KontaktverbotsVO
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Verbot der Kontaktaufnahme zu Personen zur Vereinbarung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen im Sperrgebiet (Kontaktverbotsverordnung - KontaktverbotsVO) Vom 24. Januar 2012

Verordnung über das Verbot der Kontaktaufnahme zu Personen zur Vereinbarung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen im Sperrgebiet (Kontaktverbotsverordnung - KontaktverbotsVO) Vom 24. Januar 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Verbot der Kontaktaufnahme zu Personen zur Vereinbarung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen im Sperrgebiet (Kontaktverbotsverordnung - KontaktverbotsVO) vom 24. Januar 201201.02.2012
Eingangsformel01.02.2012
§ 1 - Geltungsbereich01.02.2012
§ 2 - Kontaktverbot01.02.2012
§ 3 - Ordnungswidrigkeit01.02.2012
Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im Stadtteil St. Georg, dessen Grenzen sich aus Anlage 2 der Anordnung über die Einteilung des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg vom 7. September 1965 (Amtl. Anz. S. 999, 1025), zuletzt geändert am 10. Juli 1985 (Amtl. Anz. S. 1409), ergeben.

§ 2 Kontaktverbot

In dem nach § 1 bestimmten Bereich ist es verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen sowie an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zu vereinbaren.

§ 3 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Kontakt zu Personen aufnimmt, um sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zu vereinbaren.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. Januar 2012.
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