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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) Vom 5. Januar 2010

Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) Vom 5. Januar 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) vom 5. Januar 201001.02.2010
Eingangsformel01.02.2010
§ 1 - Verbot01.02.2010
§ 2 - Ausnahmen01.02.2010
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten01.02.2010
§ 4 - Inkrafttreten01.02.2010
Auf Grund von § 28 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird verordnet:

§ 1 Verbot

Es ist auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verboten, unbemannte Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird (Fluglaternen) und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaternen“, „Partyballone“, „Skylaternen“ oder „Kong-Ming-Laternen“ bekannt sind.

§ 2 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr begründen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Januar 2010.
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