SielAbg HA 2005
DE - Landesrecht Hamburg

Sielabgabengesetz in der Fassung vom 12. Juli 2005

Sielabgabengesetz in der Fassung vom 12. Juli 2005
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149)
Fußnoten
*)
Bekanntgemacht am 12. 7. 2005 (HmbGVBl. S. 291)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Sielabgabengesetz in der Fassung vom 12. Juli 200501.01.2005
Abschnitt I - Allgemeines01.01.2005
§ 1 - Begriffsbestimmungen01.01.2005
Abschnitt II - Sielbaubeitrag01.01.2005
§ 2 - Gegenstand der Sielbaubeitragspflicht01.01.2005
§ 3 - Bemessungsgrundlage01.01.2005
§ 4 - Grundstücke mit besonderer Nutzungsart01.01.2005
§ 5 - Eckgrundstücke, durchgehende Grundstücke01.01.2005
§ 6 - Höhe der Sielbaubeitragssätze01.01.2005
§ 7 - Beitragszuschläge01.01.2005
§ 8 - Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten01.01.2005
§ 9 - Entstehen und Fälligkeit01.01.2005
§ 10 - Nacherhebung01.01.2005
Abschnitt III - Sielanschlussbeitrag01.01.2005
§ 11 - Gegenstand und Bemessungsgrundlage01.01.2005
§ 12 - Entstehen und Fälligkeit01.01.2005
Abschnitt IV - Sielbenutzungsgebühr01.01.2005
§ 13 - Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung01.05.2012
§ 13a - Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung01.05.2012
§ 13b - Datenerhebung und -verarbeitung zur Erhebung getrennter Sielbenutzungsgebühren01.05.2012
§ 14 - Gebührenpflicht01.01.2005
§ 15 - Berechnungseinheit, Gebührensatz01.05.2012
§ 16 - Berechnungszeitraum01.05.2012
§ 17 - Erhebung durch die Hamburger Wasserwerke GmbH, Fälligkeit01.05.2012
§ 18 - Teilzahlungen01.05.2012
Abschnitt V - Aufwendungen01.01.2005
§ 19 - Begriff, Entstehen, Fälligkeit01.01.2005
Abschnitt VI - Gemeinsame Vorschriften01.01.2005
§ 20 - Abgabenpflichtige01.05.2012
§ 21 - Persönliche Haftung01.01.2005
§ 22 - Rechtsnachfolge01.01.2005
§ 23 - Dingliche Haftung01.01.2005
§ 23a - Freistellung von der Haftung für die Sielbenutzungsgebühr01.05.2012
§ 24 - Gesamtschuldner01.01.2005
§ 25 - Berichtigungen01.01.2005
§ 26 - Auskunftspflicht01.01.2011
§ 27 - Anzeigepflicht01.05.2012
§ 28 - Stundung, Erlass, Säumniszuschläge01.01.2005
§ 29 - Verjährung01.05.2012
Abschnitt VII - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2005
§ 3001.01.2005
§ 3101.01.2005

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Die Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf die Entrichtung der nachstehenden Sielabgaben:
1.
Beiträge für die Herstellung öffentlicher Sielanlagen, und zwar:
a)
Sielbaubeitrag,
b)
Sielanschlussbeitrag;
2.
Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Sielanlagen (Sielbenutzungsgebühr).
(2) Für darüber hinausgehende Leistungen sind die Aufwendungen zu erstatten.
(3) Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und erhoben; für Maßnahmen, die im Rahmen von § 8 aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert werden, stehen sie dieser zu.

Abschnitt II Sielbaubeitrag

§ 2 Gegenstand der Sielbaubeitragspflicht

(1) Der Sielbaubeitragspflicht unterliegen Grundstücke,
1.
die an Wegen oder Flächen mit einem zum Anschluss bestimmten Siel liegen, auch wenn die Grundstücke nicht an das Siel angeschlossen sind,
2.
die nicht an besielten Wegen oder Flächen liegen, aber an öffentliche Sielanlagen angeschlossen sind.
(2) Beitragsfrei sind
1.
unbebaute Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine bauliche Nutzung nicht festgesetzt ist oder die nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften nicht bebaut werden dürfen,
2.
unbebaute Grundstücke, die im Außenbereich oder in einem Gebiet liegen, das in einem Baustufenplan nach § 10 Absatz 5 der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), zuletzt geändert am 10. Dezember 1969 (HmbGVBl. S. 249), als Außengebiet gekennzeichnet ist, und die nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137) in der jeweils geltenden Fassung zugehören,
3.
kleingärtnerisch genutzte Grundstücke,
4.
Grundstücke nach Absatz 1 Nummer 2, die durch Teilung aus einem Grundstück hervorgegangen sind, für welches für das Siel ein Sielbaubeitrag bereits für die gesamte Grundstücksfront erhoben worden ist.
Grundstücke mit Gebäuden ohne Aufenthaltsraum gelten als unbebaut.
(3) Beitragsfreiheit nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 besteht jedoch nicht
1.
für Grundstücke, die an öffentliche Sielanlagen angeschlossen sind,
2.
für Grundstücke mit einer festgesetzten Nutzung als Stellplatz, Garage oder sonstige Gemeinschafts- oder Nebenanlage oder die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die bauliche Nutzung anderer Grundstücke erforderlich sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für jede Sielart gesondert anzuwenden.

§ 3 Bemessungsgrundlage

(1) Der Sielbaubeitrag bemisst sich nach der Frontlänge des Grundstücks; daneben werden Beitragszuschläge nach § 7 erhoben.
(2) Bei Grundstücken nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird die Frontlänge gebildet durch die Strecken, mit denen das Grundstück an besielte Wege oder Flächen grenzt. Bei teilbesielten Wegen ist nur die Strecke anrechenbar, vor der tatsächlich ein Siel liegt. Kurze Aussparungen von Sielstrecken, insbesondere am Ende von Sackgassen, gelten jedoch als besielt, sofern die unbesielte Strecke höchstens 10 m lang ist. Die Länge des besielten beziehungsweise als besielt geltenden Weges ergibt sich aus der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger.
(3) Bei Grundstücken nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist der Berechnung des Sielbaubeitrages eine Frontlänge von 5 Metern zu Grunde zu legen.
(4) Für die Berechnung des Sielbaubeitrages wird die Frontlänge auf volle Meter abgerundet. Gelten für die einzelnen Strecken verschiedene Beitragssätze, so gilt jede Strecke als Frontlänge.

§ 4 Grundstücke mit besonderer Nutzungsart

(1) Bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als
1.
Grünfläche,
2.
Fläche für die Landwirtschaft oder
3.
Wald
rechtsverbindlich festgesetzt ist und die bebaut sind, ist der Beitragsberechnung als Frontlänge höchstens eine Strecke von 25 Metern für jedes Gebäude mit Aufenthaltsraum zu Grunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
1.
für Grundstücke, die im Außenbereich oder in einem Gebiet liegen, das in einem Baustufenplan nach § 10 Absatz 5 der Baupolizeiverordnung als Außengebiet gekennzeichnet ist, und die nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugehören (§ 2 Absatz 2 Nummer 2),
2.
für Grundstücke, für die eine Nutzung als oberirdische und nicht hochliegende Bahnanlage in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren festgestellt ist.
(3) Bei kleingärtnerisch genutzten Grundstücken, die an öffentliche Sielanlagen angeschlossen sind, ist der Beitragsberechnung die Summe der Frontlängen der angeschlossenen Parzellen zu Grunde zu legen.

§ 5 Eckgrundstücke, durchgehende Grundstücke

(1) Bei Eckgrundstücken, die an mehrere besielte Wege grenzen, wird nur die längste Strecke voll gerechnet. Weitere Strecken werden zur Hälfte gerechnet, jedoch beträgt die Ermäßigung je Front höchstens 30 Meter.
(2) Bei Eckgrundstücken mit einer Größe bis zu 1000 Quadratmetern, die an mindestens einen besielten Weg grenzen, wird die an einen Weg grenzende kürzeste Strecke gerechnet ohne Rücksicht darauf, ob der Weg besielt ist, mindestens jedoch 25 Meter. Ist die tatsächlich besielte Strecke (§ 3 Absatz 2) kürzer als 25 Meter, so wird nur diese gerechnet. Die Sätze 1 und 2 finden auf Antrag des Eigentümers oder Erbbauberechtigten auch Anwendung für Einfamilienhauseckgrundstücke mit einer Größe von über 1000 bis 1500 Quadratmetern, für die nur eine Bebauung mit einem Einzelhaus in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach dem Bebauungsplan oder nach § 34 des Baugesetzbuchs zulässig ist.
(3) Ecken mit einem Winkel von mehr als 135 Grad bleiben für die Gewährung der Eckplatzermäßigung außer Betracht. Bei abgestumpften oder abgerundeten Ecken gilt als Trennpunkt zweier Fronten die Mitte der Abstumpfung oder Abrundung.
(4) Bei durchgehenden Grundstücken, die keine Eckgrundstücke sind, aber mit ihren Fronten an zwei besielte Wege grenzen, wird nur die längere Strecke gerechnet, wenn die Grundstücke eine Tiefe haben, die die Bildung von Teilgrundstücken mit nicht mehr als 25 Metern mittlerer Tiefe zuließe. Ist bei durchgehenden Grundstücken, die den Voraussetzungen des Satzes 1 nicht entsprechen, eine bauliche Nutzung nur an einer Grundstücksfront im Bebauungsplan festgesetzt oder nach § 34 des Baugesetzbuchs zulässig, so wird nur diese gerechnet, sofern die andere Front nicht tatsächlich bebaut ist.
(5) Liegen vor den Fronten unterschiedliche Sielarten, so sind die Absätze 1 bis 4 für die verschiedenen Sielarten jeweils gesondert anzuwenden; dabei sind Doppelsiele und Mischwassersiele einander gleichzustellen.

§ 6 Höhe der Sielbaubeitragssätze

Die Beitragssätze für die Herstellung der verschiedenen Sielarten werden durch besonderes Gesetz bestimmt.

§ 7 Beitragszuschläge

(1) Die Beitragszuschläge betragen für Grundstücke
1.
bei einer zulässigen baulichen Nutzung
a) mit zwei Vollgeschossen 5 vom Hundert,
b) mit drei Vollgeschossen 10 vom Hundert,
c) mit vier Vollgeschossen 15 vom Hundert,
d) mit fünf Vollgeschossen 20 vom Hundert,
e) mit sechs Vollgeschossen 25 vom Hundert,
f) mit mehr als sechs Vollgeschossen 30 vom Hundert,
2.
ohne Anwendung der Nummer 1
a) in Gewerbegebieten 15 vom Hundert,
b) in Industriegebieten 30 vom Hundert
des Sielbaubeitrages.
(2) Ist für ein Grundstück eine unterschiedliche Nutzung zulässig, so ist für das gesamte Grundstück der höhere Zuschlag zu berücksichtigen.
(3) Für Grundstücke mit einer festgesetzten Nutzung als Stellplatz, Garage oder sonstige Gemeinschafts- oder Nebenanlage ist der Zuschlag zugrunde zu legen, der nach Absatz 1 für die Grundstücke gilt, denen sie zugeordnet sind.

§ 8 Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten

(1) Wird zur Erschließung von Gelände ein Bescheid nach § 14 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41) beantragt, so kann in dem Bescheid bestimmt werden, die tatsächlich entstandenen Kosten für die erforderlichen öffentlichen Sielanlagen einschließlich eines etwaigen Anschlusses an einen anderen Vorfluter zu tragen. Die zuständige Behörde kann Vorschusszahlungen fordern. Die Anforderung der Vorschusszahlungen und die Abrechnung der tatsächlichen Sielbaukosten erfolgt durch die Stadtentwässerung.
(2) Eine Abrechnung nach den tatsächlich entstandenen Kosten nach Absatz 1 kann ferner durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden, wenn zur Erschließung eines Geländes nur oder nur noch der Bau öffentlicher Sielanlagen erforderlich ist und Haushaltsmittel für den Sielbau ganz oder teilweise nicht zur Verfügung stehen.
(3) Soweit in den Fällen von Absatz 1 oder 2 die auf die Grundstücke entfallenden anteiligen Kosten für die Herstellung der öffentlichen Sielanlagen bezahlt worden sind, gelten die Sielbau- und Sielanschlussbeiträge als abgelöst.
(4) Für Grundstücke, auf die sich der Bescheid nach §§ 14 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes oder der nach Absatz 2 geschlossene Vertrag nicht bezieht, für die aber im Zusammenhang damit gleichfalls Siele verlegt worden sind, werden die Sielbau- und Sielanschlussbeiträge nur abgegolten, wenn der Antragsteller oder der aus dem Vertrag nach Absatz 2 Verpflichtete Kosten für diese Siele vollständig getragen hat. Bei Eckgrundstücken und durchgehenden Grundstücken (§ 5) bleiben diese Sielstrecken jedoch außer Betracht.

§ 9 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Bekanntmachung des zum Anschluss bestimmten Siels im Amtlichen Anzeiger nach § 6 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 255). Abweichend von Satz 1 entsteht die Beitragspflicht
1.
für nicht an besielten Wegen oder Flächen liegende Grundstücke sowie für Grundstücke, die einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugehören und im Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht an das Siel angeschlossen sind, sobald sie an das Siel angeschlossen werden,
2.
für nach § 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 beitragsfreie Grundstücke, sobald die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit wegfallen.
Die Beitragspflicht für ein zur Ableitung von Niederschlagswasser bestimmtes Siel entsteht für Grundstücke, die nicht an ein solches Siel angeschlossen sind, abweichend von Satz 1, sobald sie an ein solches Siel angeschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Drucksiele auch dann, wenn die Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer noch nicht betriebsfertig hergestellt sind.
(2) Die Verpflichtungen bei der Geländeerschließung nach § 8 entstehen mit dem Zugang des Bescheides über die Auflage.
(3) Die Sielbaubeiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind drei Monate nach Zugang des Bescheides fällig; das Gleiche gilt für Kosten und Vorschusszahlungen nach § 8. Der Sielbaubeitrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt werden, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist (Verrentung). In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Maßgeblich ist der Basiszinssatz im Zeitpunkt der Fälligkeit des Sielbaubeitrages. Die Jahresleistungen können auch in Teilbeiträgen erbracht werden; sie stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Wenn und solange ein Grundstück land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebszwecken dient und nur mit einem Wohnhaus bebaut ist, ist der Anteil des Sielbaubeitrages, der sich auf eine über 25 Meter hinausgehende Frontlänge bezieht, auf Antrag zinslos zu stunden. Darüber hinaus ist für jedes weitere Wohnhaus auf dem Grundstück eine Front von 25 Metern von der Stundung ausgenommen. Bei unbebauten Grundstücken ist der Sielbaubeitrag auf Antrag zinslos zu stunden, wenn und solange sie für land- oder forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebszwecke genutzt werden. Notwendige Betriebsgebäude, wie Scheunen, Schuppen, Stallungen und Gewächshäuser, bleiben in den Fällen der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt.
(5) Maßgebend für den Umfang der Beitragspflicht sind die Verhältnisse zur Zeit der Festsetzung unter Berücksichtigung der Beitragssätze, die bei Abnahme des Sieles gegolten haben. Bei Sielen, die bereits vor dem 1. Januar 1960 vorhanden waren, sind die Beitragssätze zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung der §§ 3 und 4 des Sielabgabengesetzes vom 23. Juli 1951 (HmbGVBl. S. 106) ergeben hätten. Sind Grundstücke nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 an nicht allgemein zum Anschluss bestimmte öffentliche Sielanlagen angeschlossen, so sind die zur Zeit ihrer Abnahme geltenden Sielbaubeitragssätze zugrunde zu legen.

§ 10 Nacherhebung

(1) Der Sielbaubeitrag wird nach den §§ 2 bis 7 neu festgesetzt und der Mehrbetrag nacherhoben, wenn und soweit
1.
sich die Frontlänge eines Grundstücks durch Vereinigung mit einem bisher beitragsfreien Grundstück oder mit einem bisher beitragsfreien Grundstücksteil verlängert,
2.
für ein Grundstück die Voraussetzungen für eine Beitragsminderung nach § 4 entfallen,
3.
Grundstücke nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 eine besielte Front erhalten.
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 1.
(2) Für die Fälligkeit und die Festsetzung der Beiträge sowie für den Umfang der Beitragspflicht gilt § 9 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vermindert sich die beitragspflichtige Frontlänge um die bereits abgerechnete Frontlänge; wurde eine Beitragsermäßigung nach § 6 Absatz 2 der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung dieses Gesetzes gewährt, bleibt eine dieser Ermäßigung entsprechende Frontlänge bei der Verminderung außer Betracht. Eine Anrechnung erfolgt nur bei gleicher Sielart.

Abschnitt III Sielanschlussbeitrag

§ 11 Gegenstand und Bemessungsgrundlage

(1) Für die Herstellung der Anschlussleitung vom öffentlichen Siel bis zur Grundstücksgrenze wird ein Sielanschlussbeitrag erhoben. Wird bei einem Drucksiel die Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers auf dem Grundstück errichtet, gehört auch der Leitungsteil zwischen der Grundstücksgrenze und dieser Einrichtung zur Anschlussleitung.
(2) Werden Anschlussleitungen vom öffentlichen Siel zu Grundstücken hergestellt, die selbst nicht an besielten Wegen oder Flächen liegen und auch nicht unter die Anschlusspflicht nach § 6 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 45) fallen, oder entspricht der Verlauf der Anschlussleitung besonderen Wünschen des Grundstückseigentümers oder des sonst Berechtigten, werden statt des Sielanschlussbeitrages die Aufwendungen (§ 19) erhoben.
(3) Der Sielanschlussbeitrag wird nicht erhoben
1.
für Anschlussleitungen zu Grundstücken, die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 vom Sielbaubeitrag befreit sind,
2.
für Regenwasseranschlussleitungen, deren Herstellung nicht vom Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigten beantragt worden ist,
3.
für eine zweite oder weitere Anschlussleitung gleicher Abwasserart zu einem Grundstück,
solange die jeweilige Anschlussleitung nicht genutzt wird.
(4) Der Sielanschlussbeitrag bemisst sich nach Art und Zahl der für das Grundstück hergestellten Anschlussleitungen. Ist für mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung hergestellt worden, wird nur ein anteiliger Sielanschlussbeitrag für die angeschlossenen Grundstücke erhoben.
(5) Die Beitragssätze für die verschiedenen Arten von Anschlussleitungen werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt.

§ 12 Entstehen und Fälligkeit

Die Beitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung und Abnahme der Anschlussleitung, frühestens jedoch mit der Bekanntmachung des zum Anschluss bestimmten Siels im Amtlichen Anzeiger (§§ 9 Absatz 1 Satz 1). In den Fällen des § 11 Absatz 3 entsteht die Beitragspflicht erst, sobald die jeweilige Anschlussleitung genutzt wird. Für die Fälligkeit und die Festsetzung des Sielanschlussbeitrages sowie den Umfang der Beitragspflicht gilt § 9 entsprechend. Anschlussleitungen zu Drucksielen gelten mit Verlegung des Leitungsteiles vom öffentlichen Siel bis zur Grundstücksgrenze als betriebsfertig hergestellt. Es ist der Beitragssatz zu Grunde zu legen, der im Zeitpunkt der Abnahme dieses Leistungsteiles gegolten hat.

Abschnitt IV Sielbenutzungsgebühr

§ 13 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Sielanlagen gelangt. Schmutzwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Abwasser im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), sowie Grundwasser und sonst nicht nachteilig verändertes Wasser.
(2) Als in die öffentlichen Sielanlagen gelangt gelten:
1.
die von der Hamburger Wasserwerke GmbH nach den jeweils gültigen Wasserlieferungsbedingungen berechnete Wassermenge,
2.
die Gewässern entnommene und dem Grundstück zugeführte Wassermenge,
3.
die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge,
4.
die auf dem Grundstück sonst verwendete Wassermenge, einschließlich Niederschlagswasser, das über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (zum Beispiel eine Zisterne) dem Schmutzwasser zugeführt wird.
Bei Grundstücken, die an das Wasserversorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH angeschlossen sind, bleiben Wassermengen aus Brunnen unberücksichtigt, wenn die Brunnen nicht mit dem übrigen Wasserversorgungsnetz des Grundstücks verbunden sind und die Wassermengen ausschließlich der Gartenbewässerung dienen.
(3) Die Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 hat der Gebührenpflichtige der Stadtentwässerung binnen Monatsfrist für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Stadtentwässerung kann für den Nachweis Auflagen erteilen und insbesondere eine Eichung der Wasserzähler verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die Stadtentwässerung berechtigt, die Wassermengen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(4) Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Sielanlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr zehn Kubikmeter übersteigen. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Stadtentwässerung kann für den Nachweis Auflagen erteilen und insbesondere eine Eichung der Wasserzähler verlangen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für das abgelaufene Kalenderjahr zulässig.
(5) Die Hamburger Wasserwerke GmbH ist verpflichtet, der Stadtentwässerung die für die Berechnung der Sielbenutzungsgebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 13a Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der Größe der in das Siel direkt oder indirekt einleitenden bebauten, überbauten und befestigten (voll- und teilversiegelten) Grundstücksfläche in Quadratmetern. Niederschlagswasser im Sinne dieses Gesetzes ist Abwasser im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 WHG.
(2) Versickerungsfähige teilversiegelte Flächen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellte Gründächer mit einer Mindestschichtstärke von fünf Zentimetern, die in das öffentliche Sielnetz einleiten, werden bei der Berechnung Niederschlagswassergebühr nur zu 50 vom Hundert berücksichtigt.
(3) Bei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellten Niederschlagswassernutzungsanlagen (zum Beispiel Zisternen) mit Notüberlauf in das öffentliche Sielnetz, deren zugeführtes Niederschlagswasser als Brauch- oder Gießwasser genutzt wird, vermindert sich die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante, an die Niederschlagswassernutzungsanlage angeschlossene bebaute, überbaute und befestigte Fläche um 20 Quadratmeter je vollem Kubikmeter Anlagenspeichervolumen. Die Niederschlagswassernutzungsanlage muss eine Mindestgröße von zwei Kubikmetern Stauraumvolumen aufweisen.
(4) Bei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellten Versickerungsanlagen mit Notüberlauf in das öffentliche Sielnetz vermindert sich die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante, an die Versickerungsanlage angeschlossene bebaute, überbaute und befestigte Fläche um 50 vom Hundert.
(5) Die Sielbenutzungsgebühr für die Entwässerung von öffentlichen Wegen, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen Kinderspielplätzen und öffentlichen Hochwasserschutzanlagen bemisst sich nach ihrem Anteil an den Gesamtkosten der Beseitigung des Niederschlagswassers, berechnet nach dem Flächenanteil dieser Anlagen an der gesamten zu entwässernden Fläche.

§ 13b Datenerhebung und -verarbeitung zur Erhebung getrennter Sielbenutzungsgebühren

(1) Die Stadtentwässerung ist berechtigt, die zur Erhebung getrennter Sielbenutzungsgebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser (Maßstab: Frischwasserverbrauch) und Niederschlagswasser (Maßstab: versiegelte Flächen) erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Sie darf sich dabei Dritter im Sinne des § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), in der jeweils geltenden Fassung bedienen.
(2) Zu den nach Absatz 1 zu verarbeitenden Daten gehören insbesondere
1.
die von der für die Durchführung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528, 532), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde an die Stadtentwässerung übermittelten amtlichen Luftbilder und Fernerkundungsergebnisse sowie die Daten aus dem Liegenschaftskataster gemäß § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 5 und § 11 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes,
2.
die von der Hamburger Wasserwerke GmbH an die Stadtentwässerung übermittelten Daten zu Namen, Vornamen, Firmennamen sowie Wohn- und Firmenanschriften der Bezieher des Wassers sowie Namen und Anschriften von deren Bevollmächtigten.
(3) Die Nutzung der Daten zu anderen als in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken ist unzulässig.

§ 14 Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmalig, sobald das Grundstück an die öffentlichen Sielanlagen angeschlossen ist oder den öffentlichen Sielanlagen auf dem Grundstück anfallendes Abwasser unmittelbar oder mittelbar zugeführt wird, weiterhin mit Beginn des jeweiligen Berechnungszeitraumes (§ 16).
(2) Die Gebührenpflicht erlischt, sobald der Grundstücksanschluss verschlossen oder beseitigt wird oder die sonstige Zuführung von Abwasser endet.

§ 15 Berechnungseinheit, Gebührensatz

(1) Berechnungseinheit für die Schmutzwassergebühr ist ein Kubikmeter Abwasser. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter bebaute, überbaute oder befestigte und in das Sielnetz direkt oder indirekt einleitende Grundstücksfläche.
(2) Der Senat wird ermächtigt, die Gebührensätze je Berechnungseinheit sowie die Gebühr nach § 13a Absatz 5 durch Rechtsverordnung festzulegen. Der Senat kann ferner Regelungen darüber treffen, in welcher Weise die von der Stadtentwässerung für eigene Einleitungen zu entrichtenden Abwasserabgaben im Rahmen der Sielbenutzungsgebühr abzuwälzen sind, soweit sie nicht dem Niederschlagswasserabfluss von öffentlichen Flächen zuzurechnen sind. Bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten ist § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 261), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wird Grundwasser oder sonst nicht nachteilig verändertes Wasser einem Siel zugeleitet, so wird auf Antrag
1.
für die vorübergehende Grundwasserabsenkung zur Trockenhaltung von Baugruben, bei Einleitung in ein Regenwassersiel ein Zehntel, bei Einleitung in ein Schmutz- oder Mischwassersiel die Hälfte,
2.
für Grundwassereinleitungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Altlastensanierung oder zur Grundwasserabsenkung zur Verhinderung von Bauschäden bei Einleitung in ein Regenwassersiel ein Zehntel, bei Einleitung in ein Schmutz- oder Mischwassersiel vierzig vom Hundert,
3.
in allen übrigen Fällen bei Einleitung in ein Regenwassersiel ein Fünftel, bei Einleitung in ein Schmutz- oder Mischwassersiel die Hälfte
des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Schmutzwassergebührensatzes erhoben. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die für die Niederschlagswassergebühr heranzuziehende Grundstücksfläche nach Absatz 1 (gebührenpflichtige Grundstücksfläche) ist der Stadtentwässerung durch den Gebührenpflichtigen unverzüglich aufzugeben und wird von ihr durch Bescheid festgesetzt. Die Stadtentwässerung ist berechtigt die gebührenpflichtige Grundstücksfläche zu schätzen, sofern ihr für die Flächenermittlung geeignete Nachweise nicht vorliegen. Änderungen der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche sind der Stadtentwässerung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Niederschlagswassergebühr ist auch dann zu erheben, wenn der Bescheid nach Absatz 4 über die Festsetzung der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche noch nicht bestandskräftig ist. Die Stadtentwässerung kann den Gebührenanteil für die strittige Grundstücksfläche bis zur Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung aussetzen. Gebührenbescheide, die ohne bestandskräftige Flächenfestsetzung erlassen werden, bleiben bis zur Bestandskraft hinsichtlich der veranlagten Fläche vorläufig.

§ 16 Berechnungszeitraum

(1) Die Gebühren werden für das Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt. Soweit die Schmutz- beziehungsweise Niederschlagswassergebühren durch die Hamburger Wasserwerke GmbH erhoben werden (§ 17 Absatz 2), werden sie für den jeweils für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Berechnungszeitraumes oder ist die Gebühr für einen bereits abgelaufenen Berechnungszeitraum neu festzusetzen oder ändert sich der Gebührensatz im Laufe eines Berechnungszeitraumes, so ist die gebührenpflichtige Wassermenge beziehungsweise Grundstücksfläche dem Zeitanteil entsprechend aufzuteilen. Dabei wird, soweit die Gebühr nicht von der Hamburger Wasserwerke GmbH erhoben wird, der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn sich die gebührenpflichtige Grundstücksfläche im Laufe eines Berechnungszeitraumes ändert.
(3) Die nach § 13 Absatz 4 abzusetzenden Wassermengen sind nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermitteln. Zuviel erhobene Gebühren sind zu erstatten. Auf Antrag hat die Stadtentwässerung die abzusetzende Wassermenge vorläufig festzusetzen und bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz zu lassen. Die Sätze 1 und 2 finden bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühr nach § 15 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

§ 17 Erhebung durch die Hamburger Wasserwerke GmbH, Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.
(2) Soweit die Schmutzwassergebühr nach der von der Hamburger Wasserwerke GmbH berechneten Wassermenge erhoben wird, kann die Stadtentwässerung die Schmutzwassergebühr einschließlich Mahnkosten und Säumniszinsen durch die Hamburger Wasserwerke GmbH berechnen und einziehen lassen. Die Schmutzwassergebühr wird in diesem Falle mit dem Wassergeld fällig. Die Durchführung des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der zuständigen Behörde. Für die Niederschlagswassergebühr gilt das für das Wassergeld angewendete Verfahren.

§ 18 Teilzahlungen

(1) Soweit die Gebühr für das Kalenderjahr festgesetzt wird (§ 16 Absatz 1 Satz 1) und die Sielbenutzungsgebühren voraussichtlich mehr als 200 Euro im Jahr betragen werden, hat der Gebührenpflichtige am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres Teilzahlungen zu entrichten. Betragen die Sielbenutzungsgebühren im Kalenderjahr weniger als 200 Euro, werden Teilzahlungen nur auf Antrag festgesetzt. Sie betragen ein Viertel der im letzten Bescheid festgesetzten Gebühr. Ist für den Teilzahlungszeitraum mit einer Zunahme der gebührenpflichtigen Abwassermenge um mindestens 20 vom Hundert zu rechnen, so werden die Teilzahlungen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderung festgesetzt. Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden Rückgang der gebührenpflichtigen Abwassermenge, sobald die Herabsetzung des Teilzahlungsbetrages beantragt wird. Gilt für den Teilzahlungszeitraum ein neuer Gebührensatz, so werden die Teilzahlungen auf der Grundlage dieses Gebührensatzes anteilig nach dem zu erwartenden Jahresergebnis festgesetzt.
(2) Soweit die Gebühr für den für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum erhoben wird (§ 16 Absatz 1 Satz 2), hat der Gebührenpflichtige Teilzahlungen nach dem jeweils für das Wassergeld geltenden Erhebungsverfahren zu entrichten.
(3) Ist die Summe der Teilzahlungen für den Berechnungszeitraum, die bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides zu entrichten waren, kleiner als die Gebührenschuld, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig (Nachzahlung). Die Verpflichtung rückständige Teilzahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(4) Ist die Summe der Teilzahlungen für den Berechnungszeitraum, die bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides entrichtet worden sind, größer als die Gebührenschuld, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(5) In dem neuen Gebührenbescheid sind die in dem laufenden Berechnungszeitraum fällig gewordenen Teilzahlungen der Festsetzung des neuen Gebührenbescheides anzupassen. Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Absatz 3 und in den Fällen, in denen die Festsetzung durch einen neuen Bescheid (z.B. Berichtigung, Rechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird.

Abschnitt V Aufwendungen

§ 19 Begriff, Entstehen, Fälligkeit

(1) Für besondere Leistungen, die nicht durch die Sielabgaben (§ 1 Absatz 1) abgegolten sind, sind die Aufwendungen einschließlich der Gemeinkostenzuschläge zu erheben.
Es sind die Aufwendungen für
-
Arbeiten und Lieferungen, die im Auftrag der Stadtentwässerung von Dritten ausgeführt werden,
-
Arbeiten, die von der Stadtentwässerung mit eigenem Personal und Gerät ausgeführt werden,
-
Material, das aus eigenen Beständen der Stadtentwässerung verwendet wird,
zu erheben.
Besondere Leistungen sind:
1.
bauliche, nicht die Herstellung von Anschlussleitungen im Sinne von § 11 Absatz 1 betreffende Maßnahmen zum Anschluss des Grundstücks oder eines sonstigen Gegenstandes an ein öffentliches oder nichtöffentliches Siel einschließlich der Herstellung von Anschlussleitungen im Sinne von § 11 Absatz 2,
2.
die Veränderung oder Umlegung
a)
von Anschlussleitungen,
b)
von Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer mit Ausnahme ihrer Vergrößerung oder
c)
von sonstigen durch Maßnahmen nach Nummer 1 hergestellten Einrichtungen,
sofern diese von einem zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten veranlasst worden ist; bei Einrichtungen nach § 5 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 45) wird der Veranlasser, auf dessen Grundstück sich die Einrichtungen befinden, mit den Kosten belastet, die er im Falle einer Einzelanlage zu tragen gehabt hätte, die übrigen Kosten trägt die Stadtentwässerung,
3.
Maßnahmen zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen oder Schäden an der öffentlichen Abwasseranlage, mit Ausnahme an den Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer, die dadurch entstanden sind oder entstehen können, dass aus angeschlossenen Grundstücken Stoffe beabsichtigt oder unbeabsichtigt in die Abwasseranlage gelangt sind, deren Einleitung nach § 11 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes unzulässig ist,
4.
Untersuchungen von privaten Entwässerungsanlagen oder Maßnahmen zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen an diesen Anlagen,
5.
Maßnahmen zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen oder Schäden an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer, die dadurch entstanden sind, dass aus angeschlossenen Grundstücken Stoffe beabsichtigt oder unbeabsichtigt in diese Einrichtungen gelangt sind, deren Einleitung nach § 11 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes unzulässig ist, oder die auf sonstige Weise von dem Eigentümer oder einem zur Nutzung des Grundstücks oder eines Grundstücksteiles Berechtigten verursacht worden sind.
Die Höhe der Gemeinkostenzuschläge wird durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(2) Bei Drucksielanschlüssen darf die Kostenerstattung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 den Betrag nicht übersteigen, der nach Durchschnittskosten bei einer entsprechenden Veränderung eines Gefällesieles aufzuwenden wäre.
(3) Die Erstattungspflicht entsteht mit der Vornahme der Leistung. Der Erstattungsbetrag ist einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. Vorschusszahlungen können gefordert werden.

Abschnitt VI Gemeinsame Vorschriften

§ 20 Abgabenpflichtige

(1) Schuldner des Sielbaubeitrages, des Sielanschlussbeitrages und der Aufwendungen ist derjenige, der im Zeitpunkt der Festsetzung Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. Das gilt auch, wenn ein anderer auf fremden Grund und Boden ein Gebäude errichtet hat, selbst wenn dieses nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Sind mehrere Grundstücke über eine gemeinsame private Entwässerungsleitung an das öffentliche Siel angeschlossen, so sind in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummern 3 und 4 die Eigentümer oder Erbbauberechtigten dieser Grundstücke Schuldner der Aufwendungen. Dienen die Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer der Entsorgung mehrerer Grundstücke, ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 5 Schuldner der Aufwendungen der Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks, von dem aus die Störungen oder die Schäden verursacht worden sind.
(2) Sind die Herstellung von Sielanschlussleitungen nach § 11 Absatz 1 oder besondere Leistungen (§ 19 Absatz 1) beantragt worden, ist Schuldner des Sielanschlussbeitrags oder der Aufwendungen neben dem Verpflichteten nach Absatz 1 der Antragsteller.
(3) Schuldner der Verpflichtungen bei der Geländeerschließung (§ 8) ist neben den Verpflichteten nach Absatz 1 der Antragsteller.
(4) Schuldner der Sielbenutzungsgebühr ist
1.
soweit die Schmutzwassergebühr nach dem Wassergeld erhoben wird, der Bezieher des Wassers,
2.
im Übrigen der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte sowie bei Einleitungen nach § 15 Absatz 3 der Einleiter.

§ 21 Persönliche Haftung

(1) Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nutznießer und Nießbraucher, die nicht selbst Abgabenschuldner sind, haften neben diesem für die Sielabgaben (§ 1 Absatz 1) und die Aufwendungen (§ 1 Absatz 2).
(2) Wer ein Gebäude auf fremden Grund und Boden errichtet hat oder besitzt und nicht selbst Abgabenschuldner ist, haftet neben dem Abgabenschuldner für die Sielabgaben und die Aufwendungen.
(3) Gesetzliche und andere Vertreter eines Abgaben- oder Haftungsschuldners haben dafür zu sorgen, dass die Sielabgaben und Aufwendungen aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Sie haften insoweit persönlich neben dem Abgaben- oder Haftungsschuldner, als durch schuldhafte Verletzung dieser Pflicht Ansprüche verkürzt worden sind.
(4) Der Erwerber eines Grundstücks (Grundstücksteiles) oder Erbbaurechts oder eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes haftet neben dem früheren Eigentümer oder Erbbauberechtigten oder Besitzer für die auf das Grundstück (den Teil des Grundstücks) oder das Erbbaurecht oder das Gebäude entfallenden rückständigen Sielabgaben und Aufwendungen. Die dingliche Haftung des Grundstücks oder des Erbbaurechts bleibt unberührt.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 4 gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkurs- oder Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren.

§ 22 Rechtsnachfolge

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
(2) Ist nach Zugang eines Festsetzungsbescheides eine Rechtsnachfolge eingetreten, so wirkt der Bescheid auch gegen den Rechtsnachfolger. Als Rechtsnachfolger gilt auch die Nachfolge im Besitz.

§ 23 Dingliche Haftung

Die Sielabgaben (§ 1 Absatz 1), die Verpflichtungen bei der Geländeerschließung (§ 8), die Aufwendungen (§ 1 Absatz 2) sowie die durch Vertrag begründete Verpflichtung, Kosten für die Herstellung öffentlicher Sielanlagen zu tragen, ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte nicht persönlich Schuldner ist.

§ 23a Freistellung von der Haftung für die Sielbenutzungsgebühr

Ist in Gebäuden jede Wohnung und jede andere Nutzung in einer in sich geschlossenen Einrichtung, wie Läden, Handwerksbetriebe und Geschäftsräume (Benutzungseinheit), mit einem eigenen Wasserzähler ausgestattet und wird die Schmutzwassergebühr entsprechend dem jeweiligen Zählerstand erhoben, so sind die §§ 21 bis 23 insoweit für die Schmutzwassergebühr nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Niederschlagswassergebühr, wenn diese von dem zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erhoben wird.

§ 24 Gesamtschuldner

(1) Mehrere Verpflichtete (Schuldner, Haftende) sind Gesamtschuldner.
(2) Sind Sielbau- und Sielanschlussbeiträge gestundet worden, so soll nach Ablauf oder Widerruf der Stundung in den Fällen des § 21 Absatz 4 der Erwerber vor den anderen Verpflichteten herangezogen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beiträge wegen der persönlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen gestundet worden sind.

§ 25 Berichtigungen

Sind Sielabgaben und Aufwendungen unrichtig festgesetzt und wird dies bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist festgestellt, so soll der Festsetzungsbescheid berichtigt werden.

§ 26 Auskunftspflicht

(1) Der Abgabenpflichtige, seine gesetzlichen oder anderen Vertreter sowie Haftende haben der zuständigen Behörde jede für die Festsetzung und Erhebung der Sielabgaben erforderliche Auskunft zu erteilen.
(2) Die zuständige Behörde kann Ermittlungen an Ort und Stelle treffen. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben diese Feststellungen zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang Hilfe zu leisten.
(3) Zur Ermittlung der getrennten Gebühr für das Niederschlagswasser haben die Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Grundstücks auf den ihnen übersandten Erhebungsbögen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, innerhalb eines Monats der Stadtentwässerung mitzuteilen. Kommen die Eigentümer oder Erbbauberechtigten ihrer Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht oder nur teilweise nach, wird die Stadtentwässerung die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen
eingeleitet wird, anhand der ihr vorliegenden Flächendaten schätzen und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung festlegen.

§ 27 Anzeigepflicht

(1) Hat sich die für die Festsetzung des Sielbaubeitrages maßgebende Frontlänge des Grundstücks geändert oder sind die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit gemäß § 2 Absatz 2 ganz oder teilweise fortgefallen, so haben der Abgabenpflichtige und sein gesetzlicher oder sonstiger Vertreter dies der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Fälle des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 erstmalig eintreten oder den öffentlichen Sielanlagen erstmalig Abwasser unmittelbar oder mittelbar zugeführt wird (§ 14 Absatz 1).

§ 28 Stundung, Erlass, Säumniszuschläge

(1) Sielabgaben und Aufwendungen können aus Billigkeitsgründen zur Vermeidung von Härten im Einzelfall ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
(2) Für rückständige Sielabgaben und Aufwendungen werden Säumniszuschläge erhoben.
(3) Für die Erhebung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen sind die Bestimmungen von § 234 Absätze 1 und 2 und §§ 238 bis 240 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 29 Verjährung

(1) Eine Festsetzung von Sielabgaben (§ 1 Absatz 1), von Verpflichtungen bei der Geländeerschließung (§ 8) und von Aufwendungen (§ 1 Absatz 2) sowie ihre Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für Sielbenutzungsgebühren beträgt vier Jahre, für alle übrigen Ansprüche fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist außerhalb eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Festsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, so ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden ist.
(2) Wird ein Abgabenbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist.
(3) Festgesetzte Sielbenutzungsgebühren verjähren in zwei Jahren, alle übrigen Ansprüche nach diesem Gesetz in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(4) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.
(5) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. Wird gegen die zuständige Behörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(7) Durch Verjährung erlischt der Anspruch mit seinen Nebenansprüchen; entrichtete Beiträge können jedoch nicht zurückgefordert werden.

Abschnitt VII Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Dieses Gesetz gilt nicht in Neuwerk.

§ 31

(weggelassen)
Markierungen
Leseansicht