BBodSchG§18StVtrG HA
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellennach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Vom 16. Oktober 2007

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellennach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Vom 16. Oktober 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellennach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 16. Oktober 200731.10.2007
Eingangsformel31.10.2007
Artikel 131.10.2007
Artikel 231.10.2007
Artikel 331.10.2007
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellennach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes31.10.2007
Artikel 131.10.2007
Artikel 231.10.2007
Artikel 331.10.2007
Artikel 431.10.2007
Artikel 531.10.2007
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 14. Juni 2007 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Schleswig-Holstein wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
*)
Ausgefertigt Hamburg, den 16. Oktober 2007
Der Senat
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag tritt gemäß Bekanntmachung vom 5. November 2007 (HmbGVBl. S. 392) am 1. Dezember 2007 in Kraft.

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellennach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Hamburg), vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein (im Folgenden: Schleswig-Holstein), vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Schleswig-Holstein überträgt die Aufgaben der Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in Verbindung mit § 11 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60) nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auf Hamburg.
(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben, ist die in Hamburg für die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen zuständige Stelle.
(3) Für die Anerkennung und Überwachung gilt die schleswig-holsteinische Landesverordnung zur Anerkennung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Januar 2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 18). Hinsichtlich der Festsetzung und Erhebung von Gebühren gilt das hamburgische Recht.
(4) Die Verordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Punkten der Anerkennung und Überwachung übereinstimmen.

Artikel 2

Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Staatsvertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg mit der Möglichkeit der kostendeckenden Gebührenerhebung gegenüber den Untersuchungsstellen.

Artikel 3

Die von Hamburg ausgeübte Aufsicht über die für die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen zuständige Stelle wird im Benehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wahrgenommen, soweit die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in Schleswig-Holstein betroffen sind.

Artikel 4

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am
ersten Tage des auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
folgenden Monats in Kraft.
*)
Hamburg, den 14. Juni 2007 Hamburg, den 14. Juni 2007
Für den Senat Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
gez. Senator Axel Gedaschko gez. Dr. Christian von Boetticher
Präses der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag tritt gemäß Bekanntmachung vom 5. November 2007 (HmbGVBl. S. 392) am 1. Dezember 2007 in Kraft.
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