GebFreiVO
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Verordnung über Freiheit von Verwaltungsgebühren in bestimmten Fällen (Gebührenfreiheitsverordnung - GebFreiVO) Vom 6. Dezember 1994

Verordnung über Freiheit von Verwaltungsgebühren in bestimmten Fällen (Gebührenfreiheitsverordnung - GebFreiVO) Vom 6. Dezember 1994
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Freiheit von Verwaltungsgebühren in bestimmten Fällen (Gebührenfreiheitsverordnung - GebFreiVO) vom 6. Dezember 199401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Juristische Personen des öffentlichen Rechts01.01.2011
§ 2 - Wohlfahrtsverbände01.01.2005
§ 3 - Sonstige persönliche Gebührenfreiheit01.01.2004
§ 4 - Arbeits- und Sozialwesen, Wiedergutmachung01.01.2004
§ 5 - Prüfungen01.01.2004
§ 6 - Sonstige gebührenfreie Amtshandlungen01.01.2011
§ 7 - Schlussbestimmungen01.01.2004
Auf Grund von § 10 Absatz 3. und § 11 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), wird verordnet:

§ 1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Von der Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren sind befreit:
1.
die Bundesrepublik Deutschland und die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein,
2.
die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen, wenn die Verwaltungsgebühren zuzüglich der Auslagen für eine Amtshandlung den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen,
3.
diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines dieser Länder für Rechnung des Bundes oder eines dieser Länder verwaltet werden.
(2) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes und für gleichartige Einrichtungen der Länder.
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht ferner nicht bei Amtshandlungen für folgende Behörden:
1.
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
2.
Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
3.
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
4.
Bundessortenamt,
5.
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht weiterhin nicht für Amtshandlungen des Chemischen Untersuchungsamtes der Universität Hamburg.

§ 2 Wohlfahrtsverbände

(1) Von der Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren sind befreit:
1.
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.,
2.
Deutscher Caritasverband e.V.,
3.
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.,
4.
Deutsches Rotes Kreuz,
5.
Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. -,
6.
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.,
7.
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.,
8.
Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.,
9.
Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.,
10.
Deutsche Hilfsgemeinschaft Hamburg e.V.,
11.
Bundesarbeitsgemeinschaft »Hilfe für Behinderte« e.V.,
12.
Sozialverband VdK Deutschland e.V.
(2)
1
Von der Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren sind auch die Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten der in Absatz 1 genannten Wohlfahrtsverbände befreit.
2
Zu den Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten der Wohlfahrtsverbände gehören auch rechtlich selbständige Körperschaften, Einrichtungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind und der freien Wohlfahrtspflege dienen.
(3) Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 besteht nur, soweit die Amtshandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung fürsorgerischer Aufgaben steht.

§ 3 Sonstige persönliche Gebührenfreiheit

Von der Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren sind befreit
1.
die Hamburger Stiftung Hilfe für NS-Verfolgte,
2.
die nach § 75des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 15. März 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 478) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH,
3.
der Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V.,
soweit die Amtshandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben steht.

§ 4 Arbeits- und Sozialwesen, Wiedergutmachung

(1) Auf den Gebieten des Arbeits- und Sozialwesens sind Amtshandlungen gebührenfrei im Bereich
1.
der öffentlichen Fürsorge,
2.
der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung,
3.
der Wiedergutmachung.
(2) Gleiches gilt für Amtshandlungen auf Grund folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung:
1.
Kontrollratsgesetz Nummer 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Seite 174),
2.
Tarifvertragsgesetz in der Fassung vom 25. August 1969 mit der Änderung vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzblatt 1969 I Seite 1323, 1974 I Seite 2879),
3.
§§ 3 und 37 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 23. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt 1989 I Seiten 2, 902), zuletzt geändert am 14. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2325, 2384 und 2392),
4.
Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 191), zuletzt geändert am 7. Oktober 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1668, 1669),
5.
§§ 10 und 15 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 mit der Änderung vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt 1993 I Seite 830, 1994 I Seiten 1014, 1060),
6.
Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 mit der Änderung vom 8. Juni 1994 (Bundesgesetzblatt 1993 I Seite 839, 1994 I Seite 1214),
7.
Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung vom 15. Mai 1971 (Bundesgesetzblatt Seite 682), zuletzt geändert am 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1014, 1059),
8.
Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2615), zuletzt geändert am 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1014, 1061),
9.
§§ 13 bis 20 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (Bundesgesetzblatt III 1133-2).
(3) Die Gebührenfreiheit besteht auch für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren.

§ 5 Prüfungen

Gebührenfrei sind
1.
die Abnahme der Prüfungen für den mittleren und für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst auch für die Personen, die nicht Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst sind,
2.
die Erste Juristische Staatsprüfung.

§ 6 Sonstige gebührenfreie Amtshandlungen

Verwaltungsgebührenfrei sind auch
1.
(aufgehoben)
2.
(aufgehoben)
3.
(aufgehoben)
4.
Amtshandlungen, die der Durchführung von Film- und Fernsehaufnahmen der Medienwirtschaft dienen mit Ausnahme der Gestellung von Bediensteten und von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Amtshandlungen nach §§ 45 und 46 Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970(Bundesgesetzblatt 1970 I Seite 1565, 1971 I Seite 38), zuletzt geändert am 27. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2378, 2405 und 2418), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenfreiheitsverordnung vom 6. Februar 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 55) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6. Dezember 1994.
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