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Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens zum Abruf personenbezogener Daten über Ausländerinnen und Ausländer mit nicht nachgewiesenen Altersangaben (Ausländeraltersangabendateiverordnung) Vom 7. Oktober 2003

Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens zum Abruf personenbezogener Daten über Ausländerinnen und Ausländer mit nicht nachgewiesenen Altersangaben (Ausländeraltersangabendateiverordnung) Vom 7. Oktober 2003
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Oktober (HmbGVBl. S. 579)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens zum Abruf personenbezogener Daten über Ausländerinnen und Ausländer mit nicht nachgewiesenen Altersangaben (Ausländeraltersangabendateiverordnung) vom 7. Oktober 200301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Zweck der Datei01.01.2004
§ 2 - Datenverarbeitende Stellen, Umfang der Verarbeitungsbefugnis01.10.2010
§ 3 - Datensatz01.01.2005
§ 4 - Übermittlung von Daten01.01.2004
§ 5 - Löschung01.01.2005
§ 6 - Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle28.02.2009
§ 7 - Datenschutzrechtliche Verantwortung01.01.2004
Auf Grund von § 11 Absatz 2 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl.
S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 216),
wird verordnet:

§ 1 Zweck der Datei

In die Datei werden die Daten von Ausländerinnen und
Ausländern aufgenommen, deren Identität nicht nachgewiesen ist und
bei denen nach Einschätzung einer der in § 2 genannten Stellen der äußere Anschein oder
sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das
tatsächliche Alter der Ausländerin oder des Ausländers von
ihren oder seinen eigenen Angaben dergestalt abweicht, dass die gesetzlich
vorgeschriebene Aufgabenerfüllung dieser Stellen hiervon betroffen ist.

§ 2 Datenverarbeitende Stellen, Umfang der Verarbeitungsbefugnis

(1) Die in der Behörde für Inneres und Sport mit der Einrichtung
und Führung der Datei betraute Stelle ist zum schreibenden und lesenden
Zugriff befugt.
(2) Zum lesenden Zugriff befugt sind die Behörde für
Inneres und Sport im Rahmen ihrer sich aus der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht vom
17. Dezember 2004 (Amtl. Anz. S. 2621) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden
Zuständigkeit sowie die Polizeidienststellen, die Staatsanwaltschaft
Hamburg, die Behörde für Soziales und Familie sowie die Bezirksämter
jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die sich aus der Anordnung über Zuständigkeiten im Kinder- und Jugendhilferecht vom 12. Februar 2002 (Amtl.
Anz. S. 817, 852), zuletzt geändert am 21. Juni 2004 (Amtl. Anz. S. 1309,
1326), in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus der Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 31. Januar 1994 (Amtl.
Anz. S. 317), zuletzt geändert am 26. Juli 2004 (Amtl. Anz. S. 1554)
in der jeweils geltenden Fassung ergibt.

§ 3 Datensatz

(1) Der Datensatz über die in § 1 genannten Personen enthält in der Regel nachstehende
Daten:
1.
Lichtbild,
2.
die eigenen Angaben der Ausländerin oder des Ausländers
a)
zum Familiennamen,
b)
zum Vornamen,
c)
zum Geburtsnamen,
d)
zum Tag und Ort der Geburt,
e)
zur Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Aliaspersonalien
3.
Geschlecht,
4.
Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Betroffenen
a)
Meldeanschrift, Tag des Einzugs und soweit vorhanden telefonische Erreichbarkeit,
b)
falls davon abweichend: Aufenthaltsort der oder des Betroffenen,
c)
Art der Wohnung, gegebenenfalls mit Kontaktperson in der Unterkunft,
5.
Art des Ausweisersatzpapieres,
6.
Ausstellungsdatum,
7.
ausstellende Dienststelle,
8.
Gültigkeitsdauer,
9.
Dokumenten-Nummer,
10.
Ordnungsmerkmal der Ausländerbehörde (RegOM-Nummer),
11.
D-Satznummer (Vergabe nach erkennungsdienstlicher
Behandlung).
(2) Ferner sind in der Regel zu speichern die Daten:
1.
zum Vormundschaftsverfahren:
a)
Sachstand des Verfahrens,
b)
Beginndatum des aktuellen Sachstandes,
c)
Angaben zum Vormund,
d)
Aktenzeichen des Beschlusses,
e)
Datum des Beschlusses,
f)
zuständiges Familiengericht,
g)
zuständiger Allgemeiner Sozialer Dienst des bezirklichen Jugendamtes,
2.
zum Altersfeststellungsverfahren:
2.1
Alterseinschätzung
a)
Ergebnis der Alterseinschätzung,
b)
Datum der Alterseinschätzung,
2.2
Altersgutachten
a)
Anregung eines Gutachtens am,
b)
Anregung eines Gutachtens durch,
c)
gegebenenfalls zuständiges Gericht,
d)
gegebenenfalls Datum des gerichtlichen Beschlusses,
e)
gegebenenfalls Aktenzeichen des gerichtlichen Beschlusses,
f)
gegebenenfalls Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft,
g)
Termin bei der begutachtenden Stelle,
h)
Auskunft über Wahrnehmung des Termins,
i)
Untersuchungstermin,
j)
Ergebnis des medizinischen Altersgutachtens,
k)
Altersfestsetzung,
l)
Datum der Altersfestsetzung,
m)
Datum der Ausweiskorrektur,
3.
zu noch zu erfüllenden Mitwirkungspflichten der oder des Betroffenen,
4.
zu zuständigen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern der aktenführenden Dienststellen.

§ 4 Übermittlung von Daten

Die in § 2 Absatz 2 genannten Stellen übermitteln im Rahmen der gesetzlichen Übermittlungspflichten
die nach § 3 gespeicherten Daten an die in § 2 Absatz 1 genannte
Stelle.

§ 5 Löschung

Die Löschung der Daten erfolgt mit der Vollendung des
21. Lebensjahres der Person, in den Fällen, in denen ein medizinisches
Altersgutachten im 21. Lebensjahr oder später erstellt wird, zwölf
Monate nach dessen Erstellung.

§ 6 Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle

(1) Die nach § 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung treffen die beteiligten
Behörden in ihrem jeweiligen Organisationsbereich.
(2) Durch geeignete technische Vorkehrungen, insbesondere durch
Vergabe personenbezogener Passworte, wird sichergestellt, dass nur Personen
Zugriff auf die Datei gewährt wird, die in den in § 2 genannten Stellen mit den dort bezeichneten
Aufgaben betraut sind.
(3) Über alle Zugriffe auf die Datei werden Aufzeichnungen gefertigt, aus denen sich die betroffene Person, die verarbeiteten Daten, die verarbeitende Stelle, die verarbeitende Person sowie der Verarbeitungszeitpunkt ergeben. Zugriffe nach § 2 Absatz 1 werden auch hinsichtlich ihrer von der oder dem Zugreifenden festgelegten Zweckbestimmung protokolliert. Die Aufzeichnungen dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind in besonders gesicherten Räumen, zu denen nur befugte Bedienstete Zutritt haben, bei der Behörde für Inneres aufzubewahren. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und der Dateneinsicht wird mit Hilfe dieser Aufzeichnungen in einem Stichprobenverfahren überprüft. Der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind die Aufzeichnungen auf Verlangen zugänglich zu machen. Die Aufzeichnungen werden nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht, wenn sie nicht für bereits eingeleitete Maßnahmen der Datenschutzkontrolle benötigt werden.

§ 7 Datenschutzrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Maßnahmen
zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle tragen die in § 2 genannten Stellen in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich. Dies gilt auch für die Rechte der Betroffenen
auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung und Schadensersatz.
(2) Für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung trägt
jeweils die Daten verarbeitende Stelle die Verantwortung. Für die Zulässigkeit
des automatisierten Abrufes trägt die abrufende Stelle die Verantwortung.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 7. Oktober 2003.
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