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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Versetzung des von den Bezirksämtern der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Personals zur Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Vom 20. Dezember 2011

Gesetz zur Versetzung des von den Bezirksämtern der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Personals zur Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Vom 20. Dezember 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Versetzung des von den Bezirksämtern der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Personals zur Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration vom 20. Dezember 201101.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
§ 1 - Versetzung des Personals01.01.2012
§ 2 - Inkrafttreten01.01.2012
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Versetzung des Personals

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bezirksämter gemäß § 1 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), denen gemäß § 44g Absatz 1 oder 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852), geändert am 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1121), Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter team.arbeit.hamburg“ zugewiesen wurden und deren Zuweisung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fortbesteht, zur Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration versetzt.
(2) Die im Zeitpunkt der Versetzung bestehenden Zuweisungen zur gemeinsamen Einrichtung bleiben unberührt.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2011.
Der Senat
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