SchulOrgMaßn2012/13BBZV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation im Schuljahr 2012/2013 und über die Gründung von Regionalen Bildungs- und Beratungszentren Vom 20. Dezember 2012

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation im Schuljahr 2012/2013 und über die Gründung von Regionalen Bildungs- und Beratungszentren Vom 20. Dezember 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation im Schuljahr 2012/2013 und über die Gründung von Regionalen Bildungs- und Beratungszentren vom 20. Dezember 201201.11.2012
Eingangsformel01.11.2012
Abschnitt 1 - Strukturelle Maßnahmen an allgemeinbildenden Schulen (auf Dauer wirkende Maßnahmen)01.11.2012
§ 1 - Zusammenlegung von Schulen01.11.2012
Abschnitt 2 - Strukturelle Maßnahmen zur Gründung Regionaler Bildungs- und Beratungszentren (auf Dauer wirkende Maßnahmen)01.11.2012
§ 2 - Gründung Regionaler Bildungs- und Beratungszentren01.11.2012
Abschnitt 3 - Schlussbestimmung01.11.2012
§ 3 - Inkrafttreten01.11.2012
Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 266), und § 1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:

Abschnitt 1 Strukturelle Maßnahmen an allgemeinbildenden Schulen (auf Dauer wirkende Maßnahmen)

§ 1 Zusammenlegung von Schulen

(1) Die Schule Bindfeldweg (Förderschule und Integratives Förderzentrum Eimsbüttel-Nord), Bindfeldweg 37, 22459 Hamburg und die Astrid-Lindgren-Schule, Bundesstraße 94, 20144 Hamburg werden unter vorläufiger Weiternutzung der Schulgebäude zusammengelegt.
(2) Der Schulstandort Eschenweg 1, 22335 Hamburg der Sprachheilschule Eschenweg und der Schulstandort Brucknerstraße 17, 22083 Hamburg der Förderschule Brucknerstraße/Heidstücken werden unter vorläufiger Weiternutzung der Schulgebäude zusammengelegt.
(3) Die Förderschule Carsten-Rehder-Straße, Carsten-Rehder-Straße 34, 22767 Hamburg und der Schulstandort Bernstorffstraße 147, 22767 Hamburg der Sprachheilschule Bernstorffstraße werden unter vorläufiger Weiternutzung der Schulgebäude zusammengelegt.
(4) Die Förderschule Böttcherkamp, Böttcherkamp 146, 22549 Hamburg, die Förderschule Grotefendweg, Grotefendweg 20, 22589 Hamburg und der Schulstandort Böttcherkamp 144, 22549 Hamburg der Sprachheilschule Bernstorffstraße werden unter vorläufiger Weiternutzung der Schulgebäude zusammengelegt.
(5) Die Förderschule An der Twiete, An der Twiete 23, 21031 Hamburg, die Förderschule Billwerder Straße, Billwerder Straße 31, 21033 Hamburg und der Schulstandort Reinbeker Redder 247, 21031 Hamburg der Sprachheilschule Reinbeker Redder werden unter vorläufiger Weiternutzung der Schulgebäude zusammengelegt.
(6) Die Sprachheilschule Baererstraße, Baererstraße 81, 21073 Hamburg und die Förderschule Schwarzenbergstraße, Schwarzenbergstraße 72, 21073 Hamburg werden unter vorläufiger Weiternutzung der Schulgebäude zusammengelegt.
(7) Die Sprachheilschule Wilhelmsburg, Kurdamm 8, 21107 Hamburg, die Förderschule Karl-Arnold-Ring, Karl-Arnold-Ring 11, 21109 Hamburg und die Willi-Kraft-Schule (Förderschule), Zeidlerstraße 50, 21107 Hamburg werden unter vorläufiger Weiternutzung der Schulgebäude zusammengelegt.
(8) Die Förderschule Hauskoppelstieg, Hauskoppelstieg 12, 22111 Hamburg, die Förderschule Steinbeker Marktstraße, Steinbeker Marktstraße 8 bis 10, 22117 Hamburg und der Schulstandort Dringsheide 10, 22119 Hamburg der Sprachheilschule Reinbeker Redder (Zweigstelle Fuchsbergredder) werden unter vorläufiger Weiternutzung der Schulgebäude zusammengelegt.
(9) Die Förderschule Pröbenweg, Pröbenweg 24, 20537 Hamburg und der Schulstandort Greifswalder Straße 40, 20099 Hamburg der Sprachheilschule Reinbeker Redder (Zweigstelle Heinrich-Wolgast-Schule) werden unter vorläufiger Weiternutzung der Schulgebäude zusammengelegt.
(10) Die Anne-Frank-Schule (Förderschule und Integratives Förderzentrum Nord-Ost), Hohnerkamp 58, 22175 Hamburg, die Förderschule Kielkoppelstraße, Kielkoppelstraße 16 d, 22149 Hamburg und die Förderschule Sieker Landstraße, Sieker Landstraße 18, 22143 Hamburg werden unter vorläufiger Weiternutzung der Schulgebäude zusammengelegt.
(11) Die Sprachheilschule Zitzewitzstraße, Zitzewitzstraße 51, 22043 Hamburg, der Schulstandort Heidstücken 33, 22179 Hamburg der Förderschule Brucknerstraße/Heidstücken und der Schulstandort Fabriciusstraße 150, 22177 Hamburg der Sprachheilschule Eschenweg werden unter vorläufiger Weiternutzung der Schulgebäude zusammengelegt.

Abschnitt 2 Strukturelle Maßnahmen zur Gründung Regionaler Bildungs- und Beratungszentren (auf Dauer wirkende Maßnahmen)

§ 2 Gründung Regionaler Bildungs- und Beratungszentren

(1) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Eimsbüttel wird durch Zusammenführung der neuen Schule gemäß § 1 Absatz 1 mit den Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstellen Eimsbüttel und Stellingen neu gegründet.
(2) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Winterhude wird durch Zusammenführung der neuen Schule gemäß § 1 Absatz 2 mit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle Barmbek-Winterhude neu gegründet.
(3) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Nord wird durch Zusammenführung der Robert-Koch-Schule (Förderschule), Sengelmannstraße 50, 22297 Hamburg mit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle Nord neu gegründet.
(4) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Altona wird durch Zusammenführung der neuen Schule gemäß § 1 Absatz 3 mit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle Altona neu gegründet.
(5) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Altona-West wird durch Zusammenführung der neuen Schule gemäß § 1 Absatz 4 mit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle Altona-West neu gegründet.
(6) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Bergedorf wird durch Zusammenführung der neuen Schule gemäß § 1 Absatz 5 mit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle Bergedorf neu gegründet.
(7) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Harburg wird durch Zusammenführung der neuen Schule gemäß § 1 Absatz 6 mit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle Harburg neu gegründet.
(8) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Harburg-Süderelbe wird durch Zusammenführung der Frieda-Stoppenbrink-Schule (Förderschule), Neuwiedenthaler Straße 4, 21147 Hamburg mit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle Süderelbe-Finkenwerder neu gegründet.
(9) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Wilhelmsburg wird durch Zusammenführung der neuen Schule gemäß § 1 Absatz 7 mit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle Wilhelmsburg neu gegründet.
(10) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Billstedt wird durch Zusammenführung der neuen Schule gemäß § 1 Absatz 8 mit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle Billstedt neu gegründet.
(11) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Mitte wird durch Zusammenführung der neuen Schule gemäß § 1 Absatz 9 mit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle Mitte neu gegründet.
(12) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Wandsbek-Nord wird durch Zusammenführung der neuen Schule gemäß § 1 Absatz 10 mit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle Nord-Ost neu gegründet.
(13) Das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum Wandsbek-Süd wird durch Zusammenführung der neuen Schule gemäß § 1 Absatz 11 mit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle Wandsbek-Süd neu gegründet.

Abschnitt 3 Schlussbestimmung

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2012 in Kraft.
Hamburg, den 20. Dezember 2012.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
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