzw. der Lehramtsanwärter wird in der Regel einer beruflichen Schule zur Ausbildung zugewiesen. Dabei sollen ihre bzw. seine Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Ausbildung in den Schulen besteht aus
1.
Hospitationen,
2.
angeleitetem und eigenverantwortlichem Unterricht und
3.
Teilnahme an schulischen Veranstaltungen einschließlich
Elternabenden.
Die Ausbildung nach den Nummern 1 und 2 (Ausbildungsunterricht) umfasst insgesamt zehn Wochenstunden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im Zusammenwirken mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter die Mentorinnen und Mentoren sowie den Stundenplan der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und beaufsichtigt die Ausbildung in der Schule.
(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter können im Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter jederzeit hospitieren.

§ 8 Bericht, Note

(1) Über die Tätigkeiten und die Bewährung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter während der Ausbildung werden Berichte angefertigt.
(2) Die Berichte der Schulen umfassen die jeweiligen Stellungnahmen der Mentorinnen und Mentoren und der Schulleiterin bzw. des Schulleiters; sie sind mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern zu besprechen. Die Berichte werden jeweils nach Beendigung der Ausbildung in der Schule der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter übermittelt.
(3) Die Fachleiterinnen und Fachleiter beurteilen die Leistungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und leiten ihre Beurteilung zu dem vom Prüfungsausschuss bestimmten Termin der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter zu.
(4) Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter bespricht mit der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter den Stand ihrer oder seiner Ausbildung, fertigt zur pädagogischen Prüfung unter Einbeziehung der Berichte und Beurteilungen nach den Absätzen 2 und 3 einen abschließenden Bericht und schlägt eine Note gemäß § 15 Absatz 2 für die Bewährung während der Ausbildung vor. Der Bericht wird zusammen mit den Berichten nach den Absätzen 2 und 3 dem Prüfungsausschuss vor der mündlichen Prüfung vorgelegt.
(5) Vor Eintritt in die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Note gemäß § 15 Absatz 2 für die Bewährung während der Ausbildung fest.

Abschnitt III Pädagogische Prüfung

§ 9 Zweck, Prüfungsbeginn und Meldung

(1) In der pädagogischen Prüfung wird festgestellt, ob die geprüfte Person verantwortlich und erfolgreich Unterricht im jeweiligen Berufsfeld erteilen kann.
(2) Die Prüfung beginnt in der Regel mit dem ersten Tage des letzten Ausbildungshalbjahres.
(3) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer meldet sich schriftlich zum Termin nach Absatz 2 beim Prüfungsausschuss.
(4) Lehrwerkmeisterinnen oder Lehrwerkmeister an beruflichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg, die nicht Anwärterrinnen und Anwärter für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an beruflichen Schulen sind, können sich zur pädagogischen Prüfung melden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 der Hamburgischen Lehrerlaufbahnverordnung erfüllen,
2.
sich berufsbegleitend in einem Zeitraum von achtzehn Monaten auf die Ausübung des Berufs als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis an beruflichen Schulen fortgebildet haben,
3.
die Nachweise und Zeugnisse nach § 3 Satz 2 Nummern 4 bis 6 sowie die Berichte und Beurteilungen über die Tätigkeit und Bewährung in der Fortbildung entsprechend § 8 Absätze 2 und 3 vorlegen.
§ 8 Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
(5) In der Meldung sind die Bezeichnung der Seminare, in denen die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ausgebildet worden ist oder wird, und die Namen der nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 in Betracht kommenden Fachleiterinnen oder Fachleiter anzugeben.
(6) Drei Wochen vor dem ihr oder ihm bekannt gegebenen Termin der mündlichen Prüfung teilt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer dem Lehrerprüfungsamt schriftlich mit, in welchen Klassen oder Lerngruppen, über welche Themen und in welchem Umfang sie oder er Ausbildungsunterricht gegeben hat, ob und in welchem Umfang sie oder er Unterrichtsaufträge wahrgenommen hat und an welchen Kursen nach § 5 Absatz 3 sie oder er teilgenommen hat.

§ 10 Prüfungsausschuss

(1) Der von der zuständigen Behörde eingerichtete Prüfungsausschuss führt die pädagogische Prüfung durch.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine Beamtin oder ein Beamter des Schulverwaltungsdienstes mit der Befähigung für ein Lehramt an beruflichen Schulen als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter,
3.
zwei für die Aus- beziehungsweise Fortbildung zuständige Fachleiterinnen oder Fachleiter,
4.
die Leiterin beziehungsweise der Leiter einer Schule gemäß § 7 Absatz 1,
5.
bei den Lehrproben anstatt der zweiten Fachleiterin bzw. des zweiten Fachleiters die zuständige Mentorin oder der zuständige Mentor.
(3) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt die zuständige Behörde geeignete Vertreter.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses darf die Teilnehmerin oder der Teilnehmer an der Prüfung nicht anwesend sein.
(5) Halt die oder der Vorsitzende einen Beschluss des Prüfungsausschusses für rechtswidrig, führt sie oder er die Entscheidung der zuständigen Behörde herbei.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
(7) Die zuständige Behörde kann zu den Prüfungen und den Beratungen der Prüfungsausschüsse Beobachter entsenden.
(8) Einem Mitglied des zuständigen Personalrats, das seine Beauftragung nachweist, ist die Anwesenheit bei der Prüfung und bei der Beratung des Prüfungsausschusses gestattet, sofern die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter dem nicht widerspricht. Dem Mitglied des Personalrats ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfungsakte und zur Abgabe einer Stellungnahme vor der Notenfestsetzung durch den Prüfungsausschuss zu geben.
(9) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen gestatten, bei den Lehrproben einschließlich der Aussprache und der mündlichen Prüfung zuzuhören. An den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Noten nehmen diese Personen nicht teil.
(10) Absatz 6 gilt für die unter Absätze 7 bis 9 genannten weiteren Personen, die der Prüfung beiwohnen, entsprechend. Sie sind auf die Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hinzuweisen.

§ 11 Teile der Prüfung

Die Prüfung umfasst
1.
zwei Lehrproben (§ 12),
2.
eine pädagogische Facharbeit (§ 13),
3.
die mündliche Prüfung (§ 14).

§ 12 Lehrproben

(1) Jede Lehrprobe dauert zwischen 45 und 90 Minuten. Die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer teilt dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Lehrprobe die Dauer des geplanten Unterrichts mit.
(2) Zwischen den beiden Lehrproben soll eine angemessene Pause liegen.
(3) Die Themenbereiche der Lehrproben werden von den zuständigen Fachleiterinnen oder Fachleitern nach Rücksprache mit den zuständigen Mentorinnen oder Mentoren bestimmt. Dabei sollen die Wünsche der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Der Themenbereich der Lehrprobe muss den Teilnehmerinnen und Teilnehmern fünf Tage vorher bekannt sein.
(4) Vor jeder Lehrprobe übergibt die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer den Mitgliedern des Prüfungsausschusses jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf, der die didaktischen Absichten und den Plan für den Verlauf des Unterrichts erkennen lässt.
(5) Nach jeder Lehrprobe hat die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer Gelegenheit, in einer Aussprache zu dem Unterricht Stellung zu nehmen.
(6) Im Anschluss an die Aussprache bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers und setzt die Note gemäß § 15 Absatz 2 für die Lehrprobe fest. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer die Note bekannt.

§ 13 Pädagogische Facharbeit

(1) Die pädagogische Facharbeit soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der pädagogischen Prüfung Gelegenheit geben, einzelne Gegenstände aus ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit selbständig, methodisch einwandfrei, klar und folgerichtig darzustellen und zu beurteilen. Die Facharbeit soll in der Regel etwa 20 Schreibmaschinenseiten umfassen.
(2) Die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer wählt das Thema der pädagogischen Facharbeit aus und teilt es spätestens drei Monate vor der mündlichen Prüfung der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter schriftlich mit. Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter kann das gewählte Thema zurückweisen und bestimmt das Thema im Falle der Nichteinigung.
(3) Die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer reicht die pädagogische Facharbeit spätestens zwei Monate vor der mündlichen Prüfung bei dem Ausbildungsseminar ein. Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter kann die Frist auf bis zu zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung verlängern, wenn die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert ist, die pädagogische Facharbeit rechtzeitig einzureichen. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die pädagogische Facharbeit wird von der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter und einer oder einem weiteren von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Fachleiterin bzw. Fachleiter begutachtet. Die Gutachten schließen jeweils mit einem Notenvorschlag ab. Die pädagogische Facharbeit und die Gutachten werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor der mündlichen Prüfung zugeleitet. Der Prüfungsausschuss setzt die Note gemäß § 15 Absatz 2 für die pädagogische Facharbeit fest.
(5) Der Prüfungsausschuss kann zulassen, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer die pädagogische Facharbeit zu einem gemeinsamen Rahmenthema anfertigen. Die Beiträge der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen erkennbar und überprüfbar sein, so dass eine gesonderte Bewertung möglich ist. Die Absätze 1 bis 4 gelten für jeden einzelnen Beitrag entsprechend.

§ 14 Mündliche Prüfung

(1) Vor Eintritt in die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Note für die Bewährung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters im Vorbereitungsdienst beziehungsweise für die Bewährung der Personen in der Fortbildung, die sich nach § 9 Absatz 4 zur Prüfung gemeldet haben, fest.
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Ausbildungsinhalte des Ausbildungsseminars.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist an der Prüfung beteiligt. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass einzelne Themengebiete in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können einzeln oder in Gruppen geprüft werden. Die Prüfung dauert für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer etwa 45 Minuten.
(5) Im Anschluss an die Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistung der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer und setzt die Note gemäß § 15 Absatz 2 für die mündliche Prüfung fest.

§ 15 Gesamtergebnis

(1) Nach Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss in die Schlussberatung ein und bestimmt das Gesamtergebnis der pädagogischen Prüfung.
(2) Die Prüfungsleistungen werden in ganzen Noten wie folgt berechnet:
sehr gut (1); gut (2); befriedigend (3); ausreichend (4); mangelhaft (5); ungenügend (6).
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden zu gleichen Teilen berücksichtigt:
1.
der gemittelte Wert aus den Noten für die beiden Lehrproben,
2.
die Note für die pädagogische Facharbeit,
3.
die Note für die mündliche Prüfung,
4.
die Note für die Bewährung in der Ausbildung nach § 8 Absatz 5 oder in der Fortbildung nach § 9 Absatz 4.
(4) Lässt sich hiernach ein eindeutiges Gesamtergebnis nicht gewinnen, geben im Rahmen einer Gesamtbeurteilung die Noten für die Bewährung in der Ausbildung und die Lehrproben den Ausschlag.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Noten nach Absatz 3 mindestens ausreichend sind. Eine mangelhafte Note für eine Lehrprobe kann durch eine mindestens befriedigende Note für die zweite Lehrprobe ausgeglichen werden.
(6) Nach Abschluss der Beratung gibt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer das Gesamtergebnis und die Einzelergebnisse der Prüfung mündlich bekannt und erläutert sie.

§ 16 Prüfungszeugnis

(1) In dem über die bestandene Prüfung zu erteilenden Zeugnis wird das Gesamtergebnis der Prüfung angegeben und die Befähigung bestätigt, Unterricht als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis im jeweiligen Berufsfeld zu erteilen. Das Zeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) In der über die nicht bestandene Prüfung zu erteilenden Bescheinigung wird angegeben, ob und wann die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Prüfung wiederholen kann und welche Prüfungsleistungen für die Wiederholungsprüfung nach § 17 Absatz 2 anerkannt worden sind.

§ 17 Wiederholung

(1) Wird eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die zuständige Behörde bestimmt die Dauer und die Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter oder der weiteren sich in der Fortbildung befindlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich nach § 9 Absatz 4 zur Prüfung gemeldet haben. Der weitere Vorbereitungsdienst oder die weitere Fortbildung soll sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann die mindestens mit „ausreichend“ bewertete pädagogische Facharbeit sowie eine mindestens mit .ausreichend“ bewertete Lehrprobe für die Wiederholungsprüfung anerkennen.

§ 18 Prüfungsniederschrift

(1) Über die Lehrproben, die mündliche Prüfung und die Ergebnisse der Beratungen des Prüfungsausschusses werden Niederschriften angefertigt. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt jeweils eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(2) In den Niederschriften sind anzugeben:
1.
die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2.
der Name der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
3.
Ort und Zeit der Prüfung,
4.
die Prüfungsgegenstände und deren Behandlung,
5.
Einzelergebnisse und Gesamtergebnis der Prüfung.
(3) Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 19 Einsichtgewährung

Nach Abschluss der Prüfung wird der bzw. dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte gewährt.

§ 20 Rücktritt, Verhinderung

(1) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(2) Ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, einen Prüfungstermin wahrzunehmen oder einer anderen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung nachzukommen, weist sie oder er dies unverzüglich in geeigneter Form nach. Bei Erkrankung ist auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein personal- oder amtsärztliches Zeugnis beizubringen. Die Prüfung wird an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin fortgesetzt.

§ 21 Ausschluss

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses schließt die Teilnehmerin oder den Teilnehmer von der weiteren Prüfung aus, wenn sie oder er
1.
einen Prüfungstermin,
2.
die rechtzeitige Mitteilung des Themas der pädagogischen Facharbeit,
3.
die rechtzeitige Abgabe der pädagogischen Facharbeit schuldhaft versäumt hat. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 22 Pflichtverletzungen

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder einer sonstigen erheblichen Verletzung der den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Rahmen der Prüfung obliegenden Pflichten. Je nach Art und Schwere der Pflichtverletzung kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung von Prüfungsleistungen ohne oder nach Verlängerung der Ausbildung anordnen oder entscheiden, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt. Vor der Entscheidung ist der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Wird eine erhebliche Pflichtverletzung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis zurückfordern, aber nur innerhalb von fünf Jahren nach der mündlichen Prüfung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt IV

§ 23 Schlussvorschrift

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis oder für Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer aufgenommen, und noch kein Thema für die pädagogische Facharbeit gewählt oder andere Teile der pädagogischen Prüfung begonnen haben, legen die pädagogische Prüfung nach dieser Verordnung ab. Ist bereits ein Thema für die pädagogische Facharbeit gewählt oder ein Teil der Prüfung begonnen worden, wird die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen abgelegt.
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