WeinrechtsDVO
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Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO) Vom 20. Dezember 2011

Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO) Vom 20. Dezember 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO) vom 20. Dezember 201101.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
§1 - Moderne Buchführung01.01.2012
§2 - Automatisierte Analysenbuchführung01.01.2012
§3 - Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren01.01.2012
§4 - Umsetzung von EU-Recht01.01.2012
§5 - Inkrafttreten01.01.2012
Auf Grund von § 22 a Absatz 2 Satz 2, § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 67) sowie § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert am 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514, 1515), in Verbindung mit § 29, § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes wird verordnet:

§1 Moderne Buchführung

(1) Innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung eines Buchführungsverfahrens auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist die Genehmigung für das Verfahren bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Personen ist die Prüfung des Buchführungsverfahrens an Ort und Stelle zu ermöglichen. Die dafür erforderlichen Unterlagen sind bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.
(2) Werden Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, kann die Anwenderin oder der Anwender die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zum Verbrauch dieser Bestände verwenden, wenn im Übrigen die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Werden Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung geändert oder weitere Auflagen gemacht, so sind die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen oder der weiteren Auflagen notwendig sind, unverzüglich zu ergreifen. Sind die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen oder die weiteren Auflagen nach Ablauf von drei Monaten nicht erfüllt, so kann die Anwenderin bzw. der Anwender verpflichtet werden, zusätzliche Aufzeichnungen zu machen.

§2 Automatisierte Analysenbuchführung

(1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung umfasst die in § 13 Absatz 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise.
(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Wein-Überwachungsverordnung.
(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.
(4) Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung ist der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung anzuzeigen. Der zuständigen Stelle ist die Prüfung des angewendeten Buchführungsverfahrens zu ermöglichen. Die erforderlichen Unterlagen sind bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle die Anwendung der automatisierten Analysenbuchführung untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

§3 Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren

(1) Die Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Wein ohne geografische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, erfolgt anhand der Begleitdokumente nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU 2009 Nr. L 128 S. 15, 2010 Nr. L 31 S. 20), geändert am 23. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 49 S. 16), sowie gegebenenfalls weiterer Unterlagen wie zum Beispiel der Erntemeldung, der Erzeugungsmeldung und der Bestandsmeldung nach Titel II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und gewährleistet die Richtigkeit der Angabe der Rebsorte beziehungsweise Rebsorten sowie des Erntejahres auf dem Etikett des betreffenden Weins anhand der vorgenannten administrativen Beweismittel.
(2) Die Abfüllung von Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe ohne geografische Angabe in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde spätestens drei Arbeitstage vor der Abfüllung unter Angabe der Begleitpapiernummer, der Menge sowie der Rebsorte beziehungsweise Rebsorten oder des Jahrganges anzuzeigen.
(3) Die Zertifizierung erfolgt anhand von Stichproben.
(4) Das Kontrollverfahren wird im Rahmen der amtlichen Überwachung durch die Entnahme von Planproben sichergestellt.

§4 Umsetzung von EU-Recht

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU 2009 Nr. L 154 S. 1, 2011 Nr. 313 S. 47).

§5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 20. Dezember 2011.
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