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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Anpassung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften an die Neuregelung des Beamtenrechts Vom 15. Dezember 2009

Gesetz zur Anpassung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften an die Neuregelung des Beamtenrechts Vom 15. Dezember 2009
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 24 des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 438)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Anpassung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften an die Neuregelung des Beamtenrechts vom 15. Dezember 200901.01.2010
Einziger Paragraph01.01.2010

Einziger Paragraph

(1) Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes verwiesen wird, gelten als
1.
Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes
a)
die Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5,
b)
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht den Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zuzurechnen sind;
2.
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes
a)
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem 1. Januar 2010 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben oder sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,
b)
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8,
c)
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht den Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes zuzurechnen sind;
3.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes
a)
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben,
b)
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12,
c)
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie nicht den Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuzurechnen sind;
d)
die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Lehramts der Primar- und Sekundarstufe I und zur Verwendung in Schulformen der Primar- und Sekundarstufe I auch dann, wenn ihnen innerhalb ihrer Laufbahn ein Schulleitungsamt oder ein stellvertretendes Schulleitungsamt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 übertragen wurde;
4.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes
a)
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem 1. Januar 2010 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben,
b)
die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16, soweit diese nicht nach Nummer 3 dem gehobenen Dienst zugeordnet sind, sowie
c)
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen B, C, R und W.
(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich:
1.
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,
2.
das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,
3.
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und
4.
das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.
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