Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen sowie der Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung - HmbHNVO) Vom 6. Dezember 2011
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen sowie der Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung - HmbHNVO) Vom 6. Dezember 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zum Neuerlass nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 6. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 513).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen sowie der Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung - HmbHNVO) vom 6. Dezember 2011 | 14.12.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 14.12.2011 |
§ 2 - Hauptamt und Nebentätigkeit | 14.12.2011 |
§ 3 - Gutachtertätigkeit nach § 73 Absatz 2 HmbBG | 14.12.2011 |
§ 4 - Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit | 14.12.2011 |
§ 5 - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn | 14.12.2011 |
§ 6 - Private Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 14.12.2011 |
§ 7 - Übergangsvorschriften für einzelne Beamtengruppen | 14.12.2011 |
Anlage | 14.12.2011 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für die Lehr- oder Forschungsaufgaben wahrnehmenden Beamtinnen und Beamten an den in der Anlage bezeichneten wissenschaftlichen Instituten und Anstalten gelten folgende von der Hamburgischen Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 513) und der Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung vom 6. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 513, 517) in ihrer jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.
(2) Für entpflichtete Professorinnen und Professoren, die vertretungsweise die Dienstgeschäfte einer Professorin oder eines Professors wahrnehmen, gelten die Vorschriften für Professorinnen und Professoren entsprechend.
§ 2 Hauptamt und Nebentätigkeit
(1) Aufgaben, die der Hochschule, dem wissenschaftlichen Institut oder der wissenschaftlichen Anstalt obliegen, sind von den an ihnen tätigen Beamtinnen und Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses grundsätzlich im Hauptamt wahrzunehmen. Die den Beamtinnen und Beamten als Dienstaufgabe zugewiesenen Aufgaben dürfen von ihnen nicht als Nebentätigkeit wahrgenommen werden.
(2) Haben Gutachten oder Beratungen im Wesentlichen das Ergebnis einer mit Mitteln einer oder eines Dritten im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, gehört auch die Gutachtenerstattung oder die Beratertätigkeit gegenüber dieser oder diesem Dritten zum Hauptamt.
(3) Wird einer Professorin oder einem Professor ein Auftrag erteilt, der eine zu ihrem oder seinem Fachgebiet gehörende wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit zum Gegenstand hat und unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn ausgeführt werden soll, hat die Professorin oder der Professor, sofern ihr oder ihm die Ausführung eines solchen Auftrags nicht als Dienstaufgabe zugewiesen ist, vor der Übernahme zu erklären, ob sie oder er den gesamten Auftrag einheitlich als Dienstaufgabe im Hauptamt oder als Nebentätigkeit ausführen wird. Handelt es sich nicht um ein Forschungsvorhaben oder um ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben oder wird durch den Auftrag die Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Entschlussfreiheit der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers erheblich eingeengt, kommt nur eine Nebentätigkeit in Betracht; eine erhebliche Einengung ist bei einer künstlerischen Tätigkeit in der Regel nicht anzunehmen bei Ausstellungen, Gestaltungsaufträgen, Konzertveranstaltungen und Inszenierungen. Die Ausführung des Auftrags als Nebentätigkeit setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor die wesentlichen Maßnahmen selbst anordnet, ihre Durchführung überwacht und dafür die persönliche Verantwortung trägt. Die Vorschriften über Nebentätigkeiten und über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bleiben unberührt. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(4) Die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 ist der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber bei Annahme des Auftrags und der Leitung der Hochschule mit der Anzeige der Nebentätigkeit oder mit der Anzeige nach § 77 Absatz 3 Satz 1 oder § 78 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 16. November 2010 (HmbGVBl. S. 605), in der jeweils geltenden Fassung schriftlich zu übermitteln. Auf Anforderung der Hochschulleitung hat die Professorin oder der Professor, die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor bzw. die Hochschuldozentin oder der Hochschuldozent eine ergänzende Stellungnahme zur Frage der Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Entschlussfreiheit abzugeben.
(5) Die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhende Verpflichtung, insbesondere gegenüber dem Dienstherrn oder gegenüber Stellen der Hochschule Gutachten einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchungen und Beratungen als Dienstgutachten im Rahmen der hauptamtlichen Aufgaben zu erstatten, bleibt unberührt.
§ 3 Gutachtertätigkeit nach § 73 Absatz 2 HmbBG
(1) Zu der Gutachtertätigkeit nach § 73 Absatz 2 HmbBG gehören auch die dafür erforderlichen Untersuchungen und Beratungen als Bestandteile des Gutachtens.
(2) Die Gutachtertätigkeit hängt nur dann mit den Lehr- oder Forschungsaufgaben der Beamtin oder des Beamten zusammen, wenn sie Fragen ihres oder seines Fachgebiets betrifft. Selbständig ist die Gutachtertätigkeit, wenn die Beamtin oder der Beamte das Gutachten in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Die Unterzeichnung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter steht dem nicht entgegen, falls die Beamtin oder der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen. Erarbeitet eine Beamtin oder ein Beamter gemeinsam mit anderen Personen ein Gutachten, gelten Absatz 1 und die Sätze 1 bis 3 für den von ihr oder ihm beigetragenen Teil entsprechend.
(3) Keine Gutachtertätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten, Tatsachen oder Befunden mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen unbeschadet einer allgemeinen Aufsicht üblicherweise von technischen oder anderen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern vorgenommen werden.
§ 4 Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Die Ausübung einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten, insbesondere die Leitung eines Architektur- oder Ingenieurbüros oder die Mitarbeit in einem solchen Büro, ist als Nebentätigkeit auch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nur dann nicht zu untersagen, wenn
1.
eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung der Tätigkeitsstätte von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist und
2.
die Tätigkeitsstätte in erreichbarer Nähe des Dienstortes liegt.
Soweit die Tätigkeit von einer Professorin oder einem Professor ausgeübt wird, deren oder dessen Arbeitszeit nicht nach § 61 HmbBG geregelt ist, darf diese oder dieser durch die Nebentätigkeit nicht daran gehindert sein, der Hochschule an vier Tagen in der Woche für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Die zuständige Behörde kann zur Förderung des Technologietransfers Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
§ 5 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn
(1) Außer in den Fällen des § 2 Absatz 2 der Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand oder ihrer Entpflichtung die Genehmigung für die erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in den wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen auch bei auf ihr Fachgebiet bezogenen Nebentätigkeiten allgemein als erteilt, wenn
1.
die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert,
2.
dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden,
3.
ein Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzbestimmungen im Bereich der wissenschaftlichen Einrichtung nicht vorgesehen ist und andere Schutzbestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung neuer wissenschaftlicher Methoden, nicht berührt werden und
4.
die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.
(2) Durch die Inanspruchnahme von Beamtinnen und Beamten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bei Ausübung einer Nebentätigkeit darf die Gelegenheit zu deren eigener wissenschaftlicher Arbeit, soweit sie innerhalb der Dienstzeit zulässig ist, nicht beeinträchtigt werden.
(3) § 2 Absatz 5 der Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Art, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme nach Absatz 1 sind schriftlich anzuzeigen.
§ 6 Private Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Im räumlichen Bereich einer Hochschule, eines wissenschaftlichen Instituts oder einer wissenschaftlichen Anstalt darf die Beamtin oder der Beamte Personen, die nicht zum Personal des Dienstherrn gehören und nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nach § 77 Absatz 5 Satz 3 HmbHG sind, nur mit vorheriger Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten zur Mitarbeit an Nebentätigkeiten heranziehen, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
§ 7 Übergangsvorschriften für einzelne Beamtengruppen
Die in § 166 Absatz 2 Nummer 1 HmbHG in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249) bezeichneten Dozentinnen und Dozenten stehen im Rahmen dieser Verordnung den Professorinnen und Professoren gleich.
Anlage
zu § 1 Absatz 1
1.
Hamburger Kunsthalle,
2.
Museum für Völkerkunde Hamburg,
3.
Historische Museen Hamburg, bestehend aus dem Museum für Hamburgische Geschichte, dem Altonaer Museum in Hamburg - Norddeutsches Landesmuseum, dem Helms-Museum - Hamburger Museum für Archäologie und die Geschichte Harburgs, und dem Museum der Arbeit,
4.
Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg,
5.
Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin,
6.
Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung,
7.
Institut für Bildungsmonitoring,
8.
Hamburger Zentrum zur Unterstützung der wissenschaftlichen Begleitung und Erforschung schulischer Entwicklungsprozesse.
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