Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz - PEG) Vom 14. September 1988
Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz - PEG) Vom 14. September 1988
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 8. September 2009 (HmbGVBl. S. 330) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz - PEG) vom 14. September 1988 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Ablieferungspflicht | 12.09.2009 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 12.09.2009 |
§ 3 - Ablieferungsfrist | 12.09.2009 |
§ 4 - Kostentragung und Entschädigung | 01.01.2004 |
§ 5 - Ausnahmen von der Ablieferungspflicht | 01.01.2004 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2004 |
§ 7 - Schlussbestimmungen, Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Ablieferungspflicht
Von jedem Druckwerk, das innerhalb des hamburgischen Staatsgebietes verlegt wird, hat der Verleger ein Stück an die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky abzuliefern (Pflichtexemplar). Für digitale Publikationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texte, Landkarten, Ortspläne, Atlanten, Tonwerke und Tonträger sowie Bildwerke, falls sie mit einem erläuternden Text verbunden sind.
(2) Digitale Publikationen sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die auf Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen dargestellt werden. Digitale Publikationen in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky auch zur Abholung bereitgestellt werden.
(3)
1
Als Verleger im Sinne dieses Gesetzes gelten auch der Kommissions-, der Lizenz- und der Selbstverleger.
2
Bei Tonträgern gilt als Verleger der Hersteller.
(4) Als innerhalb des hamburgischen Staatsgebiets verlegt gelten Druckwerke mit Ausnahme von Tonträgern, wenn in ihnen Hamburg als Verlagsort allein oder neben einem anderen Ort bezeichnet wird, Tonträger, wenn der Hersteller seinen Sitz in Hamburg hat.
§ 3 Ablieferungsfrist
Der Verpflichtete hat das Pflichtexemplar ohne besondere Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks abzuliefern. Wird die Ablieferungspflicht nicht fristgerecht erfüllt, ist die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, das Pflichtexemplar auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen. Die Bibliothek regelt das hierzu notwendige Verfahren in Abstimmung mit der zuständigen Behörde.
§ 4 Kostentragung und Entschädigung
(1) Die Ablieferung erfolgt auf eigene Kosten des Verpflichteten sowie grundsätzlich unentgeltlich.
(2)
1
Bei Druckwerken mit niedriger Auflage und hohem Selbstkostenpreis wird dem Verpflichteten auf Antrag eine Entschädigung in Höhe der Selbstkosten gewährt.
2
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky einzureichen.
3
Im Antrag sind die Höhe der Auflage, die Selbstkosten sowie die Berechnung der Selbstkosten anzugeben.
§ 5 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
1
Amtliche Druckwerke der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen nicht der Ablieferungspflicht nach diesem Gesetz.
2
Die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky kann weitere Druckwerke von der Ablieferungspflicht ausnehmen, wenn an deren Sammlung kein öffentliches Interesse besteht.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren nach § 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Abgabe von Freistücken der Druckwerke an die Staats- und Universitätsbibliothek in Hamburg vom 8. August 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 221-b) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 14. September 1988.
Der Senat
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