WBMitwVO
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Verordnung über die Mitwirkung in Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung - WBMitwVO) Vom 14. Februar 2012

Verordnung über die Mitwirkung in Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung - WBMitwVO) Vom 14. Februar 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Mitwirkung in Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung - WBMitwVO) vom 14. Februar 201222.02.2012
Eingangsformel22.02.2012
Inhaltsverzeichnis22.02.2012
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften22.02.2012
§ 1 - Anwendungsbereich22.02.2012
§ 2 - Verschwiegenheitspflicht22.02.2012
§ 3 - Verständliche Sprache22.02.2012
§ 4 - Erprobung und Einführung neuer Mitwirkungsmodelle22.02.2012
Teil 2 - Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen und Wohneinrichtungen22.02.2012
Abschnitt 1 - Servicewohnanlagen22.02.2012
§ 5 - Pflichten des Betreibers22.02.2012
§ 6 - Aufgaben des Hausbeirats22.02.2012
§ 7 - Zahl der Hausbeiratsmitglieder22.02.2012
§ 8 - Amtszeit des Hausbeirats22.02.2012
§ 9 - Wahl des Hausbeirats22.02.2012
Abschnitt 2 - Wohneinrichtungen22.02.2012
§ 10 - Allgemeine Anforderungen22.02.2012
§ 11 - Aufgaben und Mitwirkung des Wohnbeirats bei Entscheidungen22.02.2012
§ 12 - Aufgaben und Pflichten des Betreibers22.02.2012
§ 13 - Zusammensetzung des Wohnbeirats22.02.2012
§ 14 - Wahl des Wohnbeirats22.02.2012
§ 15 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Wohnbeirats22.02.2012
§ 16 - Sitzungen des Wohnbeirats22.02.2012
§ 17 - Entscheidungen des Wohnbeirats22.02.2012
§ 18 - Vertretungsgremien und Fürsprecherin oder Fürsprecher22.02.2012
§ 19 - Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Wohnbeirats22.02.2012
§ 20 - Ombudspersonen22.02.2012
§ 21 - Angehörigenbeirat22.02.2012
Teil 3 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften22.02.2012
§ 22 - Ordnungswidrigkeiten22.02.2012
§ 23 - Schlussbestimmungen22.02.2012
Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Verschwiegenheitspflicht
§ 3Verständliche Sprache
§ 4Erprobung und Einführung neuer Mitwirkungsmodelle
Teil 2 Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen und Wohneinrichtungen
Abschnitt 1 Servicewohnanlagen
§ 5Pflichten des Betreibers
§ 6Aufgaben des Hausbeirats
§ 7Zahl der Hausbeiratsmitglieder
§ 8Amtszeit des Hausbeirats
§ 9Wahl des Hausbeirats
Abschnitt 2 Wohneinrichtungen
§ 10Allgemeine Anforderungen
§ 11Aufgaben und Mitwirkung des Wohnbeirats bei Entscheidungen
§ 12Aufgaben und Pflichten des Betreibers
§ 13Zusammensetzung des Wohnbeirats
§ 14Wahl des Wohnbeirats
§ 15Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Wohnbeirats
§ 16Sitzungen des Wohnbeirats
§ 17Entscheidungen des Wohnbeirats
§ 18Vertretungsgremien und Fürsprecherin oder Fürsprecher
§ 19Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Wohnbeirats
§ 20Ombudspersonen
§ 21Angehörigenbeirat
Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22Ordnungswidrigkeiten
§ 23Schlussbestimmungen

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Gegenstand dieser Verordnung sind die Wahl des Hausbeirats in Servicewohnanlagen, der Wohn- und Angehörigenbeiräte in Wohneinrichtungen, die Bestellung von Ombudspersonen und Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung.

§ 2 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder von Hausbeiräten, Wohn- und Angehörigenbeiräten und Ombudspersonen haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen vertraulichen, einrichtungsinternen Angelegenheiten oder Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Ende der Amtszeit nach § 8.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind, wie beispielsweise offensichtliche Tatsachen in den Bereichen der Betreuung, der Verpflegung oder der Hauswirtschaft sowie für die Weitergabe von Informationen über Mängel an die zuständige Behörde.

§ 3 Verständliche Sprache

Der Betreiber ist verpflichtet, den Nutzerinnen und Nutzern alle für die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte relevanten Informationen in verständlicher Sprache zu vermitteln.

§ 4 Erprobung und Einführung neuer Mitwirkungsmodelle

Betreiber von Servicewohnanlagen und Wohneinrichtungen sowie die Nutzerinnen und Nutzer und deren Vertreterinnen und Vertreter können auf Antrag andere als die in den §§ 5 bis 21 geregelten Mitwirkungsmodelle erproben, einführen oder weiterführen, wenn dadurch eine wirksame Interessenvertretung aller betroffenen Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet ist. Über die Erprobung und Einführung neuer Mitwirkungsmodelle ist eine Vereinbarung nach § 5 HmbWBG zu schließen.

Teil 2 Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen und Wohneinrichtungen

Abschnitt 1 Servicewohnanlagen

§ 5 Pflichten des Betreibers

Betreiber von Servicewohnanlagen sind verpflichtet,
1.
sofern nicht bereits ein Hausbeirat besteht, die Nutzerinnen und Nutzer mindestens alle drei Jahre schriftlich über die Möglichkeit zur Bildung eines Hausbeirats nach § 6 Absatz 3 HmbWBG zu informieren und nach ihrem Wunsch zur Wahl eines Hausbeirats zu befragen; die Nutzerinnen und Nutzer sind über das Ergebnis der Befragung zu informieren,
2.
unabhängig von der Befragung nach Nummer 1 in jedem Falle auf Wunsch eines Fünftels der Nutzerinnen und Nutzer eine Hausbeiratswahl nach § 9 durchzuführen, dies jedoch nicht während der Amtszeit eines bestehenden Hausbeirats,
3.
geeignete Räumlichkeiten für die Wahl und für die Versammlungen des Hausbeirats zur Verfügung zu stellen und
4.
dem Hausbeirat die zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen; zu den Auskünften zählen insbesondere Informationen über die organisatorischen Abläufe und das Beschwerdemanagement sowie die Namen der Mieterinnen und Mieter und der verantwortlichen Beschäftigten innerhalb der Servicewohnanlage und deren Verwaltung.

§ 6 Aufgaben des Hausbeirats

Der Hausbeirat vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber dem Betreiber und setzt sich für ein Miteinander in der Wohnanlage ein. Zu den Aufgaben des Hausbeirats zählen insbesondere
1.
die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden der Nutzerinnen und Nutzer und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit dem Betreiber die Hinwirkung auf ihre Erledigung,
2.
auf Wunsch der Nutzerinnen und Nutzer die Unterstützung bei der Schlichtung von Konflikten innerhalb der Hausgemeinschaft,
3.
die Interessenvertretung bei der Freizeitgestaltung,
4.
Hilfestellung bei der Eingewöhnung und Integration auf Wunsch neuer Nutzerinnen und Nutzer,
5.
der regelmäßige Informationsaustausch mit den Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere zu Vermittlungsgesprächen mit dem Betreiber.

§ 7 Zahl der Hausbeiratsmitglieder

Die Mitgliederzahl des Hausbeirats richtet sich nach der Größe der Wohnanlage und ist so zu bemessen, dass die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer wirksam wahrgenommen werden können. Der Hausbeirat soll in Servicewohnanlagen mit in der Regel
1.
bis 100 Nutzerinnen und Nutzern aus drei Mitgliedern,
2.
101 bis 200 Nutzerinnen und Nutzern aus fünf Mitgliedern,
3.
über 200 Nutzerinnen und Nutzer aus sieben Mitgliedern
bestehen.

§ 8 Amtszeit des Hausbeirats

Die regelmäßige Amtszeit des Hausbeirats beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Hausbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

§ 9 Wahl des Hausbeirats

(1) Der Hausbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl auf einer Wahlversammlung gewählt.
(2) Die Wahl des Hausbeirats ist in einer für die Nutzerinnen und Nutzer geeigneten Form durchzuführen und darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung beziehungsweise Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(3) Für die Durchführung der Wahl ist eine verantwortliche Person zu bestimmen (Wahlleitung). Die Wahlleitung ist in der ersten Wahl vom Betreiber zu stellen. Für die danach folgenden Wahlen ist die Wahlleitung durch den bisherigen Hausbeirat zu bestimmen.
(4) Zur Wahlversammlung sind alle Nutzerinnen und Nutzer mindestens 14 Tage vorher durch den Betreiber schriftlich und unter Hinweis auf die Briefwahlmöglichkeit einzuladen. Nutzerinnen und Nutzer, die an der Briefwahl teilnehmen möchten, haben dies gegenüber dem Betreiber innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Einladung zu erklären.
(5) Mit Ausnahme der Wahlleitung dürfen Beschäftigte der Servicewohnanlage an der Wahlversammlung nur teilnehmen, wenn die Nutzerinnen und Nutzer dem mehrheitlich zustimmen.
(6) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Nutzerinnen und Nutzer, die am Wahltag in der Servicewohnanlage wohnen.
(7) Wahlvorschläge können vor oder während der Wahlversammlung gemacht werden. Die Wahlvorschläge sind vom Wahlvorstand auf einer Wahlliste festzuhalten.
(8) Die Wahl wird in der Wahlversammlung mit Wahlzetteln durchgeführt und, sofern keine Briefwählerinnen bzw. Briefwähler vorhanden sind, ausgezählt. Sind Briefwählerinnen bzw. Briefwähler vorhanden, hat die Wahlleitung ihnen die vollständige Wahlliste mit einem Wahlzettel unverzüglich zuzuleiten. Die Briefwählerinnen bzw. Briefwähler müssen ihren Wahlzettel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Wahlliste an die Wahlleitung zurückleiten. Verspätet eingegangene Wahlzettel werden nicht berücksichtigt. Alle abgegebenen Wahlzettel sind zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Jede Nutzerin und jeder Nutzer hat so viele Stimmen, wie Mitglieder in den Hausbeirat zu wählen sind.
(9) Gewählt sind diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Wahlergebnis ist allen Nutzerinnen und Nutzern unverzüglich durch den Betreiber bekannt zu geben.

Abschnitt 2 Wohneinrichtungen

§ 10 Allgemeine Anforderungen

(1) Die Nutzerinnen und Nutzer wirken in Angelegenheiten von nutzerübergreifendem Interesse durch einen Wohnbeirat mit. Der Wohnbeirat vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber dem Betreiber und dessen Leitungskräften.
(2) Ein Wohnbeirat kann für einen Teil einer Einrichtung, aber auch für mehrere Einrichtungen desselben Betreibers zusammen gebildet werden, wenn dadurch die gemeinschaftliche Mitwirkung besser gewährleistet wird.
(3) In Einrichtungen, deren Nutzerinnen und Nutzer durch Ambulante Dienste betreut werden, kann auf die Wahl eines Wohnbeirats verzichtet werden, wenn die Nutzerinnen und Nutzer ihre Interessen gegenüber dem Betreiber nach Feststellung durch die zuständige Behörde auf andere Weise wirksam vertreten können und die Nutzerinnen und Nutzer den Verzicht auf einen Wohnbeirat mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Nutzerinnen und Nutzer können eine Ombudsperson hinzuziehen. Die Anforderungen nach § 20 Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Wohnbeirats sowie Personen in Vertretungsgremien und Fürsprecher nach § 18 sowie Ombudspersonen nach § 20 und Angehörigenbeiräte nach § 21 üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.

§ 11 Aufgaben und Mitwirkung des Wohnbeirats bei Entscheidungen

(1) Der Wohnbeirat hat folgende Aufgaben:
1.
Maßnahmen des Einrichtungsbetriebes, die den Nutzerinnen und Nutzern der Wohneinrichtung dienen, bei der Leitung oder dem Betreiber zu beantragen,
2.
Anregungen und Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Betreiber auf ihre Erledigung hinzuwirken,
3.
regelmäßig und zeitnah den Informationsaustausch mit den Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere zu Gesprächsergebnissen mit der Einrichtungsleitung sowie zu Planungen und Entscheidungen nach Absatz 2 Nummern 1 bis 9 sicherzustellen,
4.
auf Wunsch der Nutzerinnen und Nutzer die Integration in der Einrichtung zu fördern,
5.
bei Entscheidungen nach Absatz 2 mitzuwirken,
6.
bei der Weiterentwicklung des Beschwerdemanagements nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG und der Messung der Lebensqualität nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HmbWBG sowie der regelmäßigen Wirksamkeitsüberprüfung des Qualitätsmanagements nach § 14 Absatz 1 Satz 2 mitzuwirken,
7.
die Mittel zur Hinzuziehung fach- und sachkundiger Personen nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 zu verwalten und
8.
einen Wahlausschuss rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des Wohnbeirats zu bestellen.
(2) Der Wohnbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Betreibers von nutzerübergreifendem Interesse in folgenden Angelegenheiten mit:
1.
Der Aufstellung oder Änderung von Musterverträgen für Nutzerinnen und Nutzer und der Hausordnung, insbesondere von Wohn- und Betreuungsverträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319),
2.
der Festlegung und Änderung der Entgelte der Einrichtung,
3.
der Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
4.
der allgemeinen Alltags- und Freizeitgestaltung,
5.
der Gestaltung und Nutzung von Gemeinschaftsräumen,
6.
der allgemeinen Betreuung und Verpflegung,
7.
der hauswirtschaftlichen Versorgung,
8.
umfassenden baulichen Veränderungen und Instandsetzungen,
9.
der Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebes,
10.
der Änderung der Art und des Zweckes der Wohneinrichtung oder seiner Teile,
11.
Maßnahmen des Beschwerdemanagements und der Messung der Lebensqualität nach § 14 HmbWBG und
12.
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen.

§ 12 Aufgaben und Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1.
die Nutzerinnen und Nutzer über ihre individuellen Mitsprache- und Bestimmungsrechte sowie über ihre Mitwirkungsrechte über einen Wohnbeirat nach § 13 HmbWBG informiert sind und bei der Ausübung ihres Amtes als Hausbeirat unterstützt werden,
2.
Entscheidungen in Angelegenheiten von nutzerübergreifendem Interesse gemeinsam mit den Nutzerinnen und Nutzern getroffen werden,
3.
das Interesse und die Bereitschaft von Nutzerinnen und Nutzern sowie von ehrenamtlich engagierten Personen an der Mitarbeit im Wohnbeirat, im Vertretungsgremium nach § 18 und Angehörigenbeirat nach § 21 aktiv gefördert wird.
(2) Die Mitwirkung soll im gegenseitigen Vertrauen und Verständnis zwischen dem Wohnbeirat und dem Betreiber erfolgen. Hierbei hat der Betreiber insbesondere
1.
dem Wohnbeirat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen mündlichen und schriftlichen Informationen zeitnah, vollständig und in verständlicher Form zu erteilen,
2.
den Wohnbeirat in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 2 mit Beginn der Planungen rechtzeitig zu beteiligen, diesem die Planungsunterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und seine Stellungnahme einzuholen,
3.
dem Wohnbeirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen zu gewähren und insbesondere technische Hilfsmittel und Räumlichkeiten für Treffen der Beiratsmitglieder zur Verfügung zu stellen,
4.
die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Wohnbeirats in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen,
5.
dem Wohnbeirat in der Wohneinrichtung geeignete Möglichkeiten zu eröffnen, um Mitteilungen zu veröffentlichen, den Informationsaustausch mit den Nutzerinnen und Nutzern sowie die eigenständige Kontaktaufnahme der Nutzerinnen und Nutzer zum Wohnbeirat beispielsweise durch ein Postfach oder einen Briefkasten sicherzustellen,
6.
Mitgliedern des Wohnbeirats bei Bedarf eine vom Betreiber unabhängige externe Unterstützungsperson für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, das Verfassen von Schreiben und die Verbreitung von Informationen zu stellen,
7.
dem Wohnbeirat zur Hinzuziehung fach- und sachkundiger Personen sowie für Mitgliedsbeiträge für überregionale Interessenverbände einen angemessenen Betrag zur Verfügung zu stellen, der zumindest die Kosten für eine Rechtsberatung im Jahr sowie für die Mitgliedschaft in einem Interessenverband deckt; im Falle mehrerer Wohnbeiräte in einer Wohneinrichtung ist dieser Betrag anteilig zu leisten,
8.
Vorschläge, Anträge und Beschwerden des Wohnbeirats innerhalb von vier Wochen zu beantworten und Ablehnungen zu begründen,
9.
den Wohnbeirat über das Ergebnis einer externer Qualitätsprüfung zu informieren und diesem den vollständigen Prüfbericht nach Zustellung durch die Prüfstelle unverzüglich vorzulegen,
10.
den Wohnbeirat in Wohneinrichtungen für pflegebedürftige Menschen rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen anzuhören, ihm unter Vorlage der Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Erhöhung zu erläutern und Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist den Kostenträgern rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen zuzuleiten; Vertreterinnen oder Vertreter des Wohnbeirats sollen auf dessen Verlangen zu den Verhandlungen hinzugezogen werden.
(3) Dem Betreiber ist es untersagt,
1.
die Mitglieder des Wohnbeirats bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern und wegen ihrer Tätigkeit zu benachteiligen oder zu begünstigen und
2.
Nutzerinnen und Nutzer aufgrund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Wohnbeirat zu benachteiligen oder zu begünstigen.
(4) Die Einrichtungsleitung hat die Wahl eines Wohnbeirats unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Kann kein Wohnbeirat gewählt werden, hat sie auch dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 13 Zusammensetzung des Wohnbeirats

(1) Der Wohnbeirat besteht in Wohneinrichtungen mit in der Regel
1.
bis 50 Nutzerinnen und Nutzern aus drei Mitgliedern,
2.
51 bis 150 Nutzerinnen und Nutzern aus fünf Mitgliedern,
3.
über 150 Nutzerinnen und Nutzern aus sieben Mitgliedern.
In Wohneinrichtungen mit bis zu 20 Nutzerinnen und Nutzern kann die Funktion des Wohnbeirats auch von einer Person wahrgenommen werden. In diesem Fall ist gleichzeitig eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
(2) In Wohneinrichtungen für pflegebedürftige Menschen müssen die Nutzerinnen und Nutzer im Wohnbeirat die Mehrheit bilden. In Wohneinrichtungen für behinderte Menschen muss der Wohnbeirat ausschließlich aus Nutzerinnen und Nutzern bestehen. Für Wohnbereiche, Wohngruppen oder Häuser einer Wohneinrichtung, in denen ausschließlich Nutzerinnen und Nutzer leben, die aufgrund ihrer Behinderung oder altersbedingter kognitiver Einschränkungen wie Demenz nicht in der Lage sind, ihre Interessen im Rahmen der Mitbestimmung und Mitwirkung selbst wahrzunehmen, ist als Interessenvertretung für diese Nutzergruppe immer eine nach § 14 Absatz 5 wählbare Person in den Wohnbeirat zu wählen, die nicht in der Einrichtung wohnt.
(3) Die Mitgliedschaft im Wohnbeirat endet durch
1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Rücktritt vom Amt oder
3.
Wegfall der Voraussetzungen zur Wählbarkeit.
(4) Jeder Wohnbeirat hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Den Vorsitz führt, wer von den Mitgliedern des Wohnbeirats in der ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Die oder der Vorsitzende soll in der Wohneinrichtung wohnen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Wohnbeirat im Rahmen der vom Wohnbeirat gefassten Beschlüsse.

§ 14 Wahl des Wohnbeirats

(1) Der Wohnbeirat wird in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für vier Jahre, gewählt.
(2) Die Wahl des Wohnbeirats darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung beziehungsweise Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(3) Die Wahl findet statt, wenn
1.
noch kein Wohnbeirat besteht,
2.
die Amtszeit des Wohnbeirats nach Absatz 1 endet oder
3.
die Zahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der nach § 13 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist.
(4) Wahlberechtigt sind alle Nutzerinnen und Nutzer, die am Wahltag in der Einrichtung wohnen.
(5) Wählbar in Wohneinrichtungen für pflegebedürftige und ältere Menschen sind neben den Nutzerinnen und Nutzern auch Angehörige, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie sonstige Vertrauenspersonen der Nutzerinnen und Nutzer, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen.
(6) Nicht gewählt werden kann, wer beim Betreiber der Wohneinrichtung arbeitet, wer in einem Verband tätig ist, dem der Betreiber als Mitglied angehört, wer für die Finanzierung der Einrichtung unmittelbar zuständig ist oder wer bei der zuständigen Behörde beschäftigt ist.

§ 15 Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Wohnbeirats

(1) Die Wahl des Wohnbeirats wird durch einen Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus drei Wahlberechtigten. Sie werden vom Wohnbeirat spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt. Die Nutzerinnen und Nutzer können gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 eine vom Betreiber unabhängige Unterstützungsperson in den Wahlausschuss berufen. Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(2) Besteht kein Wohnbeirat oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Wohnbeirats kein Wahlausschuss, so hat die Leitung der Wohneinrichtung einen Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohneinrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.
(3) Der Wahlausschuss bestimmt, wie und wann gewählt wird und informiert hierüber die Nutzerinnen und Nutzer spätestens vier Wochen vor der Wahl. Der Wahlausschuss sammelt die Wahlvorschläge der Nutzerinnen und Nutzer ein. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen mit ihrer Aufstellung zur Wahl einverstanden sein. Der Wahlausschuss erstellt eine Liste mit den Kandidatinnen und Kandidaten, gibt diese Liste und den weiteren Ablauf der Wahl allen Nutzerinnen und Nutzern in geeigneter Form bekannt.
(4) Die Wahl kann schriftlich oder in einer Wahlversammlung stattfinden. Eine Nutzerin oder ein Nutzer kann je Kandidatin oder je Kandidat nur eine Stimme abgeben. Wird in einer Wahlversammlung gewählt, ist den Nutzerinnen und Nutzern, die hieran nicht teilnehmen können, innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen zu geben. Der Wahlausschuss entscheidet, ob die Leitung der Einrichtung an der Wahlversammlung teilnehmen darf. Sie hat teilzunehmen, wenn es der Wahlausschuss bestimmt. Der Wahlausschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
(5) Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist in Wohneinrichtungen für pflegebedürftige und ältere Menschen gewählt, wer in der Einrichtung wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste. Wenn Mitglieder aus dem Wohnbeirat ausscheiden oder verhindert sind, rückt von ihnen nach, wer bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. Beim Nachrücken von Kandidaten gilt § 13 Absatz 2 entsprechend. Über Einwände gegen das Wahlergebnis entscheidet die zuständige Behörde. Das Wahlergebnis ist allen Nutzerinnen und Nutzern unverzüglich und in geeigneter Form durch den Betreiber bekannt zu geben.
(6) Ist ein Wohnbeirat neu gewählt, lädt der Wahlausschuss zur ersten Sitzung des Wohnbeirats ein. Dies gilt auch, wenn über Einwände zu dem Wahlergebnis noch nicht entschieden ist. Zwischen der Einladung und der ersten Sitzung sollen nicht mehr als 14 Tage liegen. Der Wahlausschuss informiert mit seiner Einladung zur ersten Sitzung des Wohnbeirats auch über das Wahlergebnis.
(7) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Betreiber.

§ 16 Sitzungen des Wohnbeirats

(1) Die oder der Vorsitzende des Wohnbeirats lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
(2) Sitzungen finden auch statt, wenn ein Viertel der Mitglieder des Wohnbeirats oder ein Viertel der Nutzerinnen und Nutzer dies wünschen.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Wohnbeirat auch beschließen, dass ein Angehörigenbeirat oder eine Ombudsperson den Wohnbeirat unterstützen soll und dass zu seiner Sitzung Fachleute zu einem bestimmten Thema oder andere Personen eingeladen werden.

§ 17 Entscheidungen des Wohnbeirats

(1) Der Wohnbeirat entscheidet durch Beschluss. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Bei gleicher Anzahl der Stimmen entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende.
(2) Beschlüsse des Wohnbeirats müssen den Nutzerinnen und Nutzern in geeigneter Form bekannt gegeben werden.

§ 18 Vertretungsgremien und Fürsprecherin oder Fürsprecher

(1) Ist die Bildung eines Wohnbeirats nicht möglich, weil die Nutzerinnen und Nutzer aufgrund einer Behinderung oder altersbedingten kognitiven Einschränkungen wie Demenz hierzu nicht in der Lage sind, werden seine Aufgaben durch ein Gremium aus Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer (Vertretungsgremium) wahrgenommen. Ist die Bildung eines Vertretungsgremiums nicht möglich oder sprechen sich die Nutzerinnen und Nutzer gegen diese Form der Mitwirkung aus, nimmt eine Fürsprecherin oder ein Fürsprecher die Mitwirkungsrechte wahr. Beide Mitwirkungsorgane sollen im Benehmen mit der Mehrheit der Nutzerinnen und Nutzer durch die zuständige Behörde bestellt werden.
(2) Vertretungsgremien und Fürsprecherin oder Fürsprecher haben die gleichen Aufgaben, Rechte und Pflichten wie ein Wohnbeirat. Die Anforderungen an den Betreiber nach § 12 gelten entsprechend.
(3) Für Vertretungsgremien gelten die Regelungen über die Zahl der Mitglieder nach § 13 Absatz 1, die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 13 Absatz 3 Nummern 1 und 2, den Vorsitz nach § 13 Absatz 4 und die Wahl des Wohnbeirats nach § 14 Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Als Fürsprecherin oder Fürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeiten für diese Tätigkeit geeignet ist. Als Fürsprecherin oder Fürsprecher kann nicht bestellt werden, wer bei dem Betreiber, bei den Kostenträgern oder bei der zuständigen Behörde beschäftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs des Betreibers tätig ist. Dies gilt ebenfalls für Personen, die bei einem anderen Betreiber oder einem Verband von Einrichtungsbetreibern beschäftigt sind. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des Bestellten. Als Fürsprecherin oder Fürsprecher ist persönlich geeignet, wer insbesondere über ausgeprägte kommunikative Fähigkeiten, Einfühlungs- und Reflektionsvermögen sowie über Praxiserfahrung in der Arbeit mit Gruppen verfügt. Die Amtszeit der Fürsprecherin oder des Fürsprechers beträgt zwei Jahre.
(5) Die zuständige Behörde hat die Bestellung der Fürsprecherin oder des Fürsprechers aufzuheben, wenn diese oder dieser
1.
die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
2.
gegen ihre oder seine Pflichten verstößt,
3.
das Amt niederlegt oder
4.
ein Wohnbeirat gebildet worden ist.
Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine Zusammenarbeit zwischen der Fürsprecherin oder dem Fürsprecher und den Nutzerinnen und Nutzern nicht mehr möglich ist. Die zuständige Behörde hat in den Fällen von Satz 1 Nummern 1 bis 3 eine neue Fürsprecherin oder einen neuen Fürsprecher zu bestellen.

§ 19 Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Wohnbeirats

Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abweichungen von der Zahl der Mitglieder des Wohnbeirats oder des Vertretungsgremiums und der Frist nach § 15 Absatz 1 zulassen, wenn dies notwendig ist, um eine Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer zu ermöglichen oder den Gesetzeszweck zu wahren (§ 1 HmbWBG).

§ 20 Ombudspersonen

(1) Der Wohnbeirat kann zu seiner Unterstützung eine Ombudsperson hinzuziehen.
(2) Ombudspersonen sind vom Betreiber unabhängige Vertrauenspersonen, die den Wohnbeirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beraten und unterstützen. Sie können gleichzeitig Wohnbeiräte in mehreren Wohneinrichtungen unterstützen. Zu den Aufgaben der Ombudspersonen gehören insbesondere
1.
die Beratung und Unterstützung bei der Interessenvertretung gegenüber dem Betreiber,
2.
die Vermittlung von sach- und fachkundigen Personen sowie von Kontakten außerhalb der Einrichtung an den Wohnbeirat,
3.
die Vermittlung bei Konflikten innerhalb der Wohneinrichtung,
4.
die organisatorische Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Wohnbeirats und
5.
die Moderation von Wohnbeiratssitzungen und Veranstaltungen.
(3) Beschließt der Wohnbeirat eine Ombudsperson hinzuzuziehen, hat die zuständige Behörde dem Wohnbeirat eine geeignete Person vorzuschlagen und mit deren Einverständnis zu bestellen. Vorschläge des Wohnbeirats sind von der zuständigen Behörde vorrangig zu berücksichtigen. Die Bestellung der Ombudsperson ist dem Betreiber durch die zuständige Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Bestimmungen über die Eignung von Fürsprecherinnen oder Fürsprechern nach § 18 Absatz 4 gelten entsprechend.
(4) Die Tätigkeit der Ombudsperson endet mit Ablauf der Amtszeit des Wohnbeirats. Die zuständige Behörde hat die Bestellung der Ombudsperson vor Ablauf der Amtszeit des Wohnbeirats aufzuheben, wenn der Wohnbeirat beschließt die Zusammenarbeit mit der Ombudsperson zu beenden oder die Ombudsperson das Amt niederlegt. Die zuständige Behörde kann die Bestellung der Ombudsperson vor Ablauf der Amtszeit des Wohnbeirats aufheben, wenn eine ordnungsgemäße Amtsausübung nicht mehr gewährleistet ist.

§ 21 Angehörigenbeirat

(1) Auf Initiative der Nutzerinnen und Nutzer oder ihrer Angehörigen oder gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter oder des Betreibers kann ein Angehörigenbeirat gebildet werden. Geht die Initiative von den Nutzerinnen und Nutzern, ihren Angehörigen oder gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern aus, ist der Betreiber gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 HmbWBG verpflichtet, die Bildung und die Tätigkeit des Beirats zu unterstützen. Gesetzliche Vertreter der Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer, können ebenfalls Mitglied des Angehörigenbeirats sein. Geht die Initiative zur Bildung des Angehörigenbeirats nicht von den Nutzerinnen und Nutzern aus, ist ihre mehrheitliche Zustimmung erforderlich.
(2) Der Angehörigenbeirat unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer Interessen und fördert die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch der Angehörigen und der gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter untereinander.
(3) Auf Beschluss des Wohnbeirats können bestimmte Mitwirkungsrechte nach § 13 Absatz 3 Satz 3 HmbWBG durch den Wohnbeirat und einen Angehörigenbeirat gemeinsam wahrgenommen werden. Der Wohnbeirat hat dazu gegenüber dem Betreiber schriftlich zu erklären, welche Mitwirkungsrechte von beiden Gremien wahrgenommen werden sollen. Die zuständige Behörde ist darüber vom Betreiber in Kenntnis zu setzen. Die gemeinsame Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte zwischen dem Wohnbeirat und dem Angehörigenbeirat endet mit Ablauf der Amtszeit des Wohnbeirats.
(4) Dem Angehörigenbeirat sollen mindestens drei Mitglieder angehören. Die Mitglieder sollen in einer vom Betreiber einberufenen Angehörigenversammlung in offener Abstimmung gewählt werden. Dazu soll der Betreiber die Angehörigen der Nutzerinnen und Nutzer mindestens vier Wochen vor der Versammlung über die Gründung des Angehörigenbeirats und den Versammlungstermin informieren.
(5) Beschlüsse des Angehörigenbeirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Die Mitgliedschaft im Angehörigenbeirat endet in der Regel mit dem Auszug oder dem Tod der oder des vertretenen Nutzerin oder Nutzers.

Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Absatz 1 Nummer 3 HmbWBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 9 Absatz 2 die Wahl des Hausbeirats behindert oder beeinflusst,
2.
§ 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in Angelegenheiten von nutzerübergreifendem Interesse nach § 11 Absatz 2 den Wohnbeirat mit Beginn der Planungen nicht rechtzeitig beteiligt oder diesem die Planungsunterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder dessen Stellungnahme nicht einholt,
3.
§ 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder sächliche Unterstützung nicht gewährt oder
4.
§ 12 Absatz 3 Nummer 1 Mitglieder des Wohnbeirats bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,
5.
§ 12 Absatz 3 Nummer 2 Nutzerinnen oder Nutzer aufgrund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Wohnbeirat benachteiligt oder begünstigt,
6.
§ 12 Absatz 4 eine Mitteilung unterlässt,
7.
§ 14 Absatz 2 die Wahl des Wohnbeirats behindert oder beeinflusst,
8.
§ 15 Absatz 2 einen Wahlausschuss zum Wohnbeirat nicht bestellt oder
9.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 die Bildung eines Angehörigenbeirats nicht unterstützt.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt befindliche Mitglieder von Heimbeiräten nach § 10 des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319, 2325), Heimfürsprecher nach § 10 Absatz 4 HeimG und Mitglieder von Ersatzgremien nach § 28a der Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2897) bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Februar 2012.
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