HmbVersÜLG
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Gesetz zur Überleitung von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern in die ab dem 1. Februar 2010 geltende neue Besoldungsstruktur (Hamburgisches Versorgungsüberleitungsgesetz -HmbVersÜLG) Vom 26. Januar 2010

Gesetz zur Überleitung von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern in die ab dem 1. Februar 2010 geltende neue Besoldungsstruktur (Hamburgisches Versorgungsüberleitungsgesetz -HmbVersÜLG) Vom 26. Januar 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 454, 457)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Überleitung von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern in die ab dem 1. Februar 2010 geltende neue Besoldungsstruktur (Hamburgisches Versorgungsüberleitungsgesetz - HmbVersÜLG) vom 26. Januar 201001.02.2010
§ 1 - Geltungsbereich10.11.2012
§ 2 - Überleitung der am 31. Januar 2010 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die ab 1. Februar 2010 geltende Besoldungsstruktur01.02.2010
§ 3 - Überleitung der nach dem 31. Januar 2010 eintretenden Versorgungsfälle in die ab dem 1. Februar 2010 geltende Besoldungsstruktur01.02.2010
§ 4 - Überleitungszulage01.02.2010

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die am 1. Februar 2010 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, deren Versorgungsbezügen Grundgehälter der Besoldungsordnung A gemäß § 24 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes oder der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 gemäß § 42 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes zugrunde liegen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, deren Versorgungsbezügen Grundgehälter der Besoldungsordnung A gemäß § 24 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes oder der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 gemäß § 42 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes zugrunde liegen und deren Versorgungsfall nach dem 31. Januar 2010 eingetreten ist, sofern die den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Februar 2010 in eine Überleitungsstufe übergeleitet wurden und bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in dieser Überleitungsstufe verblieben sind.

§ 2 Überleitung der am 31. Januar 2010 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die ab 1. Februar 2010 geltende Besoldungsstruktur

(1) Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe nach dem bis zum 31. Januar 2010 geltenden Besoldungsrecht zugrunde, tritt an die Stelle des bisherigen Grundgehalts das Grundgehalt der letzten Stufe, wie es in der für die Versorgungsbezüge maßgebenden Besoldungsgruppe in der ab 1. Februar 2010 geltenden Anlage VI zum Hamburgischen Besoldungsgesetz ausgewiesen ist.
(2) Den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen nach dem bis zum 31. Januar 2010 geltenden Besoldungsrecht nicht die letzte Dienstaltersstufe des jeweiligen Grundgehalts zugrunde lag, wird die Grundgehaltsstufe des ab 1. Februar 2010 geltenden Besoldungsrechts nach folgender Maßgabe zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe des Grundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nach Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der ab dem 1. Februar 2010 geltenden Fassung, die dem Betrag des danach zustehenden Grundgehalts entspricht. Ist eine Zuordnung nach Satz 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe des Grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe mit dem nächstniedrigeren Betrag.
(3) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen das Grundgehalt einer Zwischenbesoldungsgruppe nach fortgeltendem Besoldungsrecht zugrundeliegt, werden in die nachfolgende Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der ab dem 1. Februar 2010 geltenden Fassung übergeleitet:
Zwischenbesoldungsgruppe nach fortgeltendem Besoldungsrecht Besoldungsgruppe nach Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
A 5A A 5
A 9A A 9
A 10A A 10
A 13A A 13
A 13B A 13
Das den Versorgungsbezügen zugrunde liegende bisherige Grundgehalt der Zwischenbesoldungsgruppe nach fortgeltendem Recht wird der Stufe des Grundgehalts nach Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der ab dem 1. Februar 2010 geltenden Fassung der jeweiligen Besoldungsgruppe mit dem nächstniedrigeren Betrag zugeordnet.
(4) Liegt den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 zugrunde, tritt an die Stelle des Grundgehalts nach Absatz 1 oder 2 das Grundgehalt nach dem bis zum 31. Januar 2010 geltenden Besoldungsrechts. Das Grundgehalt nach Satz 1 wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den gesetzlich bestimmten Anpassungen der Besoldung gemäß § 17 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), in der jeweils geltenden Fassung, angepasst.
(5) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge nach dem bis zum 31. Januar 2010 geltenden Besoldungsrecht auf einem Grundgehalt basiert, für das in dem ab 1. Februar 2010 geltenden Besoldungsrecht in der entsprechenden Besoldungsgruppe nach Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes eine Grundgehaltsstufe mit einem niedrigeren Betrag nicht besteht, gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 3 Überleitung der nach dem 31. Januar 2010 eintretenden Versorgungsfälle in die ab dem 1. Februar 2010 geltende Besoldungsstruktur

Den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern nach § 1 Absatz 2 wird die der jeweiligen Überleitungsstufe nächstniedrigere Stufe des Grundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nach Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der ab dem der am 1. Februar 2010 geltenden Fassung zugeordnet.

§ 4 Überleitungszulage

(1) Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 3 wird den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen, höheren Grundgehalt und dem nach Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 3 niedrigeren Grundgehalt als Überleitungszulage hinzugerechnet.
(2) Die Überleitungszulage wird künftig nicht verringert und nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge gemäß § 80 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes teil.
(3) Auf die Überleitungszulage ist § 16 Absatz 6 Sätze 2 bis 4 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden.
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