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DE - Landesrecht Hamburg

Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)

Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)28.12.2010
Eingangsformel28.12.2010
Artikel 1 - Innerstaatliche Institution28.12.2010
Artikel 2 - Rechtsaufsicht28.12.2010
Artikel 3 - Kosten28.12.2010
Artikel 4 - Inkrafttreten28.12.2010
Die Länder im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II S. 1799), namentlich
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
im Weiteren Vertragspartner genannt,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.

Artikel 1 Innerstaatliche Institution

(1) Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Artikel 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Artikel 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) mit Sitz in Duisburg. Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten.
(2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
-
Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland,
-
Erhebung der Entsorgungsentgelte,
-
Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle,
-
Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen,
-
Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte,
-
Überwachung der Kosten der Entsorgung,
-
Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und,
-
Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.
(3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.

Artikel 2 Rechtsaufsicht

(1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) dem Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.

Artikel 3 Kosten

Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5% dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation.
Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind
*)
. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Für das Land Baden-Württemberg Stuttgart, den 11. Oktober 2008 gez. Tanja Gönner Umweltministerin
Für den Freistaat Bayern München, den 4. August 2008 gez. Dr. Otmar Bernhard Der Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Für das Land Berlin Berlin, den 17. Juni 2008 gez. Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung
Für das Land Brandenburg Potsdam, 21. August 2008 gez. Reinhold Dellmann Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Für die Freie und Hansestadt Bremen Bremen, den 1. Februar 2008 gez. Dr. Reinhard Loske Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und Europa
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 2. Juni 2008 gez. Anja Haiduk Die Senatorin für Stadtentwicklung und Umwelt
Für das Land Hessen Wiesbaden, den 28. Mai 2008 gez. Wilhelm Dietzel Der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, den 4. März 2008 gez. Dr. Harald Ringstorff Der Ministerpräsident
Für das Land Niedersachsen Hannover, den 8. Oktober 2008 gez. Hans-Heinrich Sander Der Minister für Umwelt und Klimaschutz
Für das Land Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 16. November 2009 gez. Eckhard Uhlenberg Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Für das Land Rheinland-Pfalz Mainz, den 3. März 2009 gez. Margit Conrad Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Für das Saarland Saarbrücken, den 17. März 2008 gez. Stefan Mörsdorf Der Minister für Umwelt
Für den Freistaat Sachsen Dresden, den 11. Mai 2010 gez. Frank Kupfer Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Für das Land Sachsen-Anhalt Magdeburg, 10. Dezember 2008 gez. Petra Wernicke Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt
Für das Land Schleswig-Holstein Kiel, den 8. April 2008 gez. Peter Harry Carstensen Ministerpräsident
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 28. Dezember 2010 gemäß Bekanntmachung vom 28. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 54)
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