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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 16. Dezember 1991

Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 16. Dezember 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 466)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 16. Dezember 199101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 317.11.2012
Artikel 428.02.2009
Artikel 5 - (aufgehoben)01.01.2004
Artikel 601.01.2004
Anlage - Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland01.01.2004
ARTIKEL 1 - RUNDFUNKSTAATSVERTRAG (RStV)01.01.2004
ARTIKEL 2 - ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)01.01.2004
ARTIKEL 3 - ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)01.01.2004
ARTIKEL 4 - Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)01.01.2004
ARTIKEL 5 - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)01.01.2004
ARTIKEL 6 - Bildschirmtext-Staatsvertrag01.01.2004
ARTIKEL 7 - Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten01.01.2004
ARTIKEL 8 - Außerkrafttreten01.01.2004
Protokollerklärungen - Protokollerklärungen01.01.2004
Protokollerklärungen - Protokollerklärungen01.01.2004
Protokollerklärungen - Protokollerklärungen01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

1)
(1) Dem am 31. August 1991 unterzeichneten Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(3)
1
Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Absatz 3 am 1. Januar 1992 in Kraft, wenn bis zum 31. Dezember 1991 alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind.
2
Der Senat gibt die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. Januar 1992 gemäß der Bekanntmachung vom 3. 1. 1992 (HmbGVBl. S. 2). Zu diesem Gesetz sind ergangen:
1.
das Gesetz zum Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. 7. 1994 (HmbGVBl. S. 216); der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 10. 8. 1994 (HmbGVBl. S. 253) in Kraft getreten am 1. 8. 1994,
2.
das Gesetz zum Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 21. 11. 1995 (HmbGVBl. S. 299); der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 2. 1. 1996 (HmbGVBl. S. 4) in Kraft getreten am 1. 1. 1996,
3.
das Gesetz zum Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. 12. 1996 (HmbGVBl. S. 328); der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 9. 1. 1997 (HmbGVBl. S. 5) in Kraft getreten am 1. 1. 1997,
4.
das Gesetz zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 22. 2. 2000 (HmbGVBl. S. 43); der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 5. 4. 2000 (HmbGVBl. S. 77) mit Ausnahme des Artikels 1 § 5 a Absatz 4, § 20 Absatz 4 und hinsichtlich der Bestimmungen zum Teleshopping § 44 Absatz 6 in Kraft getreten am 1. 4. 2000, gemäß der Bekanntmachung vom 18. 9. 2002 (HmbGVBl. S. 256) sind Artikel 1 § 5a Absatz 4, § 20 Absatz 4 und hinsichtlich der Bestimmungen zum Teleshopping § 44 Absatz 6 des Staatsvertrages mit dem Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen gemäß der Bekanntmachung vom 29. 4. 2002 (BGBl. II S. 1524) in Kraft getreten am 1. 3. 2002,
5.
das Gesetz zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. 12. 2000 (HmbGVBl. S. 402); der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 18. 1. 2001 (HmbGVBl. S. 6) in Kraft getreten am 1. 1. 2001,
6.
das Gesetz zum Sechsten Runfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. 6. 2002 (HmbGVBl. S. 96); der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 17. 7. 2002 (HmbGVBl. S. 212) in Kraft getreten am 1. 7. 2002,
7.
das Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 11. 3. 2003 (HmbGVBl. S. 27); der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 17. 4. 2003 (HmbGVBl. S. 95) in Kraft getreten am 1. 4. 2003.
8.
das Gesetz zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 109); der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 14. 4. 2004 (HmbGVBl. S. 206) in Kraft getreten am 1. 4. 2004.
9.
das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 40); der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 13. 4. 2005 (HmbGVBl. S. 150) mit Ausnahme von Artikel 6 Nummer 7 in Kraft getreten am 1. 4. 2005.
10.
das Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 38); der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 12. 4. 2007 (HmbGVBl. S. 138) in Kraft getreten am 1. 3. 2007.
11.
das Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 22. Juli 2008 (HmbGVBl. S. 258; der Staatsvertrag ist gemäß der Bekanntmachung vom 3. 9. 2008 (HmbGVBl. S. 324), in Kraft getreten am 1. 9. 2008.
12.
das Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. November 2008 (HmbGVBl. S. 398), in Kraft getreten am 1.1.2009.
13.
das Gesetz zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 131), in Kraft getreten am 1.6.2009.
14.
das Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober / 20. November 2009 (HmbGVBl. 2010 S. 239), in Kraft getreten am 1.4.2010.
15.
das Gesetz zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 624), nach seinem Artikel 4 Abs. 2 gegenstandslos.
16.
das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 63)
17.
das Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 492)
18.
das Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 334)
19.
das Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 342)
Die Änderungen sind in die Staatsverträge eingearbeitet und dort durch Fußnoten gekennzeichnet.

Artikel 2

(aufgehoben)

Artikel 3

(1) Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge (§ 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages) werden im Wege der Amtshilfe von den dafür zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg vollstreckt. Gleiches gilt für Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren, die auf Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages erlassen worden sind.
(2) Die Rundfunkanstalt, zu deren Gunsten vollstreckt wird, erstattet der Freien und Hansestadt Hamburg den Verwaltungsaufwand, der bei der Verwaltungsvollstreckung entsteht und durch Zahlung des Pflichtigen nicht gedeckt wird.
(3)
1
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erstattung näher zu regeln.
2
Dabei kann der Senat den Erstattungsbetrag pauschal festlegen.

Artikel 4

(1)
1
Für den Vollzug von Artikel 1 §§ 47 bis 47 f des Staatsvertrages gegenüber nichtöffentlichen Stellen sind die jeweils geltenden Vorschriften über die Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden.
2
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann für den Vollzug des Staatsvertrages gegenüber nicht-öffentlichen Stellen zur zuständigen Verwaltungsbehörde bestimmt werden.
(2)
1
Die Aufgaben und Befugnisse des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach dem Hamburgischen Datenschutzgesetz gegenüber öffentlichen Stellen bei der Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Staatsvertrages bleiben unberührt.
2
Bei der Überwachung öffentlicher Stellen treten Beanstandungen nach dem Hamburgischen Datenschutzgesetz an die Stelle von Untersagungen und Anordnungen nach § 18 Absätze 2 und 4 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 17. Februar 1997 mit der Änderung vom 16. Juli bis 31. August 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1997 Seiten 254, 404, 2000 Seiten 44, 56, 77).

Artikel 5 (aufgehoben)

Artikel 6

(1)
1
Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
2
Im Übrigen tritt das Gesetz mit dem Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des in Artikel 1 bezeichneten Staatsvertrages treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:
1.
Das Gesetz über das Abkommen der Länder der Bundesrepublik über die Koordinierung des ersten Fernsehprogramms vom 16. November 1959 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 175),
2.
das Gesetz betreffend den Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts »Zweites Deutsches Fernsehen« vom 23. Januar 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5),
3.
das Gesetz betreffend den Staatsvertrag über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 5. November 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 443),
4.
das Gesetz betreffend den Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 17. Februar 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 23),
5.
das Gesetz zum Staatsvertrag über Bildschirmtext vom 11. April 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 82),
6.
das Gesetz zum Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 12. November 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 195),
7.
das Gesetz zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 6. Dezember 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 237).
Ausgefertigt Hamburg, den 16. Dezember 1991.
Der Senat

Anlage

Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1Rundfunkstaatsvertrag
Artikel 2ARD-Staatsvertrag
Artikel 3ZDF-Staatsvertrag
Artikel 4Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Artikel 5Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Artikel 6Bildschirmtext-Staatsvertrag
Artikel 7Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten
Artikel 8Außerkrafttreten
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen nachstehenden
Staatsvertrag

ARTIKEL 1 RUNDFUNKSTAATSVERTRAG (RStV)

[als eigenständiges Dokument recherchierbar]

ARTIKEL 2 ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)

[als eigenständiges Dokument recherchierbar]

ARTIKEL 3 ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)

[als eigenständiges Dokument recherchierbar]

ARTIKEL 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)

[als eigenständiges Dokument recherchierbar]

ARTIKEL 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)

[als eigenständiges Dokument recherchierbar]

ARTIKEL 6 Bildschirmtext-Staatsvertrag

(aufgehoben)

ARTIKEL 7 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten

(1) Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung nach Artikel 1 § 4 und nach Artikel 3 § 7 ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand vertraglicher exklusiver Regelungen geworden sind.
(2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 enthaltenen Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1991 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Artikel 1, § 15 Absatz 2 tritt abweichend von Satz 1 für das Land Hessen am 1. Januar 1993 in Kraft.
(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

ARTIKEL 8 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages treten außer Kraft:
Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 1./3. April 1987, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 15. März 1990,
das Abkommen über die Koordinierung des Ersten Fernsehprogramms vom 17. April 1959,
der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts »Zweites Deutsches Fernsehen« vom 6. Juni 1961,
der Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 5. Dezember 1974, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 1./3. April 1987,
der Staatsvertrag über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 20. September 1973, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 7.-14. Oktober 1988,
der Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) vom 7.-14. Oktober 1988,
der Staatsvertrag über Bildschirmtext (Bildschirmtextstaatsvertrag) vom 18. März 1983.
Bonn, den 31. August 1991
Für das Land Baden-Württemberg: gez. Lorenz Menz
Für den Freistaat Bayern: gez. Hans Zehetmair
Für das Land Berlin: gez. Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg: gez. Jürgen Linde
Für die Freie Hansestadt Bremen: gez. Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg: gez. Thomas Mirow
Für das Land Hessen: gez. Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: gez. A. Gomolka
Für das Land Niedersachsen: gez. Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen: gez. Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz: gez. Rudolf Scharping
Für das Saarland: gez. Christiane Krajewski
Für den Freistaat Sachsen: gez. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt: gez. Karl Gerhold
Für das Land Schleswig-Holstein: gez. Björn Engholm
Für das Land Thüringen: gez. Josef Duchac

Protokollerklärungen

Protokollerklärungen
1)
Protokollerklärung der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 11 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind der Auffassung, dass der Finanzausgleich im öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem eine wesentliche finanzielle Grundlage der Gewährleistung von Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, wie dies auch in der Präambel des Rundfunkstaatsvertrages ausdrücklich als Vertragsgrundlage vereinbart ist. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht aus der Einordnung des Rundfunks als Gesamtveranstaltung sowie dem das Verhältnis der Länder zueinander prägenden bündischen Prinzip ein Anspruch auf einen Finanzausgleich dem Grunde nach.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zu § 11 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag:
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freistaaten Sachsen und Thüringen sind der Auffassung, dass eine Bestands- und Entwicklungsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchem zukommt, nicht aber einzelnen öffentlich-rechtlichen Anstalten. Demzufolge ist auch ein Finanzausgleichssystem nicht notwendigerweise Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Möglichkeit der gesonderten Kündigung des Finanzausgleichs richtet sich somit auch nicht gegen Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag:
1.
Die Regierungschefs der Länder nehmen das von ARD und ZDF vorgelegte Konzept für einen Kinderkanal zur Kenntnis.
2.
Sie gehen entsprechend dem Schreiben von ARD und ZDF vom 26. Juni 1996 davon aus, dass aus dem unter dem Arbeitstitel »Parlaments- und Ereigniskanal« in Aussicht genommenen Spartenprogramm kein Nachrichtenkanal entsteht.
3.
Die für das Spartenprogramm nach Ziffer 2 vorgesehenen Mittel sind erst freigegeben, sobald die Regierungschefs der Länder nach einer Erörterung mit ARD und ZDF sowie der KEF auf der Grundlage eines konkret vorgelegten und von den jeweiligen Rundfunkgremien gebilligten Programmkonzeptes, das auch Organisation und Struktur der Zusammenarbeit zwischen dem ZDF und den beteiligten ARD-Anstalten behandelt, diesem unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten zugestimmt haben.
4.
Für den Fall, dass eine Realisierung des Programmvorhabens nicht bzw. nicht in der vorgelegten Konzeption erfolgt, sind die hierfür vorgesehenen Mittel entsprechend dem 10. KEF-Bericht auf Sonderkonten zu führen und werden für die übernächste Gebührenperiode bedarfsmindernd in Ansatz gebracht.
Protokollerklärung aller Länder zu § 23 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Länder werden bis zum 31. Dezember 1998 § 23 Rundfunkstaatsvertrag vor dem Hintergrund der bis dahin gewonnenen Erfahrungen einer Überprüfung unterziehen, insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität und Notwendigkeit dieser Bestimmung.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag:
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen stimmen darin überein, dass die regionalen Programme der ARD-Landesrundfunkanstalten (Dritte Programme) sowie die Verpflichtung zur Ausstrahlung des ARD-Gemeinschaftsprogramms und des ZDF-Hauptprogramms beibehalten werden. Sie nehmen in Aussicht, eine Novellierung des ARD-Staatsvertrages hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Rundfunkanstalten bis spätestens Mitte 1999 vorzunehmen.
Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der am 1. Januar 1997 beginnenden Gebührenperiode konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen. Die Ministerpräsidentenkonferenz befasst sich bis spätestens Mitte 1999 mit den diesbezüglich bis dahin erreichten Ergebnissen.
Protokollerklärung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag:
Eine Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes am Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und an der vorstehenden Protokollerklärung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Fortdauer von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks als eigenständige Landesrundfunkanstalten, verbunden mit der Beibehaltung der Einheitsgebühr sowie eines Finanzausgleichs unter sämtlichen ARD-Anstalten, auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 gesichert ist.
Dabei verschließen sich die Freie Hansestadt Bremen und das Saarland nicht der Prüfung der Strukturen, die verstärkte Nutzung von Synergieeffekten innerhalb der ARD und durch weitere Kooperation zwischen ARD und durch weitere Kooperation zwischen ARD und ZDF.
Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
1.
Die Regierungschefs der Länder bitten die KEF, in einem Sondervotum die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einzeln alsbald insbesondere darauf zu untersuchen, ob die im 10. KEF-Bericht aufgezeigten Lücken in den Deckungsstöcken der Altersversorgung
-
durch dem Zeitwert entsprechende Aktivierung vorhandener nicht rundfunknotwendiger Liegenschaften,
-
durch den Einsatz der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
-
durch die Aktivierung sonstiger stiller Reserven
zumindest teilweise geschlossen werden können. Die Prüfung soll im Hinblick auf die übernächste Gebührenperiode erfolgen.
2.
Des Weiteren sollen im Rahmen künftiger Gebührenfestsetzungsverfahren die von der KEF aufgezeigten Rationalisierungspotentiale in möglichst großem Umfang zur Schließung der Lücken in den Deckungsstöcken verwendet werden, um den derzeit angenommenen Auffüllungszeitraum zu verkürzen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Die Regierungschefs der Länder beschließen, die Höhe der Rundfunkgebühr für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag mit 28,25 Deutsche Mark festzusetzen. Der 10. KEF-Bericht und die aufgrund der Stellungnahmen von ARD und ZDF abgegebenen Bewertungen der KEF begründen diese Entscheidung.
Protokollerklärung aller Länder zu § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Die Regierungschefs der Länder erzielen Einvernehmen, dass ARD und ZDF im Rahmen des KEF-Anmeldeverfahrens auch das vollständige Zahlenmaterial einschließlich der Finanzvorschauen zu ARTE einbringen und ARTE hierzu unmittelbar seitens der KEF um Stellungnahme gebeten werden kann.
Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Die Landesmedienanstalten sollen an der Erhöhung der Rundfunkgebühr in der nächsten Gebührenperiode teilhaben. Am Ende der nächsten Gebührenperiode soll überprüft werden, ob die Landesmedienanstalten auch künftig automatisch an weiteren Gebührenerhöhungen teilnehmen. Es obliegt den Landesmedienanstalten, ihren Finanzbedarf dadurch zu verringern, dass sie alle Möglichkeiten von Rationalisierungen und Kooperationen nutzen. Hierbei sind auch die Möglichkeiten und Belastungen für überregionale Institutionen wie z. B. die KEK in die Überlegungen mit einzubeziehen. Verbleibt hiernach ein darüber hinausgehender zusätzlicher Finanzbedarf, soll über eine Erhöhung des Sockelbetrages auf 1,5 Mio. Deutsche Mark erneut beraten werden.
Fußnoten
1)
Protokollerklärungen im Rahmen des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. 8. bis 11. 9. 1996 (HmbGVBl. S. 329)

Protokollerklärungen

Protokollerklärungen
1)
Protokollerklärung des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:
Die Regierungschefs des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt gehen davon aus, dass in einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, über dessen wesentliche Inhalte eine Verständigung anlässlich der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz im Herbst diesen Jahres zu Fragen der ARD-Strukturreform sowie der Werbung und des Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreicht werden sollte, eine Regelung gefunden wird, die eine funktionsgerechte Finanzausstattung sämtlicher bestehender Landesrundfunkanstalten auch über den 31. Dezember 2000 hinaus gewährleistet.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen:
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weisen auf das Ergebnis der Medienklausurtagung der Regierungschefs der Länder vom 13./14. Oktober 1995 in Bad Neuenahr hin. Dort wurde einvernehmlich unter anderem folgendes vereinbart:
»Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der oben definierten Gebührenperiode (d. h. 31. Dezember 2000) konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen.«
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen bekräftigen, dass sie weiterhin an dieser Übereinkunft festhalten. Sie weisen darauf hin, dass die in Bad Neuenahr ebenfalls vereinbarte Möglichkeit der gesonderten Kündigung der Regelungen über den Finanzausgleich durch den Abschluss des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages unberührt bleibt. Die Entscheidung über eine Kündigung wird im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Standes der Beratungen zu einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag getroffen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass unter den Begriff europäische Vereinsmeisterschaften auch solche Wettbewerbe fallen, die den bisher bezeichneten Wettbewerben nachfolgen oder ihnen vergleichbar sind.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen zu § 5 a Rundfunkgebühren-Staatsvertrag:
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen vertreten die Auffassung, dass Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte sind. Sie gehen daher davon aus, dass frühestmöglich, jedoch spätestens zum 31. Dezember 2003, der Rundfunkgebühren-Staatsvertrag entsprechend angepasst wird.
Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Mediendienste-Staatsvertrag:
Die Regierungschefs der Länder begrüßen die Einrichtung der gemeinsamen staatlichen Stelle Jugendschutz aller Länder (jugendschutz.net) durch die Obersten Landesjugendbehörden. Sie sehen darin einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Jugendschutzes im Bereich der neuen Medien und Dienste auf nationaler und internationaler Ebene. Sie halten eine dauerhafte und einheitliche Begleitung und Beobachtung dieses Bereiches unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes für erforderlich. Die gemeinsame Stelle Jugendschutz soll deshalb auch in Zukunft die Behörden in den einzelnen Ländern bei deren Vollzugsaufgaben unterstützen.
Fußnoten
1)
Protokollerklärungen im Rahmen des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16. 7. bis 31. 8. 1999 (HmbGVBl. 2000 S. 44)

Protokollerklärungen

Protokollerklärungen
1)
Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkstaatsvertrag
Die Länder beauftragen ARD, ZDF und die KEF, unter Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern ihnen bis zum 31. Dezember 2001 einen Sonderbericht zum Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorzulegen. Dieser soll insbesondere Fragen der rechtlichen Auslegung und Entwicklung des Begriffs Sponsoring, seiner tatsächlichen Handhabung, seiner Unterscheidbarkeit zur Werbung sowie des Verhältnisses zwischen Sponsor und der durch ihn geförderten Sendung umfassen. Darüber hinaus sind auch Verknüpfungen von Sponsoring und Rechteerwerb vor allem im Sportbereich rechtlich und wirtschaftlich darzustellen. Die Länder werden auf der Grundlage des Sonderberichts ihre Beratungen zu dieser Thematik fortsetzen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 52 a Rundfunkstaatsvertrag
1.
Die Länder werden darauf hinwirken, dass in einer Einführungsphase von 5 Jahren bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für ihre Diensteangebote erhalten. Dies schließt den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF ein.
2.
Sie gehen beim Aufbau der digitalen terrestrischen Fernsehnetze davon aus, dass auch ländliche Räume angemessen berücksichtigt werden.
Protokollerklärung aller Länder zu § 54 Rundfunkstaatsvertrag und § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Länder gehen davon aus, dass bei einer Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages oder des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages mit Ausnahme des Vierten Abschnitts zum 31. Dezember 2004 die zugunsten des Saarländischen Rundfunks, von Radio Bremen und des Senders Freies Berlin aufgrund rundfunkstaatsvertraglicher und Vereinbarungen der ARD-Landesrundfunkanstalten zu erbringenden finanzausgleichsbezogenen Leistungen jedenfalls bis zu einer Kündigung des Vierten Abschnittes des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unberührt bleiben.
Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
1.
Die Länder sind mit der KEF der Auffassung, dass Effizienz- und Einsparungsanstrengungen von ARD und ZDF fortgesetzt werden und dabei auch zu fortwirkenden Einspareffekten und damit zur Minderung des Finanzbedarfs führen müssen.
2.
Die Länder gehen davon aus, dass mit der anstehenden Rundfunkgebührenerhöhung zusätzliche Kreditaufnahmen durch die Anstalten grundsätzlich nicht erfolgen; Ausnahmen sollen nur aus zwingenden Gründen möglich sein.
3.
Die Länder erwarten anlässlich der vorgenommenen Gebührenanpassung von ARD und ZDF, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Programmauftrags Produktionen unabhängiger Film- und Fernsehproduzenten angemessen berücksichtigen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Länder lassen mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum 31. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen. Bis dahin sollen die Aufgaben der Landesmedienanstalten und ihr weiterer Finanzbedarf überprüft werden.
Fußnoten
1)
Protokollerklärungen im Rahmen des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. 7. bis 7. 8. 2000 (HmbGVBl. S. 406)
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