Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in den Aufgaben des allgemeinen Justizdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Justizdienst - APO-allgJustizD) Vom 5. Juli 2011
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in den Aufgaben des allgemeinen Justizdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Justizdienst - APO-allgJustizD) Vom 5. Juli 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zum Neuerlass der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in den Aufgaben des allgemeinen Justizdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Justizdienst - APO-allgJustizD) vom 5. Juli 2011 | 01.08.2011 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.08.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2011 |
§ 2 - Bewerbung und Auswahl | 01.08.2011 |
§ 3 - Ziel | 01.08.2011 |
§ 4 - Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst | 01.08.2011 |
Abschnitt 2 - Ausbildung | 01.08.2011 |
§ 5 - Gliederung und Inhalt | 01.08.2011 |
§ 6 - Durchführung der Ausbildung, Ausbildungsbeurteilungen | 01.08.2011 |
§ 7 - Haus- und Klausurarbeiten | 01.08.2011 |
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | 01.08.2011 |
§ 8 - Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung | 01.08.2011 |
§ 9 - Prüfungsausschuss | 01.08.2011 |
§ 10 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2011 |
§ 11 - Mündliche Prüfung | 01.08.2011 |
§ 12 - Bewertung der Leistungen, Bestehen und Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Niederschrift | 01.08.2011 |
§ 13 - Wiederholung | 01.08.2011 |
§ 14 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung | 01.08.2011 |
§ 15 - Täuschung, Ordnungsverstöße | 01.08.2011 |
§ 16 - Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht | 01.08.2011 |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in den Aufgaben des allgemeinen Justizdienstes gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) und der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.
§ 2 Bewerbung und Auswahl
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen,
4.
ein geeigneter Nachweis über angemessene Fertigkeiten im 10-Finger-Tastschreiben (mindestens 180 Anschläge in der Minute).
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Rahmen des Auswahlverfahrens darüber zu informieren, dass der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 spätestens bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes zu erbringen ist.
(3) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst geht ein Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus, in dem die Eignung festgestellt wird.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.
§ 3 Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachlichen Kenntnissen und ihren Fähigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben im Justizdienst in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 geeignet sind. Dazu gehört es, dass die Nachwuchskräfte Einrichtungen und Zusammenhänge des wirtschaftlichen, sozialen und politischen Lebens kennen lernen.
(2) Die Ausbildung soll darauf gerichtet sein, dass die Nachwuchskräfte nach ihrem Abschluss verantwortlich handeln, sich in angemessener Zeit auf jedem ihrer Befähigung entsprechenden Dienstposten des Justizdienstes einarbeiten und die Aufgaben selbständig und rationell wahrnehmen können sowie die Fähigkeit besitzen, sich weiterzubilden.
(3) Die Ausbildung soll die Nachwuchskräfte auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten und die Persönlichkeitsentwicklung fördern.
§ 4 Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst
(1) Die Leistungen der in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Nachwuchskräfte sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut (Note 1): | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
13 bis 11 Punkte gut (Note 2): | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
10 bis 8 Punkte befriedigend (Note 3): | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
7 bis 5 Punkte ausreichend (Note 4): | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
4 bis 2 Punkte mangelhaft (Note 5): | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
1 bis 0 Punkte ungenügend (Note 6): | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 Punkten bis 15 Punkte: | sehr gut, |
von 11 Punkten bis 13,99 Punkte: | gut, |
von 8 Punkten bis 10,99 Punkte: | befriedigend, |
von 5 Punkten bis 7,99 Punkte: | ausreichend, |
von 2 Punkten bis 4,99 Punkte: | mangelhaft, |
von 0 Punkten bis 1,99 Punkte: | ungenügend. |
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 5 Gliederung und Inhalt
(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine fachtheoretische Ausbildung von sechs und eine berufspraktische Ausbildungszeit von achtzehn Monaten.
(2) Theoretische und praktische Ausbildung sollen inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sein.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf alle Rechtsgebiete, die für die praktische Tätigkeit im Justizdienst, insbesondere als Urkundsbeamtin bzw. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, von Bedeutung sind. Sie umfasst Lehrveranstaltungen von mindestens vierhundert Stunden.
(4) Die berufspraktische Ausbildungszeit umfasst eine praktische Ausbildung am Arbeitsplatz in den wesentlichen Aufgabengebieten des Justizdienstes, und zwar in der Regel
1.
fünfzehn Monate beim Amtsgericht,
2.
einen Monat bei der Staatsanwaltschaft,
3.
einen Monat beim Landgericht,
4.
einen Monat bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer Justizverwaltung.
(5) Einzelheiten werden jeweils in den Ausbildungsplänen festgelegt.
§ 6 Durchführung der Ausbildung, Ausbildungsbeurteilungen
(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird durch die zuständige Behörde durchgeführt. Die berufspraktische Ausbildung findet an den Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 4 statt.
(2) Die zuständige Behörde bestellt für den Vorbereitungsdienst eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn Justiz in der Laufbahngruppe 2 zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Sie oder er stellt für die Nachwuchskräfte einen Ausbildungsplan auf und lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung bei den Ausbildungsstellen.
(3) Über die Nachwuchskräfte ist nach Beendigung eines jeden Abschnitts der berufspraktischen Ausbildungszeit von der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder eine Beurteilung über die Ausbildungsleistungen abzugeben. Diese muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Sie ist mit der Nachwuchskraft zu besprechen und der zuständigen Behörde zu übersenden.
§ 7 Haus- und Klausurarbeiten
Die Nachwuchskräfte haben nach einer angemessenen Ausbildungszeit, spätestens jedoch bis zum Ablauf von zwanzig Monaten des Vorbereitungsdienstes, schriftliche Leistungsnachweise während der Ausbildung zu erbringen. Dazu gehören neben den Klausurarbeiten im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung und der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen mindestens zwei Hausarbeiten; das Nähere regeln die Ausbildungspläne. Die Aufgaben für die Haus- und Klausurarbeiten müssen von berufspraktischen Fragestellungen ausgehen.
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 8 Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Nachwuchskräfte die Ziele der Ausbildung für die Laufbahn erreicht haben.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus den schriftlichen Leistungsnachweisen während der Ausbildung und der zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzulegenden Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt die zuständige Behörde in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Gebiete (Prüfungsfächer)
1.
Staats- und Verwaltungskunde,
2.
Zivilprozess- und Vollstreckungssachen,
3.
Strafsachen,
4.
Vormundschafts-, Nachlass- und Grundbuchsachen,
5.
Kostenwesen.
(4) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass in wenigstens der Hälfte aller schriftlichen Leistungsnachweise während der Ausbildung jeweils mindestens die Note ausreichend erreicht wurde und das Mittel aus den Endpunktzahlen aller schriftlichen Leistungsnachweise ebenfalls mindestens die Note ausreichend ergibt.
§ 9 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und je einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 1 und 2 der Fachrichtung Justiz. Bei Bedarf können zur Abnahme der Prüfung mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. In diesem Fall können Mitglieder eines Prüfungsausschusses bei Verhinderung von Mitgliedern eines anderen Prüfungsausschusses vertreten werden.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der zuständigen Behörde widerruflich für drei Jahre bestellt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die dem Prüfungsausschuss nicht angehören, unter den persönlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 beauftragen, Bewertungsvorschläge abzugeben. Sie dürfen bei den Beratungen des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 10 Schriftliche Prüfung
(1) An insgesamt drei Tagen ist in den Prüfungsfächern jeweils eine Arbeit anzufertigen. Im Fach »Staats- und Verwaltungskunde« werden drei Themen zur Wahl gestellt; die Arbeit ist als Aufsatz anzufertigen. Die übrigen Arbeiten sollen praxisnahe Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet des Justizdienstes zum Gegenstand haben.
(2) Die Aufgaben, die erlaubten Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Die Bearbeitungszeit soll je Aufgabe drei und je Prüfungstag fünf Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Aufgaben für die Klausuren sind geheim zu halten und jeweils in der erforderlichen Anzahl in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Vor Beginn einer Klausur wird der Umschlag in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet und jedem Prüfling ein Exemplar der Aufgabe ausgehändigt, welches zusammen mit der Klausur wieder abzugeben ist. Die Arbeiten sind mit Kennziffern zu versehen, sie dürfen keine Namensangaben der Prüflinge enthalten. Die Aufgaben dürfen bis zum Abschluss der Prüfung nicht zum Gegenstand von Unterrichtsveranstaltungen gemacht werden.
(4) Die Arbeiten sind unter ständiger Aufsicht anzufertigen. Die Aufsicht führenden Personen haben darüber zu wachen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben und keine unerlaubten Hilfsmittel benutzt werden. Der Prüfungsraum darf jeweils nur von einem Prüfling verlassen werden.
(5) Die Prüflinge haben die Arbeit spätestens beim Ablauf der Bearbeitungszeit, auf den der Aufsichtführende rechtzeitig hinzuweisen hat, abzugeben. Eine trotz zweimaliger Aufforderung nicht abgegebene Arbeit wird mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet.
(6) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an. Sie vermerkt darin Ort und Beginn der Klausur und namentlich das Fernbleiben und die Dauer der zeitweiligen Abwesenheit von Prüflingen sowie Verstöße gegen die Ordnung und besondere Vorkommnisse. Sie vermerkt auf jeder abgegebenen Klausur den Zeitpunkt der Abgabe und die Anzahl der beschriebenen Seiten.
(7) Die schriftlichen Arbeiten werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet, zuletzt von der oder dem Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss setzt die Bewertung der schriftlichen Arbeiten auf der Grundlage dieser Bewertungen nach Beratung endgültig fest. Die Bewertungen der Arbeiten werden dem Prüfling spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung unterbleibt, wenn der Prüfling dies spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt.
§ 11 Mündliche Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 10 Absatz 7 Satz 2
1.
in jedem Prüfungsfach mindestens die Note ausreichend ausweisen oder
2.
die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit zwar mangelhaft oder ungenügend lautet, aber sich im Durchschnitt aller schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note ausreichend ergibt.
(2) Die mündliche Prüfung schließt sich so bald wie möglich der schriftlichen Prüfung an. Es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa dreißig Minuten entfallen. Die Prüfung muss durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(3) Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Abschlussprüfung. Vor der mündlichen Prüfung soll sie oder er mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von seiner Persönlichkeit zu gewinnen.
(4) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Prüfungsfächer erstrecken. Sie soll von berufspraktischen Fragestellungen ausgehen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchen Prüfungsfächern der Prüfling mündlich geprüft werden soll. Dem Prüfling sollen diese Fächer spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung und unter dem Vorbehalt des § 10 Absatz 7 Satz 4 zusammen mit der Bewertung der schriftlichen Arbeiten, bekannt gegeben werden. Dem Prüfling können auch Fragen gestellt werden, deren Beantwortung ein Urteil darüber erlaubt, ob er mit den allgemeinen Fragen des wirtschaftlichen, sozialen und politischen Lebens vertraut ist.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen bei der Prüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses anwesend sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Personen bei berechtigtem Interesse die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten; sie dürfen bei den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht anwesend sein. § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 12 Bewertung der Leistungen, Bestehen und Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Niederschrift
(1) Der Prüfungsausschuss setzt für die einzelnen Prüfungsfächer die Ergebnisse fest. Wird der Prüfling in einem Prüfungsfach nicht mündlich geprüft, ist das Ergebnis das Mittel aus den Einzelbewertungen der Leistungen in der Ausbildung und in der schriftlichen Prüfung. Wird der Prüfling mündlich geprüft, ist das Ergebnis das Mittel aus den Einzelbewertungen der Leistungen in der Ausbildung, in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt für jeden Prüfling das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest. Das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem Mittel aller Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte im Gesamtergebnis mindestens die Note ausreichend erzielt hat.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen das Gesamtergebnis der Prüfung in Abwesenheit der Zuhörerinnen und Zuhörer bekannt und eröffnet ihnen, wie ihre Leistungen im Einzelnen bewertet worden sind.
(5) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Bestehen und das Gesamtergebnis einschließlich der Note ein Zeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das Zeugnis oder der Bescheid ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und in einer weiteren Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Über die Prüfung ist eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, in die aufzunehmen sind
1.
die Themen und die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
2.
die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,
3.
die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer,
4.
das Gesamtergebnis einschließlich der sich daraus ergebenden Note.
§ 13 Wiederholung
(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Art und Dauer der ergänzenden Ausbildung und den Termin der Wiederholung bestimmt die zuständige Behörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Wiederholung schriftlicher Prüfungsteile erlassen, sofern sie mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
§ 14 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung
(1) Sind Prüflinge durch eine Erkrankung, Schwangerschaft oder sonstige, von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Prüfung anzutreten, haben sie die Hinderungsgründe vorab in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung haben die Prüflinge auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall ein personal- oder amtsärztliches Gutachten, beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch von einer bereits angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die jeweilige Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher neuen Aufgabenstellung die Prüfung nachgeholt wird und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Prüfung zu wiederholen sind. Die im Rahmen der schriftlichen Abschlussprüfung zuvor bereits vollständig erbrachten Prüfungsarbeiten müssen nicht wiederholt werden.
(4) Wird eine Prüfung aus anderen als den in den Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt die jeweilige Prüfung als mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso abgebrochene mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Von der Abschlussprüfung kann von der zuständigen Behörde zurückgestellt werden, wer durch Krankheit, Schwangerschaft oder sonstige, von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungsjahr nicht genügend vorbereitet erscheint. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Abschlussprüfung anzutreten ist. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
§ 15 Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die bzw. der bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann sie bzw. er durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet im Falle der Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss, im Falle der Prüfungsleistungen während der Ausbildung die zuständige Behörde je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note ungenügend (0 Punkte) angeordnet wird oder ob im Falle der Abschlussprüfung die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Ergebnis der Laufbahnprüfung bekannt, dass die Anwärterin oder der Anwärter in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann die zuständige Behörde je nach Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung nachträglich mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewerten und das Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der Person des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zu treffen.
§ 16 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsakten gewährt. Bei der Einsichtnahme können über den Inhalt der Akten Aufzeichnungen gefertigt und Fotokopien zugelassen werden.
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