Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) Vom 5. Januar 2010
                            Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch Fluglaternen  (Fluglaternenverordnung)  Vom 5. Januar 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) vom 5. Januar 2010 | 01.02.2010 | 
| Eingangsformel | 01.02.2010 | 
| § 1 - Verbot | 01.02.2010 | 
| § 2 - Ausnahmen | 01.02.2010 | 
| § 3 - Ordnungswidrigkeiten | 01.02.2010 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 01.02.2010 | 
                            Auf Grund von § 28 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verbot
                            Es ist auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verboten, unbemannte Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird (Fluglaternen) und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaternen“, „Partyballone“, „Skylaternen“ oder „Kong-Ming-Laternen“ bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmen
                            Die zuständige Behörde kann auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben in der Versammlung des Senats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 5. Januar 2010.