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Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen Vom 18. Oktober 1957

Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen Vom 18. Oktober 1957
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 195701.01.2004
§ 101.01.2004
§ 226.02.2011
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 9 - (aufgehoben)01.01.2004

§ 1

(1)
1
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen, von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhalten werden und vom Senat als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden sind.
2
Darunter fallen:
Grünflächen, Parks, Gärten, ehemalige Friedhöfe;
Grünflächen und Erholungsanlagen in allgemein zugänglichen Kleingartengebieten;
Wanderwege, Gehölze;
Sport-, Spiel- und Badeplätze;
Zeltplätze;
Strandflächen.
(2) Auf die dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten öffentlichen Wege und Plätze in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen findet dies Gesetz keine Anwendung.

§ 2

¹In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen werden die Wege, Plätze und Einrichtungen im Rahmen der für die einzelnen Anlagen bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Anlagen entsprechend unterhalten und gesichert.
2
Eine Pflicht zur Beleuchtung und zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte besteht grundsätzlich nicht.
3
Bei Schnee- und Eisglätte sollen Wege in Grünanlagen außerhalb des Hafengebiets und von Neuwerk von der Stadtreinigung nach besten Kräften im Rahmen der Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut werden, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt.
4
Dabei ist die Erreichbarkeit von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Personenverkehrs besonders zu berücksichtigen.
5
Tausalz oder tausalzhaltige Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.

§ 3

(1)
1
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Bestimmungen für die Benutzung und zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu treffen.
2
Dabei kann er insbesondere Verbote aussprechen und bestimmen, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann.
(2)
1
Ferner kann die zuständige Behörde in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen durch Gebote und Verbote Anordnungen über die Benutzung der Anlagen oder Teile von ihnen treffen, soweit nicht eine Regelung durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorliegt.
2
Die Anordnungen sind durch Tafeln oder in sonst geeigneter Weise bekanntzumachen, soweit sich nicht aus der Natur der Anlage selbst ergibt, welcher Benutzungsart sie vorbehalten ist.

§ 4

(1) Die Benutzer von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen haben die Zweckbestimmung, wie sie sich aus der Natur der Anlage oder aus den nach § 3 erlassenen Vorschriften ergibt, zu achten.
(2) Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über den Rahmen der Zweckbestimmung der Anlagen hinausgeht, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 5

(1) Unbeschadet der Aufgaben der Polizeivollzugsbeamten wird die Aufsicht in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen von Aufsichtspersonen der zuständigen Behörde ausgeübt, die mit einem amtlichen Ausweis versehen sind.
(2)
1
Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, Verfügungen an Ort und Stelle zu treffen, soweit es für die Einhaltung der Gebote oder Verbote erforderlich ist, die sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften (§ 3) ergeben.
2
Sie sind ferner berechtigt, von Benutzern der Anlagen, die den Geboten oder Verboten zuwidergehandelt haben, Auskunft über die Person zu verlangen.

§ 6

(1) Die Rechte und Pflichten, die der Freien und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Unterhaltung und Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, zustehen oder obliegen, bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.
(2) Die Pflicht zur Unterhaltung und Sicherung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen richtet sich ausschließlich nach § 2.
(3) Die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten werden von den Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg als Amtspflichten im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes wahrgenommen.

§ 7

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in öffentlichem Interesse erforderlichen Bestimmungen zum Schutze der Grün- und Erholungsanlagen zu treffen, die nicht unter § 1 fallen, die aber vom Eigentümer der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt sind; diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Eigentümer der zuständigen Behörde darüber eine Erklärung abgegeben und der Senat die Grün- und Erholungsanlagen im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht hat.

§ 8

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 oder § 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer nach § 3 Absatz 2 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt,
3.
die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ohne die nach § 4 Absatz 2 erforderliche Erlaubnis über den Rahmen ihrer Zweckbestimmung hinaus benutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 9

(aufgehoben)
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