LernMVO
DE - Landesrecht Hamburg

Lernmittelverordnung (LernMVO) Vom 3. Mai 2005

Lernmittelverordnung (LernMVO) Vom 3. Mai 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 121)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Lernmittelverordnung (LernMVO) vom 3. Mai 200511.05.2005
Eingangsformel11.05.2005
§ 1 - Anwendungsbereich11.05.2005
§ 2 - Lernmittel11.05.2005
§ 3 - Einführung von Lernmitteln11.05.2005
§ 4 - Nutzung gegen Gebühr11.05.2005
§ 5 - Von der Nutzung gegen Gebühr ausgenommene Lernmittel11.05.2005
§ 6 - Gebührenhöhe, Höchstkosten11.05.2005
§ 7 - Schulwechsel11.05.2005
§ 8 - Förderberechtigte01.08.2009
Auf Grund von § 9 Absatz 4 und § 30 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 28. April 2005 (HmbGVBl. S. 151) und § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und § 17 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für sämtliche Schulformen, für Sonderschulen und Vorschulklassen nach Maßgabe von Absatz 2.
(2)
1
Die Erziehungsberechtigten an Vorschulklassen und die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen sind von der Pflicht, die Kosten für die Lernmittel im Sinne des Hamburgischen Schulgesetzes zu tragen, befreit.
2
Dies gilt nicht für die Lernmittel von geringem Wert gemäß § 2 Absatz 2.

§ 2 Lernmittel

(1)
1
Lernmittel im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes sind insbesondere
1.
Schulbücher,
2.
Druckschriften, die neben oder an Stelle von Schulbüchern für die Erreichung der Unterrichtsziele benötigt werden, insbesondere Wörterbücher, Lexika, Lektüren, Bibeln, Arbeitshefte und Aufgabensammlungen,
3.
Medien, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, insbesondere Software,
4.
Materialien, die zum Verbrauch, zur Verarbeitung oder sonstigen Verwertung im Unterricht oder der fachpraktischen Ausbildung bestimmt sind,
5.
Lernmittel von geringem Wert.
2
Sonstige zur persönlichen Ausstattung der Schülerinnen und Schüler gehörende Gegenstände, insbesondere Sportbekleidung, zählen nicht zu den Lernmitteln.
(2) Lernmittel von geringem Wert sind jegliche Schreib-, Zeichen- und Werkmaterialien sowie einfache Geräte (beispielsweise einfache Taschenrechner) und Speichermedien.

§ 3 Einführung von Lernmitteln

(1)
1
Der über die Einführung von Lernmitteln entscheidende Lernmittelausschuss besteht in der Regel aus der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter, drei von der Lehrerkonferenz gewählten Lehrkräften der Schule, zwei vom Elternrat gewählten Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Eltern der Schule und zwei vom Schülerrat gewählten Schülerinnen beziehungsweise Schülern der Schule.
2
Außerdem ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.
3
Stehen Schüler- beziehungsweise Elternvertreter nicht in genügender Anzahl zur Verfügung, werden die fehlenden Vertreterinnen oder Vertreter wechselseitig ersetzt.
4
An Grundschulen werden vom Elternrat regelhaft anstelle der Schülerinnen beziehungsweise Schüler zwei weitere Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Eltern gewählt.
5
An beruflichen Schulen können auf Vorschlag der Ausbildungsbetriebe beziehungsweise der Praktikumsbetriebe durch Beschluss der Schulkonferenz die Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Eltern durch Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Lernortkooperation ersetzt werden.
6
Die Vorsitzenden der Fachkonferenzen beziehungsweise Fachschaften der Lehrerkonferenz können beratend an den Sitzungen des Lernmittelausschusses teilnehmen.
(2)
1
Der Lernmittelausschuss legt nach Maßgabe der Grundsatzbeschlüsse der Schulkonferenz die für die einzelnen Klassen beziehungsweise Lerngruppen notwendigen Lernmittel mit Ausnahme der Lernmittel von geringem Wert fest und bestimmt die für die Nutzung zu entrichtende Gebühr (Büchergeld).
2
Er beschließt über die Lernmittellisten, die für jedes Lernmittel den Kaufpreis und gegebenenfalls die Höhe des Büchergeldes enthalten.

§ 4 Nutzung gegen Gebühr

(1) Die in der Lernmittelliste aufgeführten Schulbücher beziehungsweise die anderen dort genannten Lernmittel sind den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den volljährigen Schülerinnen und Schülern gegen Gebühr zur Nutzung anzubieten, sofern diese Lernmittel nicht gemäß § 5 Absatz 1 von der Nutzung gegen Gebühr ausgenommen sind.
(2)
1
Die Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler teilen innerhalb der von der Schule festgesetzten Frist mit, ob sie Lernmittel selbst beschaffen oder an der Nutzung gegen Gebühr teilnehmen.
2
Liegt ein Beschluss der Schulkonferenz zur blockweisen Nutzung der gegen Gebühr nutzbaren Lernmittel vor, entscheiden sich die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler, ob sie für sämtliche Lernmittel an der Nutzung gegen Gebühr teilnehmen oder sämtliche Lernmittel selbst beschaffen.
3
Liegt kein Beschluss der Schulkonferenz zur blockweisen Nutzung vor, können sie die Entscheidung nach Satz 1 für jedes Lernmittel gesondert treffen.
4
Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Schule festgesetzten Frist, oder ist die Entscheidung nicht eindeutig, gilt dies als Entscheidung für die Selbstbeschaffung der Lernmittel.
(3)
1
Erziehungsberechtigte beziehungsweise volljährige Schülerinnen und Schüler können am regulären Verfahren der Nutzung gegen Gebühr nur teilnehmen, wenn das Büchergeld bis zu dem von der Schule festgesetzten Zeitpunkt im Voraus entrichtet wird.
2
Haben Schülerinnen und Schüler zum Schuljahresbeginn die erforderlichen Lernmittel nicht zur Verfügung, überlässt die Schule die Lernmittel gegen Gebühr zur Nutzung und erlässt einen Gebührenbescheid.
3
Die Gebühr wird sofort fällig.
(4)
1
Lernmittel werden den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den volljährigen Schülerinnen und Schülern höchstens dreimalig gegen Gebühr überlassen.
2
Danach können die Schulen die betreffenden Lernmittel den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den volljährigen Schülerinnen und Schülern für bis zu einem Drittel des Kaufpreises zum Kauf anbieten oder schenken.
(5)
1
Die Lernmittel sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Schuljahresende beziehungsweise beim Verlassen der Schule zurückzugeben.
2
Näheres hierzu bestimmt die Schule.
3
Die Schülerinnen und Schüler haben die ihnen überlassenen Lernmittel pfleglich zu behandeln.
4
Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben bei Verlust oder Beschädigung der überlassenen Lernmittel die Kosten der Ersatzbeschaffung als besondere Auslage zu tragen.

§ 5 Von der Nutzung gegen Gebühr ausgenommene Lernmittel

(1)
1
Von der Nutzung gegen Gebühr ausgenommen und deshalb selbst zu beschaffen sind:
1.
Lernmittel, in denen Raum für Eintragungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist, insbesondere Arbeitshefte,
2.
Lektüren, Literaturwerke und andere Druckschriften, die nicht in besonderer Weise für den schulischen Gebrauch hergestellt beziehungsweise geeignet sind,
3.
Materialien, die zum Verbrauch, zur Verarbeitung oder sonstigen Verwertung im Unterricht oder der fachpraktischen Ausbildung bestimmt sind,
4.
Lernmittel von geringem Wert.
2
Lernmittel gemäß Satz 1 Nummer 3 können ausnahmsweise von Schulen beschafft und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten werden.
(2)
1
Haben Schülerinnen und Schüler zum Schuljahresbeginn die in Absatz 1 genannten Lernmittel nicht zur Verfügung, beschafft die Schule die Lernmittel.
2
Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten der Beschaffung.
3
Nach erfolgter Zahlung werden die betroffenen Lernmittel den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den volljährigen Schülerinnen und Schülern übereignet.

§ 6 Gebührenhöhe, Höchstkosten

(1)
1
Das Entgelt für Lernmittel im Sinne des § 4, die für ein Schuljahr überlassen werden, soll je Nutzungsjahr mindestens 30 vom Hundert (v. H.) des Kaufpreises betragen und darf 40 v. H. des Kaufpreises nicht übersteigen.
2
Bei Schulbüchern beziehungsweise Lernmitteln, die mehrere Jahre in der Hand derselben Schülerin beziehungsweise desselben Schülers verbleiben (Mehrjahresbände beziehungsweise mehrjährige Lernmittel), ist die Ausleihdauer bei der Bemessung des Entgelts angemessen zu berücksichtigen.
(2)
1
Die Kosten, die den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den volljährigen Schülerinnen und Schülern bei vollständiger Inanspruchnahme der Nutzung gegen Gebühr und durch Erwerb der Lernmittel im Sinne des § 5 entstehen, dürfen insgesamt die in Absatz 3 genannten Höchstkostensätze nicht übersteigen.
2
Lernmitteln von geringem Wert bleiben hierbei außer Betracht.
(3)
1
Die Höchstkostensätze betragen pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr ab dem Schuljahr 2005/2006
in der Primarstufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Euro,
in der Sekundarstufe I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Euro,
und in der Sekundarstufe II . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Euro.
2
Auf Beschluss des Lernmittelausschusses können die Höchstkostensätze für ein Schuljahr um bis zu 15 Euro überschritten werden.
3
Die Überschreitung ist im darauf folgenden Schuljahr auszugleichen.
(4) Bei Familien, in denen Eltern oder Elternteile mit drei oder mehr Kindern zusammenleben, die mit Beginn der Schulpflicht Schulen besuchen, werden für jedes Kind nur 50 v. H. des von der Schule festgesetzten Büchergeldes erhoben.

§ 7 Schulwechsel

Schülerinnen und Schülern, die im Verlauf eines Schuljahres die Schule wechseln, stellt die aufnehmende Schule die für die Nutzung gegen Gebühr geeigneten Lernmittel für die verbleibende Dauer des laufenden Schuljahres gebührenfrei zur Verfügung.

§ 8 Förderberechtigte

(1)
1
Förderberechtigten stellt die Schule alle in der Lernmittelliste aufgeführten Lernmittel gebührenfrei zur Verfügung.
2
Lernmittel im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden den Förderberechtigten kostenlos übereignet. Lernmittel von geringem Wert gemäß § 2 Absatz 2 werden nicht zur Verfügung gestellt.
(2) Förderberechtigt sind
1.
Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert am 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 822), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Bezieherinnen und Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127, 3129), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 14. März 2005 (BGBl. I. S. 721, 726), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Empfängerinnen und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 964), in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Schülerinnen und Schülern, die sich gemäß § 27 oder § 41 in Verbindung mit § 33, § 34 und § 35 a Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547), zuletzt geändert am 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 826), in der jeweils geltenden Fassung, in Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnform befinden,
7.
Familien, die andere als die in den Nummern 1 bis 6 genannten bedarfsabhängigen Sozialleistungen aus gesetzlich vorgesehenen Versorgungs- oder Versicherungssystemen erhalten, soweit diese zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts bestimmt sind,
8.
Schülerinnen und Schüler, die Haushaltsmitglieder einer Person sind, die nach § 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert am 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642), in der jeweils geltenden Fassung Leistungen bezieht.
(3)
1
Der Nachweis über die Förderberechtigung muss bis zu dem von der Schule bestimmten Termin vorgelegt werden. Wird der Nachweis nicht bis zu diesem Termin erbracht, erlischt die Förderberechtigung für das jeweilige Schuljahr.
2
Die Schulleitung kann Ausnahmen zulassen.
(4)
1
Auf Wunsch können auch Förderberechtigte Lernmittel erwerben.
2
Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler teilen dies innerhalb der von der Schule festgesetzten Frist mit.
3
Hierbei ist ein Beschluss der Schulkonferenz zur blockweisen Nutzung sämtlicher gegen Gebühr nutzbarer Lernmittel zu beachten.
4
Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler entrichten zwei Drittel des Lernmittelpreises bis zu dem von der Schule festgesetzten Zeitpunkt.
5
Die Lernmittel werden den Förderberechtigten anschließend übereignet.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Mai 2005.
Markierungen
Leseansicht