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Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) Vom 7. März 1995

Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) Vom 7. März 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 431)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) vom 7. März 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Geltungsbereich01.11.2008
§ 2 - Rechtsnatur der Versorgung01.01.2004
§ 2 a - Beitrag und Beitragssatz01.11.2013
§ 2 b - Beginn und Ende der Beitragspflicht01.01.2004
§ 2 c - Bemessungsgrundlage01.01.2004
§ 2 d - Sondervermögen, Versorgungsrückstellungen01.01.2004
§ 2 e - Beitragserstattung01.11.2013
§ 3 - Versorgungsfall01.11.2008
§ 4 - Wartezeit01.11.2013
§ 5 - Erwerbsminderung01.01.2004
§ 6 - Höhe des Ruhegeldes01.12.2013
§ 7 - Ruhegeldfähige Bezüge01.11.2013
§ 8 - Ruhegeldfähige Beschäftigungszeit01.11.2013
§ 9 - (aufgehoben)01.11.2008
§ 10 - Beginn und Ende der Zahlung des Ruhegeldes01.11.2008
§ 11 - Sterbegeld01.01.2004
§ 12 - Witwengeld01.01.2004
§ 13 - Höhe des Witwengeldes01.01.2004
§ 14 - Beginn und Ende der Zahlung des Witwengeldes01.01.2004
§ 15 - Witwergeld28.07.2007
§ 16 - Versorgung früherer Ehefrauen01.01.2004
§ 17 - Waisengeld01.11.2008
§ 18 - Höhe des Waisengeldes01.01.2004
§ 19 - Beginn und Ende der Zahlung des Waisengeldes01.01.2004
§ 19a - Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung01.01.2004
§ 20 - Ruhen der Versorgung01.11.2008
§ 21 - Erlöschen der Versorgung01.01.2004
§ 22 - Zahlung der Versorgung01.11.2013
§ 23 - Antragstellung01.11.2008
§ 24 - (aufgehoben)01.12.2013
§ 25 - (aufgehoben)01.11.2008
§ 26 - Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte01.01.2004
§ 27 - Kürzung der Versorgung bei Versorgungsausgleich01.09.2009
§ 27a - Behandlung der Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und Kostenbeiträge01.11.2013
§ 28 - Härteausgleich01.01.2004
§ 29 - Übergangsvorschriften für Versorgte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz01.11.2013
§ 30 - Übergangsvorschriften für rentennahe Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz01.12.2013
§ 31 - Übergangsvorschriften für rentenferne Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz01.12.2013
§ 3201.11.2008
§ 33 - Übergangsregelung Zuwendung01.12.2013
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) sowie für Personen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg eine Versorgung im Sinne des § 2 zu gewähren hat (Versorgte). Für Beschäftigte und Versorgte, die am 31. Juli 2003 (Stichtag) unter das Erste Ruhegeldgesetz (1. RGG) in der Fassung vom 30. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 108), zuletzt geändert am 2. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 222), fielen, gilt das vorliegende Gesetz mit den in den §§ 29 bis 31 bestimmten Abweichungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beschäftigte,
1.
die bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert sind und die Wartezeit bei der VBL erfüllt haben,
2.
mit denen eine besondere Versorgungsregelung einzelvertraglich vereinbart ist.

§ 2 Rechtsnatur der Versorgung

Die Versorgung wird als Ruhegeld (§§ 3 bis 10) oder Hinterbliebenenversorgung (§§ 11 bis 19) gewährt.

§ 2 a Beitrag und Beitragssatz

1
Die Beschäftigten leisten einen Beitrag zur Versorgung.
2
Der Anfangsbeitragssatz beträgt 1,25 vom Hundert.
3
Die Änderung des Anfangsbeitragssatzes und den Zeitpunkt seiner Erhöhung oder Verminderung bestimmt der Senat in Anlehnung an die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung vom 19. September 2002 (BAnz. 2003 Nr. 1), in der jeweils geltenden Fassung durch Rechtsverordnung.

§ 2 b Beginn und Ende der Beitragspflicht

1
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Begründung und endet mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2
Satz 1 gilt nicht für Zeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, für Zeiten ohne Bezüge und für Zeiten, in denen die Beschäftigten nach § 5 Absatz 2 oder 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.

§ 2 c Bemessungsgrundlage

1
Grundlage für die Erhebung des Beitrags ist das als Beschäftigte bzw. Beschäftigter erzielte steuerpflichtige Arbeitsentgelt.
2
Der Beitrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten.

§ 2 d Sondervermögen, Versorgungsrückstellungen

(1) Die einbehaltenen Beiträge werden Sondervermögen oder Versorgungsrückstellungen zugeführt.
(2)
1
Das Nähere wird durch ein Gesetz geregelt.
2
Dabei werden insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage des Sondervermögens getroffen.

§ 2 e Beitragserstattung

(1) Endet das Arbeitsverhältnis einer oder eines Beschäftigten, ohne dass ein Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz oder eine Anwartschaft auf Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert am 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2178), in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, werden ihr bzw. ihm die entrichteten Beiträge vom Sondervermögen oder aus den Versorgungsrückstellungen erstattet.
(2)
1
Der Anspruch nach Absatz 1 kann nicht auf einen Teil der erstattungsfähigen Beträge beschränkt werden.
2
Die Erstattung erfolgt ohne Zinsvergütung und ohne Erhebung von Verwaltungskosten oder Auslagen.
3
Mit der Erstattung erlöschen alle Versorgungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
(3) Auf Antrag der oder des Beschäftigten unterbleibt eine Erstattung nach Absatz 1, wenn innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden erneut ein Arbeitsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg begründet wird.

§ 3 Versorgungsfall

(1) Beschäftigte erhalten Ruhegeld, wenn sie nach Erfüllung der Wartezeit (§ 4)
1.
wegen Erwerbsminderung (§ 5) oder
2.
wegen Inanspruchnahme einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente ausscheiden. Bei Beschäftigten, die von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für Altersrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entsprechend; an die Stelle der dort vorgesehenen Wartezeiten tritt die ruhegeldfähige Beschäftigungszeit nach diesem Gesetz (§ 8); die Wartezeit (§ 4) bleibt unberührt. Bei Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften über besondere Altersgrenzen für bestimmte Berufsgruppen vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geendet hat, tritt an die Stelle der Regelaltersgrenze die in der jeweiligen Vorschrift bestimmte Altersgrenze. Ruhegeld erhalten auch Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis infolge der Bewilligung einer befristeten Rente (§ 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nach § 33 Absatz 2 Satz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ruht.
(2)
1
Tritt bei den in § 4 Absatz 4 genannten Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses oder durch Ablauf der dort bestimmten Frist geendet hat, der Versorgungsfall (Absatz 1) ein, so erhalten sie Ruhegeld, wenn sie die Wartezeit (§ 4) erfüllt haben und bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden würden, wenn der Versorgungsfall nicht eingetreten wäre
2
Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch eine Bescheinigung der letzten Beschäftigungsdienststelle nachzuweisen.
3
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 4 Wartezeit

(1) Die Wartezeit beträgt fünf Jahre.
(2)
1
Für die Berechnung der Wartezeit zählt die bei Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegte, nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegende ununterbrochene Zeit der Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg.
2
Als Wartezeit zählt ferner die nach vollendetem siebzehnten Lebensjahr in einem Ausbildungsverhältnis bei der Freien und Hansestadt Hamburg abgeleistete Zeit, wenn sich unmittelbar hieran eine Beschäftigung anschloss.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für die Zeit einer früheren Beschäftigung Ruhegeld gewährt wurde, das nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 geendet hat.
(3) Bei Beschäftigten, die wegen Erwerbsminderung (§ 5) oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch oder später ausscheiden, ohne die Wartezeit erfüllt zu haben, zählt abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Zeit einer früheren Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg als Wartezeit mit, wenn sie aus diesem Beschäftigungsverhältnis wegen Erwerbsminderung (§ 5) ausgeschieden sind und ihnen kein Ruhegeld gewährt wurde.
(4) Bei Beschäftigten, die regelmäßig für Aufgaben von begrenzter Dauer beschäftigt worden sind, werden abweichend von Absatz 2 Satz 1 die einzelnen im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zurückgelegten Beschäftigungszeiten zusammengerechnet, sofern die Beschäftigung jeweils nicht länger als ein halbes Jahr unterbrochen worden ist und aus Gründen beendet wurde, die die oder der Beschäftigte nicht zu vertreten hat.
(5)
1
Zeiten, für die keine Bezüge zustehen, bleiben bei der Berechnung der Wartezeit außer Betracht.
2
Dasselbe gilt für Zeiten, in denen Beschäftigte
1.
vorwiegend zu ihrer Vorbildung oder Weiterbildung tätig sind,
2.
bei der VBL versichert sind oder
3.
nach § 5 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.
3
Durch die Nichtberücksichtigung der Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 gilt die Wartezeit als nicht unterbrochen.
(6) Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge zählen als Wartezeit mit, wenn
1.
Wehr- oder Zivildienst auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet worden ist,
2.
der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen oder betrieblichen Interessen gedient hat und das Vorliegen dieser Voraussetzungen spätestens bis zu seiner Beendigung anerkannt worden ist,
oder
3.
es sich um Mutterschaftsurlaub nach § 8 a des Mutterschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), um Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 207), zuletzt geändert am 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915, 2917), in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung oder um Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert am 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2007), in der jeweils geltenden Fassung gehandelt hat.
(7) Die Berücksichtigung der Wartezeit nach Absatz 6 kann von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig gemacht werden.
(8)
1
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erwerbsgemindert (§ 5) ist.
2
Ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.

§ 5 Erwerbsminderung

(1) Beschäftigte sind voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie nach den für die gesetzliche Rentenversicherung oder in den Fällen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach den für die dort genannten Einrichtungen geltenden Vorschriften voll oder teilweise erwerbsgemindert sind.
(2)
1
Die volle oder teilweise Erwerbsminderung ist durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers oder einer in § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtung nachzuweisen.
2
Bei Beschäftigten, die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens rentenversicherungsfrei sind und keine Ansprüche auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung geltend machen können, entscheidet die zuständige Behörde auf der Grundlage des Gutachtens einer oder eines von ihr bestimmten Ärztin bzw. Arztes über volle oder teilweise Erwerbsminderung.
(3) Hat der Rentenversicherungsträger den Antrag auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt, so kann Beschäftigten in Ausnahmefällen Ruhegeld gewährt werden, wenn sie nach dem Gutachten einer oder eines von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. Arztes ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, ihnen eine andere gesundheitlich und nach ihrem beruflichen Werdegang zumutbare Tätigkeit nicht nachgewiesen werden kann und das Beschäftigungsverhältnis deshalb durch Kündigung der Freien und Hansestadt Hamburg oder durch einen von ihr veranlassten Auflösungsvertrag vor Eintritt des Versorgungsfalles endet.

§ 6 Höhe des Ruhegeldes

(1) Der monatliche Betrag des Ruhegeldes beträgt für jedes volle Jahr der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit (§ 8) 0,5 vom Hundert der ruhegeldfähigen Bezüge (§ 7). Werden bei der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit Zeiten der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber berücksichtigt, für die kein Beitrag nach § 2 a oder einer entsprechenden Regelung zu entrichten war, vermindert sich der monatliche Betrag des Ruhegeldes nach Satz 1 in dem Verhältnis, in dem die ruhegeldfähige Beschäftigungszeit zu der Zeit steht, die als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit erreicht worden wäre, wenn die Zeiten ohne Zahlung des Beitrages nur mit 90 vom Hundert berücksichtigt worden wären.
(2)
1
Der monatliche Betrag des Ruhegeldes nach Absatz 1 vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch herabgesetzt ist, um 0,3 vom Hundert.
2
Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen.
(3) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eines anderen Versorgungsträgers mindern das Ruhegeld nach Absatz 1 insoweit, als sie auf Zeiten entfallen, die als ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des Minderungsbetrages werden die Leistungen des anderen Versorgungsträgers im Verhältnis der als ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten berücksichtigten Zeiten zur Gesamtzeit, die der Leistung des anderen Versorgungsträgers zu Grunde liegt, aufgeteilt. Unberücksichtigt bleiben Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung, sofern der Beschäftigte die Versicherungsbeiträge allein getragen hat. Die Berechnung der Minderung des Ruhegeldes erfolgt einmalig bei Beginn der Zahlung des Ruhegeldes (§ 10) oder bei Beginn der Zahlung der anderen Versorgungsleistung.
(4) Das nach den Absätzen 1 bis 3 errechnete Ruhegeld wird um ein Zwölftel des sich nach Anwendung des in § 20 Absatz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder für die hamburgischen Beschäftigten jeweils maßgebenden Vomhundertsatzes erhöht. Richtet sich die Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge nicht nach Entgeltgruppen, sondern nach einer Pauschallohn- oder Besoldungstabelle oder einer einzelvertraglichen Entgeltregelung, ist ein vergleichbarer Maßstab anzulegen.
(5) Besteht Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, so vermindert sich der monatliche Betrag des Ruhegeldes nach den Absätzen 1 bis 4 um 30 vom Hundert.
(6) Nach dem Beginn der Ruhegeldzahlung (§ 10 Absatz 1) wird der monatliche Betrag zum 1. Juli jeden Jahres um eins vom Hundert erhöht.

§ 7 Ruhegeldfähige Bezüge

(1) Ruhegeldfähige Bezüge der Beschäftigten sind
1.
das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe, das zuletzt der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegen hat,
2.
Zahlungen zur Entgeltsicherung bei Leistungsminderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (§ 4 Absatz 7).
(2)
1
Zu den ruhegeldfähigen Bezügen der Beschäftigten rechnen ferner
1.
Zulagen, die in Vergütungs- oder Entgeltordnungen oder Tarifverträgen in festen Beträgen ausgewiesen und unabhängig von der Anzahl geleisteter Stunden oder Arbeiten sind, sofern die oder der Beschäftigte sie während der letzten fünf Beschäftigungsjahre insgesamt mindestens drei Jahre bezogen hat,
2.
ein Sechzigstel der Summe der in fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden bezogenen sonstigen Zulagen und Zuschläge, die der oder dem Beschäftigten als Entgelt für geleistete Arbeit gewährt wurden, der Leistungsentgelte sowie der Entgelte für Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Der sich danach ergebende Betrag bleibt - mit Ausnahme der Leistungsentgelte - unberücksichtigt, wenn er 2,5 vom Hundert der ruhegeldfähigen Bezüge nach Absatz 1 unterschreitet oder soweit er diese um mehr als 35 vom Hundert überschreitet. Der verbleibende Betrag erhöht sich um 4 vom Hundert,
3.
Zulagen, die in Vergütungs- oder Entgeltordnungen oder Tarifverträgen in Vomhundertsätzen eines Tabellenentgelts als Funktionszulagen oder Bewährungszulagen festgelegt sind, auch wenn die oder der
Beschäftigte sie noch nicht insgesamt mindestens drei Jahre bezogen hat,
4.
Garantiebeträge nach § 17 Absatz 4 TV-L, sofern die Voraussetzungen des § 7 Absatz 8 Satz 1 dieses Gesetzes erfüllt sind,
5.
Strukturausgleiche im Sinne der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder),
6.
Zulagen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 TV-L.
2
Haben Beschäftigte infolge einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht während der ganzen fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden Entgelt bezogen, wird der zusätzliche Betrag statt nach Satz 1 Nummer 2 wie folgt errechnet: Die Summe der in fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden gezahlten Zulagen und Zuschläge sowie der Entgelte im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 wird geteilt durch die Anzahl der vollen Kalendermonate, für die während dieser Jahre Entgelt gezahlt wurde.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Zulagen und Zuschläge, deren Ruhegeldfähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist, sowie auf Besitzstandszulagen für weggefallene kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder.
(4)
1
Sind Beschäftigte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§ 4 Absatz 8) erwerbsgemindert (§ 5), so gelten die Bezüge als ruhegeldfähig, die sie in ihrer Entgeltgruppe bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht hätten.
2
In den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 3 tritt an die Stelle der Regelaltersgrenze die jeweils bestimmte Altersgrenze.
(5) Sind Beschäftigte während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, in eine Entgeltgruppe mit niedrigeren Bezügen herabgestuft worden und haben sie die frühere Entgeltgruppe nicht wieder erreicht, so erhöhen sich die ruhegeldfähigen Bezüge um einen Betrag, der wie folgt errechnet wird: Die Differenz zwischen den ruhegeldfähigen Bezügen und den Bezügen, die im Falle des Verbleibens in der höheren Entgeltgruppe bei Eintritt des Versorgungsfalles ruhegeldfähig gewesen wären, wird mit der Zahl der bis zur Herabstufung erreichten vollen ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre vervielfacht und das Produkt durch die Gesamtzahl der vollen ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre geteilt.
(6) Absatz 5 gilt nicht, wenn die Beschäftigten nur vorübergehend in der Entgeltgruppe mit höheren Bezügen gewesen sind oder Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 2 erhalten haben.
(7)
1
Waren Beschäftigte nicht durchgehend vollbeschäftigt, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus dem Durchschnitt ihrer vertraglichen Arbeitszeit während der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit im Verhältnis zur Arbeitszeit einer bzw. eines vergleichbaren vollbeschäftigten Beschäftigten ergibt. Dabei wird Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998, zuletzt geändert am 30. Juni 2000, in der jeweils geltenden Fassung mit 90 vom Hundert der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Absatz 1 des Tarifvertrags) berücksichtigt.
2
Soweit Zeiten einer Vollbeschäftigung zu berücksichtigen sind, bleiben Überstunden außer Betracht.
(8)
1
Haben Beschäftigte bei Eintritt des Versorgungsfalles die Bezüge ihrer Entgeltgruppe nicht mindestens drei Jahre erhalten, weil ihnen die der Bewertung zugrunde liegende Tätigkeit erst in diesem Zeitraum übertragen worden ist, so sind ruhegeldfähig nur die Bezüge aus der vorherigen Entgeltgruppe.
2
Satz 1 gilt nicht, wenn die Beschäftigten
1.
vor Ablauf der Frist infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§ 4 Absatz 8) erwerbsgemindert (§ 5) oder
2.
während der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles in eine Entgeltgruppe mit niedrigeren Bezügen herabgestuft worden sind.
(9)
1
Den für die Ermittlung der ruhegeldfähigen Bezüge nach den Absätzen 1 bis 8 maßgebenden Beträgen sind als Basis die Lohn- und Vergütungstarifverträge nach dem Stand 1. April 1999 zu Grunde zu legen.
2
Diese Beträge werden jeweils zu demselben Zeitpunkt um einen entsprechenden Vomhundertsatz erhöht oder vermindert, um den die Vergütungen und Löhne oder Entgelte der Beschäftigten, soweit diese auf der Grundlage eines
Vergütungstarifvertrages zum BAT, eines Monatslohntarifvertrages oder eines Entgelttarifvertrages berechnet sind, infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein erhöht oder vermindert werden.
3
Die Höhe der Anpassung bemisst sich nach dem Vomhundertsatz der jeweiligen Tarifanpassung, für die Jahre 2000 und 2001 jedoch höchstens nach dem Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
4
Der sich nach Satz 3 jeweils ergebende maßgebende Bemessungsfaktor für die Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 wird jeweils von der zuständigen Behörde festgesetzt.
5
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für in festen Beträgen ausgewiesene Zulagen.

§ 8 Ruhegeldfähige Beschäftigungszeit

(1) Ruhegeldfähige Beschäftigungszeit ist
1.
die bei Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegte, nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegende ununterbrochene Zeit der Beschäftigung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der Zeit, die nach § 4 Absätze 2 bis 6 als Wartezeit zählt,
2.
die durch Nummer 1 nicht erfasste, nach vollendetem siebzehnten Lebensjahr liegende Zeit einer früheren Beschäftigung einschließlich einer unmittelbar davor liegenden Ausbildung der Beschäftigten als Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg wenn die Beschäftigung aus Gründen beendet worden ist, die sie nicht zu vertreten haben; ein Ausscheiden wegen der Geburt und/oder Erziehung eines Kindes ist für die Anrechnung der früheren Beschäftigungszeit auch dann unschädlich, wenn bis zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg aus sozialen Gründen eine anderweitige Beschäftigung ausgeübt wurde.
(2) Nicht berücksichtigt werden
1.
die Zeit einer Beschäftigung nach § 4 Absatz 5,
2.
Beschäftigungszeiten nach Absatz 1 Nummer 2 oder bei einem sonstigen Arbeitgeber als Rechtsnachfolger einer ausgegliederten hamburgischen Verwaltungseinrichtung, für die eine Abfindung oder eine Versorgung gewährt worden ist,
3.
Beschäftigungszeiten, für die der Beitrag zu den Versorgungsausgaben gemäß § 2 e erstattet wurde.

§ 9

(aufgehoben)
(1)

§ 10 Beginn und Ende der Zahlung des Ruhegeldes

(1)
1
Die Zahlung des Ruhegeldes beginnt bei Beschäftigten, die wegen Erreichens einer Altersgrenze (§ 3 Absatz 1) ausscheiden, mit dem Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
2
Im Falle der Erwerbsminderung (§ 5) beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
3
In den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 beginnt die Ruhegeldzahlung mit dem im ärztlichen Gutachten angegebenen Tag der abschließenden Untersuchung.
4
In den Fällen des § 5 Absatz 3 beginnt die Ruhegeldzahlung mit dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitpunkt.
5
Sind über den in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus Bezüge (Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder im Krankheitsfall) oder im Anschluss daran Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt worden, beginnt die Zahlung des Ruhegeldes mit dem Tag nach Ablauf dieser Zahlung.
(2) Die Zahlung des Ruhegeldes endet
1.
mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Ruhegeldversorgte stirbt,
2.
mit Ablauf des Tages, der dem Tage vorausgeht, an dem die oder der Ruhegeldversorgte eine ihren bzw. seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg wieder aufnimmt,
3.
mit Ablauf des Monats, in dem eine befristete Rente (§ 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) endet und nicht verlängert wird, oder in dem eine unbefristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entzogen wird.

§ 11 Sterbegeld

Hinterlässt der Ruhegeldversorgte eine Witwe oder Kinder, denen Hinterbliebenenversorgung zu gewähren ist, so wird das Ruhegeld des Verstorbenen in der Höhe, die es im Sterbemonat hatte, für die auf diesen Monat folgenden drei Monate der Witwe oder, wenn keine witwengeldberechtigte Witwe vorhanden ist, den waisengeldberechtigten Kindern als Sterbegeld gewährt. Bezog der Verstorbene einen Ausgleichsbetrag nach Artikel 2 § 2 und § 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Ruhegeldgesetzes vom 5. Dezember 1984 (HmbGVBl. S. 255), geändert am 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 53, 62), so erhöht dieser das Ruhegeld.

§ 12 Witwengeld

(1) Die Witwe eines Ruhegeldversorgten oder eines Beschäftigten, der im Zeitpunkt des Todes die Wartezeit erfüllt hatte, erhält Witwengeld.
(2) Witwengeld steht nicht zu, wenn die Ehe nach dem Stichtag geschlossen wurde und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Lehnt der Rentenversicherungsträger oder eine entsprechende öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, zu der die Freie und Hansestadt Hamburg Zuschüsse entrichtet hat, deswegen eine Witwenrente ab, so ist diese Entscheidung auch für das Witwengeld maßgeblich.
(3) Der Anspruch ist auf längstens vierundzwanzig Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats begrenzt, wenn
1.
die Witwe im Zeitpunkt des Todes das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
2.
Heirat und Tod nach dem 31. Dezember 2003 liegen.
Satz 1 gilt nicht, solange und sobald die Witwe
1.
ein minderjähriges Kind des Verstorbenen erzieht oder
2.
erwerbsgemindert ist.

§ 13 Höhe des Witwengeldes

Das Witwengeld beträgt 60 vom Hundert des Ruhegeldes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er zur Zeit seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre. Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert, wenn
1.
Heirat und Tod nach dem 31. Dezember 2003 liegen und
2.
beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1964 geboren sind.
Nach dem Beginn der Witwengeldzahlung (§ 14 Absatz 1) wird der monatliche Betrag zum 1. Juli jeden Jahres um eins vom Hundert erhöht.

§ 14 Beginn und Ende der Zahlung des Witwengeldes

(1) Die Zahlung des Witwengeldes beginnt für die Witwe
1.
eines Ruhegeldversorgten mit Ablauf der Zeit, für die Sterbegeld (§ 11) gezahlt worden ist,
2.
eines Beschäftigten mit Ablauf des Sterbemonats;
sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe stirbt oder sich wieder verheiratet.
(2) Einer Witwe, die sich wieder verheiratet, wird als Abfindung das Vierundzwanzigfache des Witwengeldes (§ 13) des Monats der Wiederverheiratung gewährt.
(3)
1
Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt das Witwengeld nach Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird, wieder auf, wenn der Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder der Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt wird.
2
Ein von der Witwe infolge Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld anzurechnen.
3
Eine bei der Wiederverheiratung gezahlte Abfindung ist in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten, soweit sie für die Zeit nach dem Wiederaufleben des Witwengeldes gewährt worden ist.

§ 15 Witwergeld

(1)
1
Die §§ 11 bis 14 gelten entsprechend für den Witwer einer Ruhegeldversorgten oder Beschäftigten.
2
An die Stelle des Witwengeldes im Sinne dieser Vorschriften tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
(2) Die §§ 11 bis 14 gelten entsprechend auch für die Lebenspartnerin einer oder den Lebenspartner eines Ruhegeldversorgten oder Beschäftigten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. An die Stelle der Ehe tritt die Lebenspartnerschaft, an die Stelle der Ehegatten treten die Lebenspartner, an die Stelle der Heirat tritt die Begründung
der Lebenspartnerschaft.

§ 16 Versorgung früherer Ehefrauen

(1) Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für eine frühere Ehefrau eines verstorbenen Ruhegeldversorgten oder Beschäftigten, deren Ehe mit dem Ruhegeldversorgten oder Beschäftigten vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist, wenn ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (BGBl. III 404-1), zuletzt geändert am 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2016), in der jeweils geltenden Fassung oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er ihr im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen früheren Ehemann einer verstorbenen Ruhegeldversorgten oder Beschäftigten.

§ 17 Waisengeld

(1)
1
Die Kinder verstorbener Ruhegeldversorgter oder verstorbener Beschäftigter, die im Zeitpunkt des Todes die Wartezeit erfüllt hatten, erhalten Waisengeld, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.
2
Für die Zeit nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres wird auf Antrag Waisengeld gewährt, solange die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d, Nummer 3 sowie Absatz 5 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind.
3
Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung der Waise im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach dem Beamtenversorgungsrecht übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld angerechnet.
4
Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2.
die Ehegattin oder frühere Ehegattin bzw. der Ehegatte oder frühere Ehegatte bzw. die Lebenspartnerin oder frühere Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner der Waise ihr keinen ausreichenden Unterhalt leistet.
*)
5
Die Anspruchsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind durch Vorlage des Kindergeldbewilligungsbescheides nachzuweisen.
(2) Als Kinder gelten
1.
die ehelichen Kinder,
2.
die nichtehelichen Kinder eines verstorbenen Beschäftigten oder Ruhegeldversorgten, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt worden ist,
3.
die nichtehelichen Kinder einer verstorbenen Beschäftigten oder Ruhegeldversorgten.
Fußnoten
*)
Die gemäß § 1 Nummer 9.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 7. Oktober 2008 (HmbGVBl. S. 359) geänderten Altersangaben in Satz 4 finden keine Anwendung auf Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Waisengeld bezogen haben; für sie sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden (s. § 2 Abs. 2 des Änderungsgesetzes).

§ 18 Höhe des Waisengeldes

1
Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 vom Hundert und für die Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegeldes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn sie bzw. er zur Zeit ihres bzw. seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.
2
Wenn ein Elternteil des Kindes lebt, aber nicht zum Bezuge von Witwen- oder Witwergeld berechtigt ist, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt.
3
Nach dem Beginn der Waisengeldzahlung (§ 19 Satz 1) wird der monatliche Betrag zum 1. Juli jeden Jahres um eins vom Hundert erhöht.

§ 19 Beginn und Ende der Zahlung des Waisengeldes

1
Die Zahlung des Waisengeldes beginnt für die Waisen Ruhegeldversorgter mit Ablauf der Zeit, für die Sterbegeld (§ 11) gezahlt worden ist, für die Waisen Beschäftigter mit Ablauf des Sterbemonats.
2
Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen.

§ 19a Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung

Würden mehrere Hinterbliebene zusammengerechnet eine höhere Versorgung erhalten, als die oder der Verstorbene zuletzt erhalten hat oder erhalten hätte, wenn sie bzw. er zur Zeit des Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre, so sind die einzelnen Versorgungsbeträge im gleichen Verhältnis um den Mehrbetrag zu kürzen.

§ 20 Ruhen der Versorgung

Stehen einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zu, so ruht die niedrigere Versorgung.

§ 21 Erlöschen der Versorgung

(1)
1
Das Ruhegeld erlischt, wenn die oder der Ruhegeldversorgte wegen einer vor dem Ausscheiden im Dienst oder in Bezug auf den Dienst begangenen Straftat verurteilt worden ist, die zu einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grunde berechtigt hätte.
2
Die Zahlung des Ruhegeldes endet mit Ablauf des Monats, in dem das Strafurteil rechtskräftig geworden ist.
(2)
1
Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung erlöschen, wenn die oder der Versorgte im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist.
2
Das Gleiche gilt, wenn sie oder er auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
3
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Erlischt Ruhegeld nach Absatz 1 oder 2, so steht auch keine Hinterbliebenenversorgung zu.

§ 22 Zahlung der Versorgung

(1)
1
Die Bezüge werden am letzten Tag jeden Monats für den laufenden Monat auf von den Versorgten einzurichtende Konten bei einem im Bundesgebiet vertretenen Geldinstitut gezahlt.
2
Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
3
Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem eingerichteten Konto trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle.
4
Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- und Buchungsgebühren tragen die Versorgten.
5
Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Versorgten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
6
Haben Versorgte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, so kann die zuständige Behörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung Empfangsbevollmächtigter im Bundesgebiet abhängig machen.
(2) Besteht der Anspruch auf die Bezüge nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3)
1
Überzahlte Beträge gelten als Vorschüsse auf künftige Bezüge.
2
Dasselbe gilt für Ansprüche aus Überzahlungen aus dem Beschäftigungsverhältnis.
3
Jedoch darf monatlich nur derjenige Betrag angerechnet werden, der zusammen mit einem weiteren Ruhegeld nach diesem Gesetz, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, Versorgungsbezügen nach Beamtenrecht sowie Lohnersatzleistungen nach Sozialversicherungsrecht die in § 850 c der Zivilprozessordnung festgesetzten Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen übersteigt.
(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der oder des Versorgten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der oder des Versorgten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 23 Antragstellung

(1) Die Versorgung wird auf Antrag gewährt.
(2)
1
Wird eine Versorgung später als ein Jahr nach Eintritt des Versorgungsfalles beantragt, so ist sie abweichend von den in § 10 Absatz 1, §§ 14 und 19 bestimmten Zeitpunkten vom Ersten des Antragsmonats an zu zahlen.
2
Endet oder ruht das Beschäftigungsverhältnis durch Erwerbsminderung, beginnt die Antragsfrist mit Zustellung des Rentenbescheides.

§ 24

(aufgehoben)

§ 25

(aufgehoben)

§ 26 Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte

1
Werden Beschäftigte körperlich verletzt oder getötet, so ist die Gewährung einer Versorgung nach diesem Gesetz davon abhängig, dass ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der den Beschäftigten oder ihren Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht und nicht auf einen Versicherungsträger der Sozialversicherung übergeht, insoweit an die Freie und Hansestadt Hamburg abgetreten wird, als diese infolge der Körperverletzung oder der Tötung eine Versorgung nach diesem Gesetz zu gewähren hat.
2
Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Versorgten geltend gemacht werden.

§ 27 Kürzung der Versorgung bei Versorgungsausgleich

Sind im Wege des Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches in einer vor dem 1. September 2009 geltenden Fassung begründet oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz übertragen worden, werden nach Rechtskraft dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der Ausgleichsverpflichteten und ihrer Hinterbliebenen unter entsprechender Anwendung der §§ 68 und 69 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. 23, 72), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 425), in der jeweils geltenden Fassung gekürzt.

§ 27a Behandlung der Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und Kostenbeiträge

(1) Als Beschäftigte und Versorgte gelten auch Ausgleichsberechtigte im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit ihnen durch Entscheidung des Familiengerichts ein Anrecht nach diesem Gesetz übertragen wurde. Für ein nach dem Versorgungsausgleichsgesetz übertragenes Anrecht gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 2a bis 2e und 4, des § 5 Absatz 3, des § 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3, der §§ 7, 8, 16, des § 21 Absatz 1 sowie der §§ 29 bis 32.
(2) Die mit der Übertragung von Versorgungsanrechten entstehenden Kosten für die Einrichtung und den laufenden Unterhalt eines Versorgungskontos werden je zur Hälfte auf die Anrechte der Ausgleichsberechtigten und Ausgleichsverpflichteten angerechnet. Die jeweils zu tragenden Kostenanteile dürfen zusammen 3 vom Hundert des übertragenen Anrechts nicht übersteigen.

§ 28 Härteausgleich

1
Die zuständige Behörde kann etwaige Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben.
2
Sie entscheidet in den Fällen des Satzes 1 nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der oder des Versorgten.
3
Ausnahmen von der Wartezeit (§ 4) sind nicht zulässig.

§ 29 Übergangsvorschriften für Versorgte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz

(1) Versorgte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 erhalten
1.
die Versorgung abweichend von § 6 Absätze 1 und 2, § 13 Sätze 1 und 2, § 17 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz sowie § 18 Sätze 1 und 2,
2.
die Zuwendung nach § 33 1. RGG,
3.
Unterschieds- und Ausgleichsbeträge sowie Sozialzuschläge nach § 25 1. RGG,
4.
Sonderbeträge nach § 33 Absatz 1 Satz 4 oder 5 1. RGG,
5.
Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 §§ 2 und 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Ruhegeldgesetzes in derjenigen Höhe weiter, die ihnen im Monat Juli 2003 zustand beziehungsweise bei Nummern 2 und 4 im Dezember 2003 zugestanden hätte. Standen ihnen die jeweiligen Bezüge nur für Tage des jeweiligen Monats zu, wird der tageweise Anspruch auf 31 Tage hochgerechnet und in dieser Höhe weitergewährt.
(2)
1
Bei Berechnung der Bezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 werden auch die Beträge ermittelt, die sich ohne
1.
Mitzählung von Lohnersatzleistungen oder Verwendungseinkommen nach § 26 a beziehungsweise § 27 Absatz 6 1. RGG oder
2.
Kürzung aufgrund Berufsunfähigkeit nach § 10 Absatz 7 Satz 1 1. RGG,
3.
Anrechnung weiterer Zuwendungen nach § 33 Absatz 2 1. RGG
ergeben.
2
Ab dem Zeitpunkt, in dem
1.
die Lohnersatzleistungen beziehungsweise das Verwendungseinkommen wegfallen,
2.
im Falle von Satz 1 Nummer 2 der Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente als Vollrente bewilligt, spätestens aber am Ersten des Monats nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
erhalten die Versorgten die nach Satz 1 ermittelten Beträge.
(3) Bei Berechnung der Zuwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt eine Kürzung nach § 33 Absatz 1 Satz 6 1. RGG außer Betracht.
(4) Die Zahlung der Bezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 endet, sobald die jeweiligen Voraussetzungen der dort genannten Vorschriften entfallen. Die Zahlung der Ausgleichsbeträge nach Nummer 5 endet wie diejenige der Versorgung nach Nummer 1.
(5) Für die Berechnungen nach dieser Vorschrift bleibt § 36 1. RGG außer Betracht. Die Kürzung der errechneten Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung erfolgt nach § 27.

§ 30 Übergangsvorschriften für rentennahe Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz

(1) Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die vor dem 1. August 1948 geboren sind, erhalten im Versorgungsfall ein Ruhegeld, das sich abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 aus einem Grundruhegeld für die bis zum Stichtag einschließlich geleistete Beschäftigungszeit und einem Zusatzruhegeld für die danach geleistete Beschäftigungszeit zusammensetzt.
(2) Die Höhe des Grundruhegeldes wird abweichend von § 6 Absätze 1 und 2, §§ 7 und 8 mit folgenden Maßgaben nach dem am Stichtag geltenden Recht ermittelt. An die Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung in § 10 Absatz 6 1. RGG tritt der Stichtag nach dem vorliegenden Gesetz. Lohnersatzleistungen oder Verwendungseinkommen nach § 26 a beziehungsweise § 27 Absatz 6 1. RGG sind nicht mitzuzählen.
(3) Die Höhe des Zusatzruhegeldes wird nach diesem Gesetz ermittelt. Über § 8 Absatz 2 hinaus wird dabei die bis zum Stichtag einschließlich geleistete Beschäftigungszeit nicht berücksichtigt. Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 werden 0,25 vom Hundert der ruhegeldfähigen Bezüge gewährt, wenn die oder der Beschäftigte sonst kein Zusatzruhegeld erhielte, weil ein volles Jahr nicht erreicht ist.

§ 31 Übergangsvorschriften für rentenferne Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz

(1) Für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die nach dem 31. Juli 1948 geboren sind, gilt § 30 Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Abweichend von § 30 Absatz 2 wird die Höhe des Grundruhegeldes jedoch nach § 18 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der am Stichtag geltenden Fassung ermittelt. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 1. RGG treten an die Stelle eines Sechzigstels und fünf Kalenderjahren ein Achtundvierzigstel und vier Kalenderjahre. § 8 Absatz 9 Satz 1 1. RGG findet keine Anwendung.
(3) Bei Beschäftigten, deren Grundruhegeld nach Absatz 2 zu berechnen ist, wird auch ermittelt, welches Grundruhegeld sich unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:
1.
Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG errechnet; dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit vom Beginn der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit bis zum 31. Juli 2003 zu der Zeit vom Beginn der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird; der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert,
2.
ist der nach Nummer 1 dritter Halbsatz ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Absatz 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach dem bis zum 31. Juli 2003 geltenden Recht ermittelt; als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit werden dabei berücksichtigt
a)
die bis zum 31. Juli 2003 erreichte ruhegeldfähige Beschäftigungszeit zuzüglich der Zeit vom 1. August 2003 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und
b)
die Zeit ab dem Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Juli 2003 abzüglich der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit bis zum 31. Juli 2003 zur Hälfte;
bei Anwendung des bis zum 31. Juli geltenden Rechts gilt als Eintritt des Versorgungsfalls der erste Tag des Kalendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit im Sinne des bis zum 31. Juli 2003 geltenden Rechts sind die Zeiten nach Buchstabe a zu berücksichtigen. Ist das unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Satz 1 Nummern 1 und 2 berechnete Grundruhegeld höher als das Grundruhegeld nach Absatz 2, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Beträgen ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 2 berücksichtigt.
(4) Das nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellte Ruhegeld wird entsprechend § 6 Absatz 4 erhöht.

§ 32

Bei der Anwendung der Übergangsvorschriften der §§ 29 bis 31 werden verpartnerte Versorgte und Beschäftigte im Rahmen von § 8 Absatz 10 Satz 6 und § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. RGG verheirateten Versorgten und Beschäftigten gleichgestellt.

§ 33 Übergangsregelung Zuwendung

Stehen der oder dem Versorgten im Dezember 2013 Bezüge nach diesem Gesetz zu, wird eine Zuwendung nach Maßgabe des bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Rechts gezahlt. Anstelle der Zuwendung nach Satz 1 werden ab 1. Januar 2014 die nach den §§ 6, 12, 15 oder 17 gewährten Bezüge um ein Zwölftel der gezahlten Zuwendung erhöht; § 29 Absatz 4 Satz 1 findet Anwendung. Ist die Zuwendung aus einem nach § 20 ruhendem Versorgungsanspruch gezahlt worden, ist der Erhöhungsbetrag nach Satz 2 dem monatlich zu zahlenden Versorgungsbezug hinzuzurechnen. Besteht Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung nach § 29 Absatz 2 Satz 2, wird der Erhöhungsbetrag nach Satz 2 ab dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, gezahlt.
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