Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergVO) Vom 25. November 2008
Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergVO) Vom 25. November 2008
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 107) |
Fußnoten
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Gemäß Artikel 23 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010 gilt diese Verordnung als auf Grund von § 64 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar (HmbGVBl. S. 23) erlassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergVO) vom 25. November 2008 | 01.01.2009 |
Eingangsformel | 01.01.2009 |
Abschnitt 1 - Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | 01.01.2009 |
§ 1 | 01.01.2009 |
§ 2 | 01.01.2009 |
Abschnitt 2 - Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Kasse.Hamburg | 01.01.2009 |
§ 3 | 01.01.2009 |
§ 4 | 01.01.2009 |
Abschnitt 3 - Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung | 01.01.2009 |
§ 5 | 01.01.2009 |
§ 6 | 01.02.2010 |
Abschnitt 4 - Jahreshöchstbeträge | 01.01.2009 |
§ 7 | 01.01.2009 |
§ 8 | 01.01.2009 |
Abschnitt 5 - Sonstige Vorschriften | 01.01.2009 |
§ 9 | 01.01.2009 |
§ 10 | 01.02.2010 |
§ 11 | 01.01.2009 |
Auf Grund von § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 169, 203), zuletzt geändert am 9. September 2008 (HmbGVBl. S. 327), wird verordnet:
Abschnitt 1 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 1
(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.
(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert (v.H.) der durch die Beamtin bzw. den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 2
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 59,82 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als den in Satz 1 genannten Betrag zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
Abschnitt 2 Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Kasse.Hamburg
§ 3
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Kasse.Hamburg tätigen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes sowie die in diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt 50 v.H. der durch die Beamtin bzw. den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 4
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als den in Satz 1 genannten Betrag zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
Abschnitt 3 Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung
§ 5
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beigebrachten Beträgen
1. | bis zu insgesamt 5112,92 Euro | 1 v.H., |
2. | für jeden weiteren beigebrachten Betrag bis zu insgesamt weiteren 5112,92 Euro | 0,5 v.H., |
3. | für jeden weiteren über die Nummern 1 und 2 hinaus beigebrachten Betrag | 0,2 v.H. |
§ 6
(1) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen.
(2) Der Berechnung der Vergütung nach § 5 Absatz 2 sind die im Kalendermonat beigebrachten Beträge für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung, ausgehend von dem geringsten über den jeweils höheren bis zum höchsten Betrag zu Grunde zu legen.
(3) Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als den in Absatz 1 genannten Betrag zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
Abschnitt 4 Jahreshöchstbeträge
§ 7
(1) Für die einer Gerichtsvollzieherin bzw. einem Gerichtsvollzieher oder einer anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamtin bzw. einem anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung
1. | für Gerichtvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | 2392,85 Euro, |
2. | für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Kasse.Hamburg | 1435,71 Euro, |
3. | für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung | 1914,28 Euro. |
Wird der Höchstbetrag der Vergütung nach Satz 2 überschritten, so verbleiben der Beamtin bzw. dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zu Grunde zu legen bei der Vergütung
1. | für Gerichtvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | monatlich 199,40 Euro oder vierteljährlich 598,21 Euro, |
2. | für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Kasse.Hamburg | monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro, |
3. | für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung | monatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro. |
(2) Wird die Beamtin bzw. der Beamte nach Absatz 1 Satz 1 nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihr bzw. ihm eine Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung für Gerichtvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher von 6,65 Euro, bei der Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Kasse.Hamburg von 3,99 Euro und bei der Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung von 5,32 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.
§ 8
Die Höchstbeträge nach § 7 Absatz 1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach § 7 Absatz 2 für jeden Kalendertag, für den eine Beamtin bzw. ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer verhinderten Beamtin bzw. eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für eine im Vollstreckungsdienst tätige Beamtin bzw. einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
§ 9
(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.
(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften, soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind.
§ 10
(1) Die Vergütung der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 v.H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Beamtin bzw. des Beamten zu Grunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist nach Satz 1 gilt bei einer Beamtin bzw. einem Beamten, deren bzw. dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie bzw. er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst hätte tätig sein können.
(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieheraußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin bzw. der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres bzw. seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin bzw. als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zu Grunde zu legen.
(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell (§ 76 c Absatz 2 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 6. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 63), in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung) gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Beamtin bzw. der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist.
(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nicht ruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfängerinnen und Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.
§ 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 25. November 2008.
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