Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (HAVO)
Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (HAVO)
*)
Vom 20. Mai 2003
**)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 4 angefügt durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 655, 658)1) |
Fußnoten
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
**)
Gilt gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19) als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.
1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert am 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (HAVO) vom 20. Mai 2003 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - [Anforderungen] | 25.12.2010 |
§ 2 - [Nachweispflicht] | 07.07.2007 |
§ 3 - [Ausnahmeregelung] | 25.12.2010 |
§ 4 - [Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg] | 25.12.2010 |
Auf Grund von § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 1 Satz 4 und § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird verordnet:
§ 1 [Anforderungen]
(1)
1
Für
1.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
2.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
3.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
4.
die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
5.
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
6.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
müssen die Herstellerin und der Hersteller und die Anwenderin und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.
2
Die Anforderungen an die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den von der Bauaufsichtsbehörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1; maßgeblich sind für Satz 1
1.
Nummer 1 die laufende Nummer 2.4.4 (Teil 7 der technischen Regel),
2.
Nummer 2 die laufende Nummer 2.4.1,
3.
Nummer 3 die laufende Nummer 2.3.4,
4.
Nummer 4 die laufende Nummer 2.5.1 (Teil 1 und -1/A 1 der technischen Regel),
5.
Nummer 5 die laufende Nummer 2.3.1,
6.
Nummer 6 die laufende Nummer 2.3.11 (Teil 3 der technischen Regel)
der vorgenannten Liste.
(2) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn auf andere Weise in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), erfüllt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
§ 2 [Nachweispflicht]
(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach
1.
§ 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren,
2.
§ 1 Satz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HBauO vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166), anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2)
1
Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HBauO als Prüfstelle nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HBauO.
2
Dies gilt auch für die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl sowie zum Leimen tragender Holzbauteile geführt wurden und die Eignung der Hersteller und Anwender geprüft haben.
§ 3 [Ausnahmeregelung]
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen dieser Verordnung hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 HBauO nicht zu erwarten sind.
§ 4 [Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg]
Die Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 20. Mai 2003.
Redaktionelle Hinweise
Diese Norm enthält mindestens eine nichtamtliche Überschrift.
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