LehrArbzVO
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Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung - LehrArbzVO -) Vom 1. Juli 2003

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung - LehrArbzVO -) Vom 1. Juli 2003
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 79)
Fußnoten
1)
Diese Verordnung gilt als auf Grund von § 61 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzesvom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) erlassen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung - LehrArbzVO -) vom 1. Juli 200301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2004
§ 2 - Anteile der Arbeitszeit01.01.2004
§ 3 - Bemessung der funktionsbezogenen und allgemeinen Aufgaben01.01.2004
§ 4 - Bemessung der Unterrichtsverpflichtung01.08.2010
§ 5 - Ermäßigungen01.08.2010
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2004
Anlage01.08.2010
Auf Grund von § 76 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138, 149), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Für die Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Lehrkräfte) gelten folgende die Arbeitszeitverordnung (ArbzVO) vom 12. August 1997 (HmbGVBl. S. 408), zuletzt geändert am 9. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 128), in der jeweils geltenden Fassung ergänzende Vorschriften. Sie gelten nicht für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

§ 2 Anteile der Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit der Lehrkräfte umfasst Anteile für
1.
unterrichtsbezogene Aufgaben,
2.
funktionsbezogene Aufgaben,
3.
allgemeine Aufgaben, insbesondere
a)
die Teilnahme an allgemeinen Konferenzen, Elternabenden und sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie die Fortbildung im Rahmen der schulischen Fortbildungsplanung,
b)
die Wahrnehmung von Aufsichten und die Erteilung von Vertretungsstunden.
(2) Lehrkräfte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf Grund von Teilzeitbeschäftigung ermäßigt ist, leisten die allgemeinen Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in vollem zeitlichen Umfang. Sie leisten funktionsbezogene Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 in vollem zeitlichen Umfang, sofern nicht im Einzelfall eine anteilige Wahrnehmung dieser Aufgaben durch mehrere Lehrkräfte von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen wird. Die übrigen Aufgaben sind so zu bemessen, dass die zur Wahrnehmung aller Aufgaben nach Absatz 1 aufzuwendende Zeit ihrem Beschäftigungsanteil entspricht.
(3) Werden Anteile der Arbeitszeit an anderen Schulen oder für dienstliche Aufgaben außerhalb von Schulen wahrgenommen, ist die hierfür aufzuwendende Zeit zu berücksichtigen.

§ 3 Bemessung der funktionsbezogenen und allgemeinen Aufgaben

Die Wahrnehmung funktionsbezogener Aufgaben und allgemeiner Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sowie von Aufsichten erfolgt nach den zeitlichen Erfordernissen der jeweiligen Schule im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Behörde. Vertretungsstunden gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, die an Stelle des fachlichen Unterrichts als allgemeine Aufgabe erteilt werden, werden mit einer Zeitstunde berechnet.

§ 4 Bemessung der Unterrichtsverpflichtung

(1) Der Berechnung der in der Anlage aufgeführten Faktoren liegt eine Unterrichtsstunde von 45 Minuten zugrunde.
(2) Die zur Erteilung einer Unterrichtsstunde in den einzelnen Unterrichtsfächern bezogen auf die Schulformen, Jahrgangsstufen und Bildungsgänge sowie für unterrichtliche Fördermaßnahmen insgesamt aufzuwendende Zeit wird in Zeitstunden durch die Faktoren gemäß der Anlage bestimmt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann auf Grund besonderer Verhältnisse im Unterricht einzelner Klassen die Faktoren mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall abweichend festlegen, um eine angemessene zeitliche Bewertung der unterrichtsbezogenen Aufgaben zu erreichen.
(3) Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden ist so festzulegen, dass die für alle Aufgaben gemäß § 2 aufzuwendenden Zeiten in einer Unterrichtswoche dem achtunddreißigsten Teil der jährlichen Arbeitszeit entsprechen. Als jährliche Arbeitszeit gelten die Zeitstunden, die von Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ArbzVO in einem Zeitraum von 365,25 Tagen abzüglich 104 Wochenendtagen, dreißig Tagen Erholungsurlaub, neun Feier- und Vorfesttagen und dem arbeitsfreien Tag gemäß § 3 ArbZVO zu leisten sind; bei Teilzeitbeschäftigten ist der Anteil der jährlichen Arbeitszeit zu Grunde zu legen, der ihrem Beschäftigungsanteil entspricht. Umfasst die Beschäftigungsdauer von Lehrkräften an staatlichen Schulen nicht die Dauer eines Jahres, ist statt des Anteils nach Satz 1 der auf eine Unterrichtswoche entfallende Anteil der Arbeitszeitstunden in der Beschäftigungszeit zu Grunde zu legen.
(4) Anteile der Arbeitszeit, die nicht während der Unterrichtswochen geleistet werden müssen, können auch während der Schulferien erbracht werden, soweit diese nicht zur Abgeltung des Urlaubs und des arbeitsfreien Tages gemäß § 3 ArbzVO dienen.
(5) Weicht die von einer Lehrkraft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 erforderliche Zeit in einem Schuljahr von der jährlichen Arbeitszeit gemäß Absatz 3 Satz 2 ab, ist der Ausgleich im folgenden Schuljahr vorzunehmen.

§ 5 Ermäßigungen

(1) Für Lehrkräfte, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, sind ab dem auf die Vollendung folgenden Kalendermonat von dem in einer Unterrichtswoche geltenden Zeitwert gemäß § 4 Absatz 3 zwei Zeitstunden abzuziehen.
(2) Für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 3. April 2003 (BGBl. I S. 462), in der jeweils geltenden Fassung sind von dem in einer Unterrichtswoche geltenden Zeitwert gemäß § 4 Absatz 3 auf Antrag Zeitstunden abzuziehen. Diese betragen bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 50 1,5 Zeitstunden,
mindestens 60 3,0 Zeitstunden,
mindestens 70 4,5 Zeitstunden,
mindestens 80 6,0 Zeitstunden,
mindestens 90 7,5 Zeitstunden,
100 9,0 Zeitstunden.
Die Ermäßigung der jährlichen Arbeitszeit nach § 4 Absatz 3 Satz 2, die durch den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gemäß § 125 SGB IX im Umfang von 5 Arbeitstagen eintritt, ist in diesem Zeitabzug enthalten. Auf Grund des Gutachtens eines für den öffentlichen Dienst besonders bestellten Arztes können die in Satz 2 genannten Zeitwerte überschritten werden.
(3) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften erfolgt der Abzug der Zeitwerte nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend ihrem Beschäftigungsanteil.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflichtstundenverordnung vom 20. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 107) außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Juli 2003.

Anlage

zu § 4
Grundschulen, Grundschulklassen an Gesamtschulen
Alle Fächer der Jahrgangsstufen 1 bis 4 Faktor: 1,35
Sonderschullehrkräfte in Integrationsklassen Faktor: 1,35
Leitung von Vorschulklassen Faktor: 1,30
Unterricht von zusätzlichen Lehrkräften in Vorschulklassen Faktor: 1,20
Übergangsregelung für die Unterrichtsfächer in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule im Schuljahr 2010/2011
Unterrichtsfächer/Lernbereiche/ Aufgabengebiete Faktor
Deutsch 1,50
Mathematik 1,50
Fremdsprachen 1,50
Naturwissenschaften 1,50
alle übrigen Unterrichtsfächer 1,35
Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschulen, Jahrgangsstufen 5 und 6
Fach Faktor
Deutsch 1,50
Mathematik 1,40
1. Fremdsprache 1,40
Biologie/Physik/Technik 1,40
Geographie 1,40
Religion 1,40
Bildende Kunst 1,40
Musik 1,40
Sport 1,25
Klassenlehrerstunde 1,30
Sonderschullehrkräfte in Integrationsklassen Faktor: 1,40
Klassen der Hauptschule und der Hauptschule an der kooperativen Gesamtschule, Jahrgangsstufen 7-9
Jahrgangs- stufe 7 Jahrgangs- stufe 8 Jahrgangs- stufe 9
Fach Faktor Faktor Faktor
Deutsch 1,60 1,60 1,60
Mathematik 1,50 1,50 1,50
1. Fremdsprache 1,50 1,50 1,50
Chemie 1,45 1,45
Biologie 1,45 1,45
Physik 1,45 1,45
Arbeitslehre/Berufsorientierung 1,40 1,40 1,40
Geographie 1,45 1,45
Geschichte/Politik 1,50 1,50 1,50
Religion oder Ethik 1,45
Bildende Kunst, Musik, Darstellendes Spiel 1,30 1,30 1,30
Sport 1,25 1,25 1,25
WPflB Arbeitslehre/Technik WPflB Arbeitslehre/Hauswirtschaft 1,40 1,40 1,40
Klassenlehrerstunde 1,30 1,30 1,30
Sonderschullehrkräfte in Integrationsklassen Faktor: 1,40
Klassen der Realschule und der Realschule an der kooperativen Gesamtschule, Jahrgangsstufen 7-10
Jahrgangs- stufe 7 Jahrgangs- stufe 8 Jahrgangs- stufe 9 Jahrgangs- stufe 10
Fach Faktor Faktor Faktor Faktor
Deutsch 1,60 1,60 1,60 1,60
Mathematik 1,50 1,50 1,50 1,50
1. Fremdsprache 1,50 1,50 1,50 1,50
Biologie 1,45 1,45 1,45
Physik 1,45 1,45 1,45
Chemie 1,45 1,45
Arbeitslehre/Berufsorientierung 1,40 1,40 1,40 1,40
Geographie 1,45 1,45
Geschichte/Politik 1,50 1,50 1,50 1,50
Religion oder Ethik 1,45 1,45
Bildende Kunst, Musik, Darstellendes Spiel 1,30 1,30 1,30 1,30
Sport 1,25 1,25 1,25 1,25
WPflB Arbeitslehre/Technik WPflB Arbeitslehre/Hauswirtschaft WPflB 2. Fremdsprache 1,40 1,40 1,40 1,40
Sonderschullehrkräfte in Integrationsklassen Faktor: 1,40
Gymnasium, einschließlich des Gymnasiums an der kooperativen Gesamtschule,
Jahrgangsstufen 5 - 10; Jahrgangsstufen 9 und 10 des Aufbaugymnasiums
Jahrgangs- stufe 5 Jahrgangs- stufe 6 Jahrgangs- stufe 7 Jahrgangs- stufe 8 Jahrgangs- stufe 9 Jahrgangs- stufe 10
Fach Faktor Faktor Faktor Faktor Faktor Faktor
Deutsch 1,60 1,60 1,70 1,70 1,70 1,70
Mathematik 1,45 1,45 1,50 1,50 1,60 1,60
1. Fremdsprache 1,45 1,45 1,50 1,60 1,60 1,60
2. Fremdsprache 1,40 1,40 1,50 1,50 1,60
Chemie 1,50 1,50
Biologie, Physik, Technik 1,40 1,40
Biologie 1,45 1,50 1,50
Physik 1,45 1,50 1,50 1,50
Geographie 1,40 1,50 1,50
Geschichte 1,40 1,40 1,50 1,50 1,50
Politik/Gesellschaft/ Wirtschaft 1,50 1,50 1,50
Religion 1,30 1,30
Religion oder Ethik 1,50 1,50
Bildende Kunst 1,30 1,30 1,40 1,40
Musik 1,40 1,40 1,40 1,40
Bildende Kunst, Musik, Darstellendes Spiel 1,40 1,40
Sport 1,25 1,25 1,25 1,25 1,25 1,25
WPflB Künste 1,40 1,40
WPflB 3. Fremdsprache 1,50 1,50
Integrierte Gesamtschule Jahrgangsstufen 5 - 10,
Kooperative Gesamtschule Jahrgangsstufen 5 und 6
Jahrgangs- stufe 5/6 Jahrgangs- stufe 7 Jahrgangs- stufe 8 Jahrgangs- stufe 9 Jahrgangs- stufe 10
Fach Faktor Faktor Faktor Faktor Faktor
Deutsch 1,50 1,60 1,60 1,60 1,60
Mathematik 1,50 1,50 1,50 1,50 1,50
1. Fremdsprache 1,50 1,50 1,50 1,50 1,50
Chemie 1,45 1,45 1,45
Biologie Physik 1,40
Biologie 1,45 1,45 1,45
Physik 1,45 1,45 1,45
Arbeitslehre 1,40 1,40 1,40
Gesellschaft 1,40 1,45 1,45 1,45 1,45
Religion 1,40
Religion oder Ethik 1,40
Bildende Kunst 1,40
Musik 1,40
Bildende Kunst, Musik, Darstellendes Spiel 1,40 1,40 1,40 1,40
Sport 1,25 1,25 1,25 1,25 1,25
WPflB 2. Fremdsprache 1,45 1,45 1,45 1,45
WPflB 3. Fremdsprache 1,45 1,45
übriger Wahlpflichtbereich 1,40 1,40 1,40 1,40
Klassenlehrerstunden 1,30 1,30 1,30 1,30 1,30
Sonderschullehrkräfte in Integrationsklassen Faktor: 1,40
Sekundarstufe II der Stadtteilschule, des Gymnasiums sowie des Studienkollegs
Fächer/Lernbereiche/ Aufgabengebiete Vorstufe Studienstufe, Studienkolleg
Faktor
Sport 1,25 1,25
Bildende Kunst 1,50 1,50
neu aufgenommene Fremdsprache 1,50 1,60
Deutsch 1,70 1,80
übrige Bereiche, mindestens dreistündig 1,60 1,80
übrige Bereiche 1,70 1,90
sonderpädagogische Fördermaßnahmen nach § 12 des Hamburgischen Schulgesetzes 1,40 1,40
Einzelunterricht im Rahmen von sonderpädagogischen Fördermaßnahmen nach § 12 des Hamburgischen Schulgesetzes 1,20 1,20
Sonderschulen Faktor
Grundstufe 1,40
Beobachtungsstufe 1,40
Mittelstufe 1,40
Kleinklassen 1,40
Einzelunterricht 1,00
Hausunterricht 1,20
Schulkindergarten 1,40
Unterrichtliche Fördermaßnahmen
Maßnahme Faktor
Technikkonzept 1,40
Vorbereitungsklassen
Förderung auf Jahrgangsstufen 1 und 2 1,20
Förderung auf Jahrgangsstufen 3 und 4 1,30
Förderung auf Jahrgangsstufen 5 und 6 1,40
Förderung auf Jahrgangsstufen 7 und 8 1,45
Hauptschulabschlussklassen 9 1,45
Realschulabschlussklassen 10 1,45
Alphabetisierungsklassen 1,40
Förderklassen an Sonderschulen 1,40
Übergangsklassen zum Gymnasium 1,45
unterrichtliche Fördermaßnahmen in Ganztagsschulen 1,30
Integration in Regelklassen 1,30
übrige unterrichtliche Fördermaßnahmen 1,20
Bildungsgänge der Berufsschule
Fach Faktor
Fächer des Lernbereichs I 1,40
Bildungsgänge der Berufsvorbereitungsschule Sprache und Kommunikation 1,50
Fachenglisch, Berechnungen, Wirtschaft und Gesellschaft 1,40
Sport 1,25
Wahlpflichtbereich 1,40
Teilzeitbildungsgänge mit verbesserten Bedarfsgrundlagen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsvertrag* Wahlpflichtbereich 1,40
übrige Fächer 1,50
übrige Bildungsgänge der Berufsschule Faktor
Wahlpflichtbereich in allen Bildungsgängen 1,40
übrige Fächer 1,60
Wird im Wahlpflichtbereich eines oder mehrere Fächer laut Stundentafel unterrichtet, so gilt der Faktor des Unterrichtsfaches.
Bildungsgänge der Berufsfachschule
Bildungsgang Fach Faktor
Biologisch-technische Assistenz alle Fächer 1,50
Chemisch-technische Assistenz Lernbereich I 1,60
Lernbereich II 1,45
Lernbereich III
Wirtschaft und Gesellschaft 1,50
Sport 1,25
Elektrotechnik Lernbereich I
Technologie 1,60
Schaltungstechnik und Funktionsanalyse 1,60
Fachbezogene Naturwissenschaften 1,50
Lernbereich II 1,45
Lernbereich III
Sprache und Kommunikation 1,60
Fachenglisch 1,60
Wirtschaft und Gesellschaft 1,50
Mathematik/Berechnungen 1,50
Sport 1,25
Hauswirtschaft Lernbereich I 1,50
Lernbereich III
Sprache und Kommunikation 1,60
Fachenglisch 1,50
Wirtschaft und Gesellschaft 1,50
Sport 1,25
Ernährung und Hauswirtschaft Lernbereich I 1,50
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation 1,60
Fachenglisch 1,50
Berechnungen 1,50
Wirtschaft und Gesellschaft 1,50
Sport 1,25
Freizeitwirtschaft alle Fächer 1,50
Gesundheit Lernbereich I 1,50
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation 1,60
Berechnungen 1,50
Wirtschaft und Gesellschaft 1,50
Fachenglisch 1,50
Sport 1,25
Haus- und Familienpflege alle Fächer 1,50
Hauswirtschaftshilfe alle Fächer 1,50
Screen Design alle Fächer 1,50
Sozialwesen alle Fächer 1,50
Sozialpädagogische Assistenz alle Fächer 1,50
Technische Assistenz für Informatik Lernbereich I 1,50
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation 1,60
Wirtschaft und Gesellschaft 1,60
Sport 1,25
Kaufmännische Medienassistenz alle Fächer 1,50
Metalltechnik Lernbereich I 1,60
Lernbereich II 1,45
Lernbereich III
Sprache und Kommunikation 1,60
Fachenglisch 1,50
Wirtschaft und Gesellschaft 1,50
Mathematik/Berechnungen 1,50
Sport 1,25
Pharmazeutisch-technische Assistenz alle Fächer 1,50
Technisches Zeichnen Lernbereich I 1,50
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation 1,60
Wirtschaft und Gesellschaft 1,60
Sport 1,25
Technisches Zeichnen für Gehörlose Lernbereich I 1,50
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation 1,60
Wirtschaft und Gesellschaft 1,60
Sport 1,25
Uhrmacher Lernbereich I 1,60
Lernbereich II 1,45
Lernbereich III
Sprache und Kommunikation 1,60
Wirtschaft und Gesellschaft 1,60
Sport 1,25
BFS Nachqualifizierung Englisch für Ausländer und Aussiedler Lernbereich I
Englisch 1,50
Deutsch 1,60
Lernbereich II
Mathematik 1,50
Fachbezogene Naturwissenschaften 1,50
Lernbereich III
Politik 1,50
Sport 1,25
Handel und Industrie Lernbereich I 1,50
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation 1,60
Fachenglisch 1,50
Wirtschaft und Gesellschaft 1,50
Sport 1,25
Handelsschule Lernbereich I 1,50
Lernbereich II
Wirtschaftspraxis 1,50
Textverarbeitung 1,40
Lernbereich III
Sprache und Kommunikation 1,60
Fachenglisch 1,60
Wirtschaft und Gesellschaft 1,50
Sport 1,25
Höhere Handelsschule für Blinde und Sehbehinderte Jahrgangsstufen 1 und 2 Lernbereich I 1,50
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation 1,60
Sport 1,40
übrige Fächer 1,50
Höhere Handelsschule für Blinde und Sehbehinderte Jahrgangsstufe 3 Lernbereich I 1,60
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation 1,70
Fachenglisch 1,70
2. Fremdsprache (Franz./Span.) 1,60
Wirtschaftsmathematik 1,60
Wirtschaft und Gesellschaft 1,60
Sport 1,40
Handelsschule für Blinde und Sehbehinderte Lernbereich I 1,50
Lernbereich II
Wirtschaftspraxis 1,40
Textverarbeitung 1,40
Lernbereich III
Sprache und Kommunikation 1,60
Fachenglisch 1,60
Wirtschaft und Gesellschaft 1,50
Sport 1,40
Handelsschule für Körperbehinderte Lernbereich I 1,50
Lernbereich II
Wirtschaftspraxis 1,50
Textverarbeitung 1,40
Lernbereich III
Sprache und Kommunikation 1,60
Fachenglisch 1,50
Wirtschaft und Gesellschaft 1,50
Höhere Handelsschule Jahrgangsstufe 1 Lernbereich I 1,50
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation 1,60
Sport 1,25
übrige Fächer 1,50
Höhere Handelsschule Jahrgangsstufe 2 Lernbereich I 1,60
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation 1,70
Fachenglisch 1,70
2. Fremdsprache 1,60
Wirtschaftsmathematik 1,60
Wirtschaft und Gesellschaft 1,60
Sport 1,25
Kaufmännische Assistenz alle Fächer 1,50
Bildungsgänge der Fachoberschule
Abendformen der Fachoberschule Jahrgangsstufe Fächer Faktor
1,2 alle Fächer 1,60
übrige Bildungsgänge der Fachoberschule 1 alle Fächer 1,50
Deutsch/Englisch 1,70
2 Sport 1,25
übrige Fächer 1,60
Wirtschaftsgymnasium, Technisches Gymnasium
Unterrichtsfach Vorstufe Studienstufe
Faktor Faktor
Deutsch 1,70 1,80
Datenverarbeitung 1,70 1,80
Volkswirtschaft 1,70 1,80
Wirtschaft 1,70 1,80
Betriebswirtschaft 1,70 1,80
Rechnungswesen 1,60 1,70
Technik 1,70 1,80
Geschichte/Gemeinschaftskunde/Erdkunde 1,60 1,80
Geographie 1,60 1,80
Physik/Biologie 1,60 1,80
Mathematik 1,60 1,80
Chemie 1,60 1,80
Englisch 1,60 1,80
2. Fremdsprache (weitergeführt) 1,60 1,80
2. Fremdsprache (neu aufgenommen) 1,60 1,80
Philosophie/Religion 1,60 1,70
Musik/Kunst 1,50 1,50
Darstellendes Spiel 1,60 1,60
Seminarkurs 1,60 -
Sport 1,25 1,25
Bildungsgänge der Fachschule
Faktor
Fachschule für Sozialpädagogik, 3-jähriger Lehrgang für Migrantinnen 1,60
Fachschule für Sozialpädagogik
Wahlpflicht 1,40
übrige Fächer 1,70
übrige Bildungsgänge der Fachschule 1,70
Fußnoten
*)
Wird im Wahlpflichtbereich eines oder mehrere Fächer laut Stundentafel unterrichtet, so gilt der Faktor des Unterrichtsfaches.
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