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DE - Landesrecht Hamburg

Gebührenordnung für die Verwahrung von Fundsachen Vom 23. November 2004

Gebührenordnung für die Verwahrung von Fundsachen Vom 23. November 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 11 der Verordnung vom 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 535, 545)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die Verwahrung von Fundsachen vom 23. November 200430.11.2004
Eingangsformel30.11.2004
§ 1 - Gebühr01.01.2013
§ 2 - Besondere Auslagen30.11.2004
§ 3 - Schlussvorschrift30.11.2004
Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), wird verordnet:

§ 1 Gebühr

(1) Für die Verwahrung von Fundsachen beim Zentralen Fundbüro wird eine nutzungsabhängige Gebühr je Fundsache erhoben. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach der räumlichen und zeitlichen Inanspruchnahme des Zentralen Fundbüros.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 beträgt für die Verwahrung von
1. Fahrrädern, Kinderkarren, Booten und sonstigen sperrigen Fundsachen
1.1 für die ersten drei Monate insgesamt .... 15,-
1.2 für den vierten bis sechsten Monat insgesamt .... 20,-
2. Handys, Kameras und sonstigen technischen Geräten
2.1 für die ersten drei Monate insgesamt .... 10,-
2.2 für den vierten bis sechsten Monat insgesamt .... 13,-
3 Kleidung, Regenschirme, Taschen, Rucksäcke, Koffer, Schlüssel, Brillen, Etuis, Schmuck, Uhren und sonstigen Gegenständen
3.1 für die ersten drei Monate insgesamt .... 6,-
3.2 für den vierten bis sechsten Monat insgesamt .... 8,-
Wird vom Finder der Erwerbsanspruch geltend gemacht, so ist die Gebühr für den Finder auf die Gebühr für die ersten drei Monate begrenzt.

§ 2 Besondere Auslagen

Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch die entstandenen Kosten für die Verwahrung von Fahrzeugen, sperrigen Gegenständen, Fundtieren und besonders wertvollen Fundsachen als besondere Auslagen zu erstatten. Als besonders wertvoll gelten Fundsachen mit einem tatsächlichen oder geschätzten Wert von mindestens 1000 Euro.

§ 3 Schlussvorschrift

(1) § 6 Nummer 1 der Gebührenfreiheitsverordnung vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 370), zuletzt geändert am 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 557), wird aufgehoben.
(2) Soweit eine Gebühren- und Auslagenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
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