ZollAbrufVfV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Einführung automatisierter Abrufverfahren für das Zollfahndungsamt Vom 21. Dezember 2010

Verordnung zur Einführung automatisierter Abrufverfahren für das Zollfahndungsamt Vom 21. Dezember 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Einführung automatisierter Abrufverfahren für das Zollfahndungsamt vom 21. Dezember 201001.01.2011
Eingangsformel01.01.2011
§ 1 - Zulässigkeit von Abrufen01.01.2011
§ 2 - Umfang des automatisierten Abrufs01.01.2011
§ 3 - Protokollierung01.01.2011
§ 4 - Weitere Sicherungsmaßnahmen01.01.2011
Auf Grund von § 11 Absatz 2 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 545), wird verordnet:

§ 1 Zulässigkeit von Abrufen

(1) Den in der Freien und Hansestadt Hamburg eingesetzten Beamtinnen und Beamten des Zollfahndungsamtes Hamburg, die in den gemeinsamen Ermittlungsgruppen „Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) Hamburg“ und „Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG)“ tätig sind, dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten im Wege des automatisierten Abrufverfahren aus folgenden polizeilichen Dateien übermittelt werden:
1.
„Personendatei POLAS“,
2.
„Vorgangsverwaltung ComVor-Index“.
(2) Die Dateiübermittlung im Wege des automatisierten Abrufverfahrens ist zulässig zu folgenden Zwecken:
1.
aus der Datei „Personendatei POLAS“ zum Erhalt personenbezogener Sofortauskünfte für die Gewinnung von Erkenntnissen für kriminaltaktisches Vorgehen sowie zur Eigensicherung, zur Zuordnung von Straftaten zu bereits bekannten Tätern und zur Erkennung von Tatzusammenhängen in unterschiedlichen Deliktsbereichen und zur Nutzung für kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren im Rahmen ihrer Zuständigkeit innerhalb der gemeinsamen Ermittlungsgruppen,
2.
aus der Datei „Vorgangsverwaltung ComVor-Index“ zum Auffinden von Vorgängen beziehungsweise Vorgangsasservaten im Rahmen der Zuständigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.

§ 2 Umfang des automatisierten Abrufs

Der Umfang des automatisierten Verfahrens ist auf einen lesenden Zugriff beschränkt.

§ 3 Protokollierung

(1) Über alle Datenübermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren sind bei der Polizei Hamburg Aufzeichnungen zu fertigen, die folgende Daten enthalten müssen:
1.
die Daten, mit denen der Abruf erfolgte sowie die abgerufenen Daten,
2.
Tag und Uhrzeit des Abrufs,
3.
Kennung des zum Abruf zugelassenen Datenendgeräts,
4.
Dienstnummer der oder des abrufenden Bediensteten.
(2) Die Aufzeichnungen dürfen genutzt werden
1.
beim Vorliegen von Anhaltspunkten, die den Verdacht eines missbräuchlichen Zugriffs begründen,
2.
zur Durchführung einer datenschutzrechtlichen Prüfung oder
3.
beim Vorliegen von Anhaltspunkten für Programmfehler oder fehlerhafte Bedienung.
Sie sind von der Datensammlung getrennt in besonders gesicherten Räumen aufzubewahren. Durch ein besonderes Prüfverfahren ist sicherzustellen, dass nur befugte Bedienstete Zugang erhalten können.
(3) Die Aufzeichnungen sind nach sechs Monaten zu löschen.

§ 4 Weitere Sicherungsmaßnahmen

(1) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Abrufe nur durch berechtigte Bedienstete erfolgen.
(2) Für Beamtinnen und Beamte des Zollfahndungsamtes nach § 1 Absatz 1 ist der Lesezugriff auf die Dateien „POLAS“ und „ComVor-Index“ nur von den von der Polizei Hamburg dafür zur Verfügung gestellten Endgeräten und nur mit einer von der Polizei Hamburg ausgegebenen Chipkarte und einem Passwort möglich.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Dezember 2010.
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