Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Hamburgische Lehrkräfte-Zulagenverordnung - HmbLZulV) Vom 18. Dezember 1979
                            Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen   (Hamburgische Lehrkräfte-Zulagenverordnung - HmbLZulV)  Vom 18. Dezember 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 106) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Gemäß Artikel 23 § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010 gilt diese Verordnung als auf Grund von § 59 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar (HmbGVBl. S. 23) erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Hamburgische Lehrkräfte-Zulagenverordnung - HmbLZulV) vom 18. Dezember 1979 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.02.2010 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund von § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 1979 (Bundesgesetzblatt I Seite 1675) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Für die Dauer der Wahrnehmung einer besonderen Funktion im Sinne von § 59 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes erhalten eine Stellenzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                | 1. Lehrkräfte bei einer Verwendung | |
| a) an der Jugendanstalt Hahnöfersand | |
| oder | |
| an der Jugendanstalt Vierlande ... | von 76,69 Euro, | 
| b) im übrigen Strafvollzugsdienst ... | von 51,13 Euro, | 
| 2. Lehrkräfte bis einschließlich der Besoldungsgruppen 12 der Bundesbesoldungsordnung A und der Landesbesoldungsordnung A bei ausschließlicher Verwendung an einer Sonderschule, soweit die Lehrer sich nicht in der Ausbildung für das Lehramt an Sonderschulen befinden ... | von 55,22 Euro, | 
| 3. Lehrkräfte bis einschließlich der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A als Dozentin oder Dozent mit Lehr-, Organisations- und Beratungstätigkeit im Bereich der Lehrerfortbildung am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung ... | von 76,69 Euro, | 
| 4. Lehrkräfte bis einschließlich der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A für die Dauer einer zeitlich begrenzten Verwendung als Seminarleiterin oder Seminarleiter im Bereich der Lehrerausbildung am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung ... | von 76,69 Euro, | 
                            monatlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Schulleitern, Schulleiterstellvertretern, Abteilungsleitern, Didaktischen Leitern und Studiendirektoren wird die Zulage nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 20 § 2 Absatz 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 967, 980) gilt für Lehrer der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 509) entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Übt eine Lehrkraft mehrere der in Absatz 1 genannten Funktionen aus, so wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen unterschiedlicher Höhe nur die jeweils höhere gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Soweit durch § 1 eine nach den auf Grund von Artikel 5 § 3 Nummer 2 des Hamburgischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) weitergeltenden Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes bisher zustehende Zulage wegfällt, gilt Artikel IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben in der Versammlung des Senats,   Hamburg, den 18. Dezember 1979.