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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. Mai 2009

Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. Mai 2009
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 4 des Gesetzes eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2010 (HmbGVBl. S. 239)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 200927.05.2009
Eingangsformel27.05.2009
Artikel 127.05.2009
Artikel 227.05.2009
Artikel 313.03.2010
Artikel 413.03.2010
Staatsvertrag - Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)27.05.2009
Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages27.05.2009
Artikel 2 - Änderung des ARD-Staatsvertrages27.05.2009
Artikel 3 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages27.05.2009
Artikel 4 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages27.05.2009
Artikel 5 - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages27.05.2009
Artikel 6 - Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages27.05.2009
Artikel 7 - Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung27.05.2009
Anlagen27.05.2009
Protokollerklärungen - Protokollerklärung:27.05.2009
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 18. Dezember 2008 unterzeichneten Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
*)
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Mai 2009.
Der Senat
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 1. Juni 2009 gemäß Bekanntmachung vom 24. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 197)

Artikel 4

Die Beschreibung der Telemedienangebote nach Artikel 1 Nummer 12 (§ 11 f Absatz 7 Satz 2) und Artikel 7 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 des Staatsvertrages ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung nach Satz 1 kann dadurch ersetzt werden, dass die Beschreibung der Telemedienangebote bei der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde eingesehen und im elektronischen Portal der federführenden Rundfunkanstalt dauerhaft abgerufen werden kann; darauf ist im Amtlichen Anzeiger hinzuweisen.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Mai 2009.
Der Senat

Staatsvertrag

Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 5 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 6 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 7 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entsprechendes gilt für Angebote nach § 11c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(3) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die in diesen vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(4) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2009 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
*)
(5) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 1. Juni 2009 gemäß Bekanntmachung vom 24. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 197)

Anlagen

(zu § 11b, 11c und 11d des Rundfunkstaatsvertrages)

Protokollerklärungen

Protokollerklärung:
Protokollerklärungen
Protokollerklärung aller Länder
zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Die Länder bekräftigen den Zweck dieses Staatsvertrages, den Auftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu konkretisieren. Sie stellen fest, dass mit Ausnahme des Hörfunkprogramms „DRadio Wissen" des Deutschlandradios dieser Staatsvertrag keinerlei Beauftragungen enthält, die über den Bestand von Angeboten im Sinne der KEF-Systematik hinausgehen. Die Länder begrüßen die Klarstellungen von ARD, ZDF und der KEF, dass aus diesem Grunde auch über 2012 hinaus die Finanzierung der digitalen Zusatzangebote und der Telemedien aus dem Bestand erfolgen wird.
Hinsichtlich der dem Drei-Stufen-Test unterliegenden neuen oder veränderten Angebote erwarten die Länder von den zuständigen Rundfunkgremien eine umfassende und unabhängige Bewertung, die insbesondere eine kostenbewusste Würdigung etwaiger Auswirkungen auf die Höhe der Rundfunkgebühren einschließt.
Die Länder fordern die Rundfunkanstalten weiter auf, zukünftig durch Rationalisierungsmaßnahmen erreichbare Einsparungen verstärkt zugunsten der Gebührenzahler einzusetzen, um damit eine Stabilisierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung zu erreichen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages
Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Bereich Film- und Fernsehproduktionen Unternehmen sowie Urhebern und Leistungsschutzberechtigten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte gewähren soll. Sie fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf, dazu in ihren Selbstverpflichtungen nähere Aussagen zu treffen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 11c des Rundfunkstaatsvertrages
Die Länder sind sich einig, dass im Falle einer Fortentwicklung des terrestrischen digitalen Hörfunks die Programmzahlbegrenzung gemäß § 11c Absatz 2 dergestalt angepasst wird, dass allen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit zusätzlich eingeräumt wird.
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