HmbBQFUG-Lehramt
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen (HmbBQFUG-Lehramt) Vom 19. Juni 2012

Gesetz zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen (HmbBQFUG-Lehramt) Vom 19. Juni 2012
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 361, 364)1)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 des Hamburgischen Gesetzes über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (HmbABQG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259)
1)
Gemäß Artikel 11 dient dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen (HmbBQFUG-Lehramt) vom 19. Juni 201201.08.2012
§ 1 - Zweck01.08.2012
§ 2 - Lehramtsbefähigung und Zuordnung zu einem Lehramt18.01.2016
§ 3 - Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit18.01.2016
§ 4 - Verordnungsermächtigung01.08.2012

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz ergänzt die Regelungen des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Lehrämter.

§ 2 Lehramtsbefähigung und Zuordnung zu einem Lehramt

(1) Eine Lehramtsbefähigung berechtigt zur Ausübung einer reglementierten beruflichen Tätigkeit, wenn sie sich auf mindestens ein Fach oder eine Fachrichtung eines Lehramtes an Hamburger Schulen erstreckt.
(2) Die Zuordnung zu einem Lehramt nach Absatz 1 erfolgt auf Grund eines Vergleichs der Ausbildung und gegebenenfalls sonstiger Berufsqualifikationen oder nachgewiesener einschlägiger Qualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Voraussetzungen zur Ausübung eines Lehramts.

§ 3 Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Auf Grund der vorliegenden Qualifikationen, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Ergebnis von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 HmbBQFG, stellt die zuständige Stelle nach den Vorschriften des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die Gleichwertigkeit mit einer nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes anzuerkennenden Lehramtsbefähigung durch Bescheid fest.
(2) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 HmbBQFG können sich aus fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und schulpraktischen Defiziten gegenüber der Lehrerausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ergeben.

§ 4

1)
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit und zum Nachweis von Berufserfahrung zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: § 4 tritt schon zum 4. Juli in Kraft.]
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