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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Gestaltung der Speicherstadt Vom 5. August 2008

Verordnung zur Gestaltung der Speicherstadt Vom 5. August 2008
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Gestaltung der Speicherstadt vom 5. August 200813.08.2008
Eingangsformel13.08.2008
§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich13.08.2008
§ 2 - Fassaden13.08.2008
§ 3 - Dächer13.08.2008
§ 4 - Gebäudetechnik13.08.2008
§ 5 - Werbeanlagen, Automaten13.08.2008
§ 6 - Außenraumgestaltung13.08.2008
§ 7 - Abweichungen13.08.2008
§ 8 - Schlussbestimmung13.08.2008
Anlage13.08.2008
Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), wird verordnet:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich der Speicherstadt.

§ 2 Fassaden

(1) Fassaden sind als Lochfassaden mit überwiegendem Wandanteil auszubilden. Sie sind horizontal durch Gliederungselemente in Erdgeschosszone, Obergeschosszone, Attikazone und Dachbereich zu gliedern. Die Gliederungselemente sind farblich dem Bestand anzupassen.
(2) Für Sichtfassaden sind Ziegelsteine zu verwenden, die in Farbe und Format den vorhandenen entsprechen.
(3) Vorspringende Bauteile müssen sich in das Erscheinungsbild eines Gebäudes einfügen und dürfen maximal bis zu einer Tiefe von 0,75 m vor die Außenfassade auskragen. An straßen- und fleetseitigen Fassaden sind auskragende Balkone, Vordächer, Wintergärten, Loggien sowie Sonnenschutzanlagen und Markisen unzulässig.
(4) Wandöffnungen wie Fenster, Türen und Tore sind deutlich von der äußeren Fassadenvorderkante zurückgesetzt anzuordnen; sie müssen geschossweise aufeinander Bezug nehmen. Fensteröffnungen sind im stehenden Format auszubilden. Außen liegende Rollgitter oder Rollläden vor Fenstern sind unzulässig. Fenster sind mit glasteilenden Sprossen zu versehen. Fenster- und Türelemente eines Gebäudes beziehungsweise eines Baublocks sind im gleichen Farbton herzustellen. Gewölbte, getönte oder verspiegelte Glasflächen sind unzulässig. Schaufenster sind in Größe und Form den Fenstern anzupassen. Zum Schließen der Luken ist der Einbau einer zusätzlichen Verglasung zulässig, wenn diese mindestens 1,50 m von der äußeren Fassadenvorderkante zurückgesetzt ist. Die Fenster- und Türelemente der Verglasung sind der Farbgebung der Lukentüren anzupassen.
(5) Fassadenbegrünung ist unzulässig.

§ 3 Dächer

(1) Als Dachdeckung sind Schiefer- oder Kupferdeckungen ohne künstliche Patinierung und ohne Anstrich zulässig. Dachflächen eines Baublocks sind einheitlich zu decken.
(2) Dachbalkone, Dacheinschnitte und flächenbündige Dachflächenfenster sind nur zulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind. Dachflächenfenster dürfen maximal 10 vom Hundert (v. H.) der gesamten Dachfläche einnehmen. Hiervon abweichend sind im Firstbereich Lichtbänder zulässig, wenn sie einen Flächenanteil von 25 v. H. nicht übersteigen.
(3) Bei Baublöcken mit einer Dachneigung von mehr als 27 Grad sind Dachaufbauten in Form von Zwerchgiebeln und Dachgauben zulässig. Sie müssen in Form, Größe und Gestaltung den bestehenden Dachaufbauten des Baublocks entsprechen und in den Achsen der Fassaden liegen.

§ 4 Gebäudetechnik

(1) Von außen sichtbare Gebäudetechnische Anlagen wie Antennen, Ausmündungen von Heizungs-, Be- und Entlüftungsanlagen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sie sind an der straßenraumabgewandten Seite anzubringen.
(2) Abfallentsorgungsanlagen und Müllbehälter sind im Gebäudeinnern unterzubringen.

§ 5 Werbeanlagen, Automaten

(1) Werbeanlagen sind an der Stätte der Leistung zulässig. Sie sind als schwarze Hauseingangstafeln mit goldener Beschriftung oder als Firmenschriftzug in halbplastischen goldfarbenen Einzelbuchstaben auf der Fassade des Firmengebäudes zu gestalten. Sie haben in Größe und Ausführung den bestehenden Tafeln und Einzelbuchstaben zu entsprechen. Zulässig ist ein Firmenschriftzug pro Fassadenabschnitt, wenn ausreichend Abstand zu den Gebäudeecken eingehalten wird und Gliederungs- und Schmuckelemente der Fassaden nicht überdeckt oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.
(2) Automaten und Schaukästen sind im Fassadenbereich unzulässig.

§ 6 Außenraumgestaltung

(1) Die vorhandenen Freiflächen vor Gebäuden sind bis zur Straßenbegrenzungslinie frei zu halten. Einfriedigungen oder andere trennende Elemente wie Poller oder Grünkübel sind unzulässig.
(2) Pflasterungen sind auszuführen in Granit oder Kupferschlackesteinen.
(3) Außenleuchten sind entsprechend den vorhandenen Leuchten in Form von einfachen Wandleuchten zulässig.
(4) Die Lichtfarbe ist warmweiß (3000 Grad bis 4000 Grad Kelvin). Farbiges Licht an Fassaden oder in Gebäudebereichen mit Außenwirkung ist unzulässig.
(5) Bei Dunkelheit sind Dachflächen dunkel zu halten. Eine Anstrahlung der Dachflächen sowie Lichtaustritt aus Lichtbändern ist unzulässig.

§ 7 Abweichungen

Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Anforderungen dieser Verordnung auf gesonderten Antrag zulassen, wenn die Abweichungen das historische Bild der Speicherstadt nicht beeinträchtigen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.

§ 8 Schlussbestimmung

Die Verordnung über den Denkmalschutz für die Speicherstadt vom 30. April 1991 (HmbGVBl. S. 214) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 5. August 2008.

Anlage

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